"Verwaltung des Nachlasses" hiervon Veräußerung von Grundbesitz erfasst?

  • Hallo liebe Kollegen.

    Würdet Ihr von dem Aufgabenkreis des Nachlasspflegers "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" die Befugnis zur Veräußerung eines Nachlassgrundstückes mitumfasst sehen? Gibt es diesbezüglich eine Entscheidung?

    Ich würde dies schon bejahen, da Verwaltung hier meines Erachtens nicht nur wörtlich im Sinne einer Erhaltung zu verstehen ist.

    Vielen Dank.

  • Verwaltung des Nachlasses als Wirkungskreis eines Nachlasspflegers beinhaltet immer und ohne Einschränkung auch die Befugnis jegliche Nachlassgegenstände zu veräußern. Egal ob Immobilie oder z.B. PKW, die Nachlassgegenstände unterliegen der Verwaltung des NLP und im Rahmen der Verwaltung eines Nachlasses kann und darf der NLP auch Sachen verkaufen.

    Soweit es sich um Immobilien handelt wäre dann zwar noch ergänzend eine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich, aber eben keine Erweiterung des Wirkungskreises speziell auf den Verkauf einer Immobilie. Ob der Verkauf einer Immobilie genehmigt werden kann, ist eine davon losgelöste Frage.

    Grundsätzlich dazu:
    Ein Nachlasspfleger kann einen den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellenden Gegenstand veräußern, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses geboten erscheint. (OLG München, Beschluss vom 7. 1. 2010 - 31 Wx 154/09)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Papenmeier:

    Das ist ein anderes Fass, welches du nun aufmachen willst. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit stellte sich nämlich nicht, sondern nur, ob der NLP dem Grunde nach für einen Verkauf einen besonderen Wirkungskreis benötigt.

    Ich glaube, dass mit meinen Ausführungen in #2 und insbesondere dem Hinweis auf die OLG-München-Entscheidung alles gesagt ist - auch zu deinem Nachtrag.

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  • Papenmeier:
    Das ist ein anderes Fass, welches du nun aufmachen willst. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit stellte sich nämlich nicht, sondern nur, ob der NLP dem Grunde nach für einen Verkauf einen besonderen Wirkungskreis benötigt.


    :daumenrau
    Die Frage der Notwendigkeit des Verkaufs ist im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.
    Idealerweise hat das der NLP für sich selbst schon vorgeprüft.;)

  • Sagen wir mal so:

    Wenn die Veräußerungsbefugnis nicht enthalten wäre, könnte nie ein Nachlasspfleger etwas veräußern, weil der Wirkungskreis üblicherweise stets auf "Erbenermittlung sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" lautet.

  • Vielleicht sollte man sicherheitshalber noch erwähnen, dass die Veräußerung des Grundstücks aber kein Selbstzweck ist, wenn im Nachlass auch so genug Geld vorhanden ist.

    Aber nur weil liquide Mittel vorhanden sind, lass ich doch kein Hausgrundstück drei bis fünf Jahre leerstehen, um dann festzstellen das doch Fiskuserbrecht angeregt werden muss.

    Ich sag es gern noch einmal: "Leute kümmert Euch um Eure Familie, dann muss Euch auch nicht der Erbenermittler finden."
    Häuser, die bis zur Erbenermittlung weg sind, sind halt weg, aus die Maus.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich kenne auch nicht alle meine Verwandten in der dritten Erbordnung und sie mich umgekehrt sicher auch nicht.

    Das genannte Argument erscheint mir demnach schon etwas schief.

    Aber Du hättest doch sicher nichts dagegen, wenn der NP das Grundstück versilbert und Du Dich nicht Jahre später mit 40 Miterben, darunter einige Betreute, um die Veräußerung kümmern müsstest?

  • Ob der Nachlasspfleger vorhandenen Grundbesitz veräußert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab:

    - voraussichtliche Dauer der Erbenermittlung (soweit absehbar);
    - Zusammensetzung des Nachlasses;
    - Zustand der Immobilie und Höhe der Unterhaltungskosen;
    - Erblasser Alleineigentümer oder nicht;
    - vermietet oder nicht vermietet;
    - bei vom Erblasser selbst bewohnten Objekten: Vermietung sinnvoll?
    - Leerstehenlassen wirtschaftlich sinnvoll?

