BaWü: Ratschreiber bei den Grundbucheinsichtsstellen

  • Liebe Kollegen aus BaWü. Eure Reform der Grundbuchämter verwirrt mich.

    Wie ist das mit den Ratschreibern bei den bereits umgestellten Grundbuchämtern (nun Grundbucheinsichtsstellen)? Ich gehe doch davon aus, dass sie die Befugnisse zur Unterschriftsbeglaubigung behalten. Hab dazu nichts gefunden.

  • Ehe ich mich in einer Zwischenverfügung damit rumschlagen darf...


    Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
    (LFGG)
    Vom 12. Februar 1975

    § 31

    Bestellung und Abberufung des Ratschreibers

    (2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums .


    § 32

    Aufgaben des Ratschreibers

    (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.

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