Gesamtstrafenbildung

  • Ein freundliches Hallo an alle,

    ich hätte eine Frage zum Thema Gesamtstrafenbildung:

    "Mein" Verfahren: Geldstrafe von 90 TS wurde zum Teil durch EFS vollstreckt, den Rest von 40 Tagen wurde im Wege der Weihnachtsamnestie gnadenweise erlassen.

    Nun bekomme ich einen Hinweis auf Gesamststrafenbildung mit einem neuen Verfahren, welches nach Prüfung auch gesamtstrafenfähig ist. Gesamtgeldstrafe von 2 X 90 TS.

    Ich habe gelesen, dass bei Gesamtstrafenbildung , die anteilsmäßige Höhe der erlassenen Strafe zu mindern ist. Bereite ich dann den Antrag so vor?

    ....Unter Auflösung der Einzelstrafen von 50 TS (nach Minderung), 90 TS, 90 TS?

    eine Gesamtgeldstrafe aus von 160 TS (?) à X € ...

    Habe ich das richtig verstanden? Kommt das hin?

    Grüße und ein schönes Wochenende! Monik

  • Wenn ich mich recht erinnere, dann kann mit einer bereits vollstreckten oder sonst erledigten Strafe keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden. Sonst würde die bereits erledigte Strafe ja im Umfang der Erhöhung, in dem sie dort zur Erhöhung der übrigen Strafen beiträgt, ja wieder aufleben. Deine Strafe ist allerdings im Umfang von 50 Tagen vollstreckt und im Umfang von 40 Tagen erlassen (durch Amnestie), also erledigt.

    Vielmehr wäre dafür, dass eine Gesamtstrafenbildung mit Deiner Strafe nicht mehr möglich ist, bei der noch vorhandenen Gesamtstrafe ein Härteausgleich vorzunehmen, d.h. die dortige Strafe wäre zu reduzieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Oh je, alles nicht so einfach;-)

    Ich meine den § 460 StPO, so verstanden zu haben, dass auch Strafen, die im Gnadenwege erlassen wurden, einer neuen Gesamtstrafenbildung nicht entgegenstehen, aber dann um die anteilsmäßige Höhe bei der neuen Gesamtstrafe zu mindern ist.

    Das neue gesamtstrafenfähige Verfahren ist rechtskräftig, wie kann dann noch ein Härteausgleich stattfinden??
    Denke mal, dass ich mich noch ein „bisschen“ damit beschäftigen muss…

    Herzlichen Dank für deine Antwort. Liebe Grüße Monik

  • Es kommt nicht nur darauf an, ob eine der Strafen erledigt ist, sondern WANN sie erledigt ist.
    Ist zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung die alte Strafe erledigt, kommt eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht.
    Ist die alte Strafe erst nach der neuen Entscheidung erledigt, ist weiterhin Gesamtstrafenmöglichkeit vorhanden.

    Im übrigen ist nicht Dein Verfahren für die Gesamtstrafenbildung zuständig, sondern das andere Verfahren, da bei gleicher Anzahl der Tagessätze die neueste Entscheidung die Gesamtstrafe zu bilden hat.
    Falls Dein Verfahren doch das neueste ist, wären 160 TS in Ordnung.

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