Wiederkaufsrecht § 20 RSG - Eintragungstext

  • Guten Morgen,

    vielleicht ist es für meinen müden Kopf noch zu früh, aber ich bin gerade etwas einfallslos und verwirrt und erbitte daher eure Hilfe:

    Ich muss ein Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG befristet auf 20 Jahre eintragen. Mein schlaues Solumstar-Programm hat leider so gar keine Masken für solche (vermutlich) seltenen Fälle.

    Einerseits habe ich im HRP (Rn 1604) nun gelesen, das wäre wie eine Vormerkung einzutragen, also
    "Vormerkung für .... zur Sicherung des im Falle der Ausübung des diesem Berechtigten zustehenden befristeten Wiederkaufsrechts entstehenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung (in meinem Fall würde ich dann noch "gemäß § 20 RSG" hinzufügen).... "

    Dann hab ich aber noch einen Haufen uralter Normtexte hier herumkullern, bei denen steht lediglich
    "Wiederkaufsrecht nach § 20 Siedlungsgesetz bis zum ...."

    Könnte mich bitte jemand wachrütteln und gleichzeitig erleuchten?

    Und: Rechne ich selbst aus, wann die 20 Jahre enden und trage das Enddatum ein oder trage ich nur "befristet auf 20 Jahre" ein?

    Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße
    Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Es würde sogar nur "befristet" reichen. Der Rest kann durch Bezugnahme eingetragen werden.

    Für eine spätere Löschung ist es aber natürlich praktischer, wenn sich der Endtermin direkt aus dem Eintragungstext ergibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke Ulf, für die Antwort. Könnte mir aber bitte noch jemand auf die Sprünge helfen und mir sagen, wie ich das Recht an sich einzutragen habe? Also als Vormerkung oder direkt als "Wiederkaufsrecht nach RSG"?

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Hier schlägt SOLUM Star vor: "Auflassungsvormerkung (Wiederkaufsrecht)" Wie wäre es damit? (man kann ja noch ergänzen "gem. § 20 RSG, befristet")

    Gruß
    Alissa

    Der Vorschlag bei Solum-Star bezieht sich sicherlich auf das schuldrechtliche Wiederkaufsrecht des § 456 BGB, das durch Vormerkung gesichert werden kann. Das Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG ist demgegenüber als dingliches (gesetzliches) Wiederkaufsrecht ausgestaltet. Das KG führt dazu im B. vom 6. 2. 1976, 1 W 1320/74 = OLGZ 1977, 6 ff aus:

    „Ein dingliches Wiederkaufsrecht als privatrechtliche Belastung konnte einmal nach Art. 29 § 1 Abs. 1 PrAGBGB in Verbindung mit Art. 62 EGBGB an einem Rentengut, d. h. an einem gegen Übernahme einer festen Rente zu Eigentum übertragenen Grundstück bestellt werden (vgl. § 1 des pr. Gesetzes vom 27. 6. 1890, aaO; Güthe-Triebel aaO, PrAGGBO Art. 12 Rdn. 35 S. 1518), zum anderen kraft Gesetzes nach § 20 RSG zugunsten der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen an den von ihnen begründeten Ansiedlerstellen entstehen (vgl. KG JW 1931, 2646; Gutacht. KG, 1. ZS, vom 30. 9. 1920, JMBl. 1920, 594 = Ehrenforth, RSG, Anh. 5 S. 589; BGHZ 57, 356; Rpfleger 1972, 216)…“

    Ich denke mal, beim gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 24 ff BauGB würdest Du –falls es –wie das Wiederkaufsrecht nach § 20 II 2 RSG- eintragungsbedürftig wäre- auch nicht auf die Idee kommen, zu schreiben „Auflassungsvormerkung für…“ Es wird hier kein durch Vormerkung zu sichernder schuldrechtlicher Anspruch gesichert, sondern es ist ein dingliches Recht einzutragen. Mithin lautet die Eintragung „Befristetes Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG für… Bezug:…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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