Verwahrung nach § 2039 Satz 2 BGB Hilfe!

  • Durch einen Miterben wurde die Bestellung eines Verwahrers nach § 2039 BGB beantragt.
    Die Nachlassgegenstände, die sich u.a. bei einem Miterben befinden sollen verwahrt werden.
    Die betreffenden Gegenstände sind durch Fotos dokumentiert. Die Gegenstände befinden sich im hieisgen Gerichtsbezirk.
    Es sei angemerkt, dass der Antragsteller (Miterbe) selbst einzelne Nachlassgegenstände an sich genommen hat.

    Wer kann zum Verwahrer bestellt werden? Wo sollte verwahrt werden? Nach welchen gesetzlichen Grundlagen ist der Verwahrer zu vergüten oder zu entschädigen?
    Ist der Antrag ggf. rechtsmißbräuchlich, weil der Antragsteller selbst Nachlass in Verwahrung hat ?
    Kann vom Antragsteller Vorschuss für die Gerichtskosten und Verwahrkosten verlangt werden ?

    Die einschlägigen Kommentare sind leider nicht ergiebig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!