gemeinschaftliches Testament nochmal erstmals eröffnen?

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    heute frage ich mal für eine Kollegin aus der Nachlassabteilung:

    An einem anderen Gericht (dort, wo das Testament verwahrt wurde) wurde ein gemeinschaftliches Testament erstmals nach dem verstorbenen Ehemann teilweise eröffnet...und zwar insofern, dass nur die Punkte "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein" und "Sollte einer unserer Abkömmlinge seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangen, wird dieser im Erbfall des Längstlebenden ausgeschlossen, mitsamt seiner Abkömmlinge.". Der Teil, wer als Schlusserbe eingesetzt werden soll, wurde nicht eröffnet und unkenntnlich gemacht.

    Dies wurde an unser zuständiges Nachlassgericht geschickt und von hier gingen dann die Pflichtteilsbelehrungen mit Abschriften des teileröffneten Testaments an die Abkömmlinge des Ehemannes (die Ehefrau ist nicht die Mutter der Abkömmlinge, sondern "nur" die Stiefmutter) raus.
    Eine seiner Töchter meldet sich nun und meint, sie weiß doch noch gar nicht, wer im zweiten Erbfall eingesetzt ist und ob sie nun ihren Pflichtteil geltend machen soll oder noch auf den zweiten Erbfall warten soll (in dem sie ja eventuell Erbin/Miterbin sein könnte oder auch nicht).

    Ich habe hier vorhin einen Thread gefunden, in dem die Ansicht vertreten wird, dass ein solches gemeinschaftliches Testament komplett hätte eröffnet werden müssen, eben weil ja bekannt sein muss, wer die Schlusserben sind.

    Nun unsere Frage:
    Darf meine Kollegin das Testament nochmal eröffnen (dieses mal im Ganzen) oder setzt sie sich damit über die Rechtspflegerin des Verwahrgerichts, die damals entschieden hatte, nur teilweise zu eröffnen, hinweg? Müsste dann auch noch ein zusätzliches Eröffnungsprotokoll erstellt werden oder wird nur ein Berichtigungsbeschluss an das alte Protokoll der Teileröffnung geheftet?

    Oder muss gar die Rpflin des anderen Gerichts erneut eröffnen (dieses mal im Ganzen)? Und muss die dann ihr Eröffnungsprotokoll berichtigen oder ein neues fertigen?

    Wie kommen wir aus dieser Zwickmühle heraus?

    Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken und Ihr könnt mir/uns ein paar Denkanstöße geben.

    Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße
    Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Diese (falsche) Verfahrensweise ist mir aus Altakten hinlänglich bekannt.

    Wenn die Schlusserbeneinsetzung in "Wir-Form" geschrieben wurde, ist alles zu eröffne, das gesamte Testament. Alls was "Wir" verfügt haben.
    Sollte es für die Schlusserbeneinsetzung eine "Ich-Form" geben, so ist auch der Teil zu eröffnen, den der jetzt Verstorbene verfügt hat.
    Also zum Bsp. Für den Fall, dass ich, der Ehemann der üüberlebende Ehegatte bin, setze ich zu meinen Schlusserben ein...."

    Meist steht aber:
    Wir setzen uns gegenseitig zum Aklleinerben ein. Schlusserben sollen sein unsere Kinder....."
    Dann ist das gesamte testasment komplett zu eröffnen und auch bekannt zu machen.

    § 349 Abs. 1 FamFG Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sie ddie Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu machen.

    Da das Testament ja nun im Orginal bei euch liegen dürfte, würde ich es auch so herausschicken, wie ihr es für richtig haltet. Ihr seid ja für die Bekanntmachung zuständig.
    Was genau eröffnet wird, steht ja nicht im Protokoll. Da dürfte ja nur stehen: Es wurde eröffnet ein gemeinschaftliches handschriftliches/notarielles Testament.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Eröffnungszuständigkeit des Verwahrgerichts besteht nur, weil sich das Testament dort befindet. Ist es inzwischen beim Nachlassgericht eingetrudelt, ist für die "Resteröffnung" nunmehr das Nachlassgericht zuständig, auch wenn das Testament ursprünglich schon insgesamt hätte eröffnet werden müssen.