    Der letztgenannte Punkt erscheint nicht unbedeutend. Wenn das Objekt so belegen ist, dass - wie im hiesigen Umfeld - die Grundstückspreise alle 2 Jahre um 100 bis 250 €/qm steigen, dann kann das "Behalten" angesichts bankmäßiger Nullzinsen durchaus lukrativ sein.

  • Das Problem ist doch, dass ein Nachlasspfleger, der eine Immobilie -mit Genehmigung des Nachlassgerichts- veräußert, sich noch viele Jahre später gegenüber einem von vielen von ihm ermitelten Miterben gegenüber rechtfertigen muss, wieso der damals die Immobilie unter dem heute zu ermittelten Wert veräußert hat. Und er -und nicht das genehmigende Nachlassgericht- haftet für einen evtl. Schaden.

  • haftet für einen evtl. Schaden.

    Welchen Schaden???? Alle Verkäufe sind nachlassgerichtlich Genehmigt!!!

    Entgegen von Cromwell kann ich bei meinen Objekten mit jedem Monat Leerstand den Wert, welcher mit der Übernahme schon oft nicht mehr dem Gutachtenwert hat, welches ich erst in Auftrag gebe, halbieren.

    Ich bin froh unabhängig vom Gutachten, überhaubt jemanden zu finden, der bereit ist Geld auszugeben.

    Und gemäß Uschi habe ich es schon oft erlebt, das die Verwandten erst gefunden werden wollen, wenn ich alles Geld auf EIN Konto zusammengekratzt habe, weil es sich besser auseinandersetzt.

    Einen lieben Gruß aus der realen Welt :gruebel:

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  • Genehmigung schützt nicht vor Schaden(sersatzansprüchen)...

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  • Hier ist die Welt nicht weniger real, nur eben anders.

    Im Übrigen bestätigt Deine Einlassung meine These, dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist, die aus den erörterten Gründen auch von regionalen Faktoren beeinflusst werden.

  • Genehmigung schützt nicht vor Schaden(sersatzansprüchen)...

    Lieber TL, Du hast Recht, aber wir sind beide lange genug im Geschäft, wir machen unsere Arbeit ordentlich, nach bestem Wissen und Gewissen. Wieviel Haftungsansprüche gegen Nachlasspfleger gibt es, die keine Verleumdung, Diffamierung etc. sind. Ich kenne keine und von einem erfolgreich durchgesetzten, wenn der Nachlasspfleger nach obiger premisse gearbeitet hat, habe ich noch nie gehört.

    Meine Haftpflichtversicherung dient lediglich meinem guten Schlaf, weil ich den guten Glauben an die Justiz dann doch schon mal hier und da verloren glaube. :gruebel:

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  • Das ist schon richtig...aber es ist halt auch richtig, dass eine nachlassgerichtliche Genehmigung den Nachlasspfleger nicht aus einer grundsätzlichen Haftung nimmt. Man darf halt nicht meinen, dass "alles gut ist", nur weil das Nachlassgericht es genehmigt hat.

    Gleichfalls braucht aber auch das Nachlassgericht sich nicht immer wieder einen "abbrechen", wenn es um Fragen der Genehmigung geht, weil eben die Genehmigung zwar das Rechtsgeschäft ermöglicht aber eben nicht dazu führt, dass die Erben jetzt alle Ansprüche verloren hätten. Insofern würde ich mir manchmal wünschen, dass die NLG nicht so oft meinen, sie müßten mit der Verweigerung von Genehmigungen die Welt retten. Beispielsweise dann, wenn man mehrere Nachlasskonten hat und die zusammenziehen will. Da eine Genehmigung zu verweigern mit Hinweis auf die vom Erblasser gewünschte Vielfalt der Bankbeziehungen ist doch unsinnig, oder?

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  • Da eine Genehmigung zu verweigern mit Hinweis auf die vom Erblasser gewünschte Vielfalt der Bankbeziehungen ist doch unsinnig, oder?

    TL, da sind wir uns aus gemeinsamen Gesprächen darüber einig, das, wenn die Konten nicht auf ein Nachlasstreuhand- oder Anderkonto zusammengetragen werden, die Haftungsfalle durch den Schwund der liquiden Mittel durch evntuell vorhanden Pfändungen oder unkündbaren Lastschrifteinzügen viel größer ist, als ein Grundstück zu verkaufen, wo sich drei Leute (Nachlassrechtspfleger, Nachlasspfleger und Verfahrenspfleger) Gedanken zur Kaufpreisfindung gemacht haben.

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