Vereinsregister Eintragung des stellv. Vorsitzenden

  • In der Satzungsteht: B

    Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle seinStellvertreter mit allen Rechten und Pflichten eines Vorsitzenden.

    Muss das im Vereinsregister eingetragen werden und ggfs. wie ?

  • In der Satzungsteht: B

    Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle seinStellvertreter mit allen Rechten und Pflichten eines Vorsitzenden.

    Muss das im Vereinsregister eingetragen werden und ggfs. wie ?

    M.E. ist diese Vertretungsregelung nicht eintragungsfähig, da ein Dritter nicht ohne weiteres erkennen kann, ob der Vorsitzende gerade verhindert ist. Ich würde eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Vertretungsregelung verlangen.

  • Kenne mich mit Vereinen zwar nicht so gut aus, vom Gefühl her würde ich aber eher sagen nein.

    Die Vertretungsbefugnis muss sich eindeutig aus dem Vereinsregister ergeben.
    Und in der Regelung steht ja nur, "Bei Verhinderung des Vorsitzenden..."
    Die Verhinderung ergibt sich nicht aus dem Vereinsregister und man wird dem Rechtsverkehr auch nicht zumuten können, eine etwaig bestehende Verhinderung zu prüfen, wenn der Stellvertreter handelt und nicht der Vorsitzende.

  • Eine solche Regelung ist nicht mehr zulässig. Alte Satzungen enthalten manchmal noch eines solche Regelung. Eine neue Satzung oder eine Satzungsänderung mit dieser Regelung kann nicht eingetragen werden.
    Die Vertretung muss für jeden Dritten zweifelsfrei erkennbar geregelt sein. Eine solche "Verhinderungsregelung" kann nur für das Innenverhältnis bestimmt werden. Z. B. kann es heißen: "Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt...". Im Register eingetragen wird dann nur: "Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsbefugt." Der Rest ist für Dritte nicht beachtlich.

  • Vllt. hilft das:

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