    Aber selbst wenn rein formal das Verwahrgericht zuständig wäre. Du machst das und dann ist das einfach so.

  • Die Eröffnungszuständigkeit des Verwahrgerichts besteht nur, weil sich das Testament dort befindet. Ist es inzwischen beim Nachlassgericht eingetrudelt, ist für die "Resteröffnung" nunmehr das Nachlassgericht zuständig, auch wenn das Testament ursprünglich schon insgesamt hätte eröffnet werden müssen.

    Aber selbst wenn rein formal das Verwahrgericht zuständig wäre. Du machst das und dann ist das einfach so.

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe eure Anregungen und Antworten weitergeleitet an meine Kollegin. In unser beider Namen bedanke ich mich herzlich.

    Der Sachverhalt sieht übrigens so aus, dass die Kollegin des Verwahrgerichts regelrecht eine Teileröffnung vornahm und auch so protokolliert hat. Das heißt, sie hat Klammern in dem Testament gesetzt, die den zu eröffnenden Part umfassen, hat ihren Eröffnungsstempel draufgepappt und ins Eröffnungsprotokoll geschrieben "teilweise eröffnet".
    Die Frage, die wir uns jetzt noch stellen lautet:

    Müsste meine Kollegin jetzt einen erneuten Eröffnungsstempel draufsetzen und damit anzeigen, dass das Testament vollständig eröffnet wurde und ein neues Protokoll dahingehend errichten, dass das Testament vollständig eröffnet wurde? (also wären dann nach dem erstverstorbenen Ehemann zwei Stempel drauf und zwei Eröffnungsprotokolle errichtet?)

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian


  • Müsste meine Kollegin jetzt einen erneuten Eröffnungsstempel draufsetzen und damit anzeigen, dass das Testament vollständig eröffnet wurde und ein neues Protokoll dahingehend errichten, dass das Testament vollständig eröffnet wurde? (also wären dann nach dem erstverstorbenen Ehemann zwei Stempel drauf und zwei Eröffnungsprotokolle errichtet?)

    So würde ich es machen, allerdings keine Gebühr für die 2. Eröffnung ansetzen.
    Die Frage, ob alles zu eröffnen ist oder die teilweise Eröffnung korrekt war, hast Du allerdings nicht beantwortet.

  • Wenn nur teileröffnet wurde, muss resteröffnet werden (samt 2. Stempel). Die Kosten hierfür bleiben wegen unrichtiger Sachbehandlung des Verwahrgerichts außer Ansatz.

    Ansonsten wie uschi: Die "Wir"-Frage harrt noch der Beantwortung.

  • Hach ja...das kann ich euch leider nicht sagen. Dazu hatte ich sie nicht nochmal gefragt. Aber ich denke, da ist ne "Wir"-Bestimmung drin.

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  • Dieser Punkt sollte aber schon geklärt sein, bevor wir darüber reden, ob die Verfahrensweise des Verwahrgerichts nun richtig oder (vermutlich) falsch war.

    Habe nachgefragt und von ihr folgende Antwort erhalten:

    Der Text lautet: "Zu Erben des Letztlebenden bestimmen wir …"

    Damit trifft alles zu, was ihr vorab geraten habt.

    Vielen Dank nochmal, es war mir ein innerliches Blumenpflücken mit euch und euren schlauen Köpfen :)

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  • Vielleicht sollte man die Person, die sich viel Mühe gab und es trotzdem falsch gemacht hat, auf den Irrtum aufmerksam machen. Man kann ja aufs Forum hinweisen

  • oder auf OLG Dresden, EE 2015, 4 verweisen, http://www.iww.de/ee/quellenmaterial/id/173373

    Danke für die Quelle!

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