Im Rahmen der Festsetzung nach § 11 RVG hat sich der Antragsgegner zunächst nicht gerührt, hat dann aber nach der Festsetzung im Erinnerungsverfahren Einwendungen vorgebracht, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Ich habe der Erinnerung abgeholfen, habe aber so meine Probleme, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Hätte der Antragsgegner eher reagiert, dann wäre nichts passiert.
Wie seht ihr das?