Ausschluss von Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich frage mich, in welchem Umfang ein Testament von den Beteiligten dahingehend ausgelegt werden darf, dass ein Ausschluss der freien Vererblichkeit und der freien Übertragung der Nacherbenanwartschaft anzunehmen ist.
    In dem mir vorliegenden Fall wurden die beiden Kinder X und Y zu befreiten Vorerben eingesetzt; als Nacherben wurden die Enkel a, B, C und D eingesetzt. X und Y haben einen Erbschein dahingehend beantragt, dass die Vererblichkeit und die freie Veräußerung des Nacherbenrechtes ausgeschlossen sein soll gemäß § 2108 Abs. 2 BGB. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eben nach dem Willen der Verstorbenen keine familienfremde Personen in den Nachlass eindringen sollen. Ich denke, dass sich in diesem Fall aber zu wenig Anhaltspunkte für einen derartigen Ausschluss im Testament finden lassen und eine Auslegung muss sich auch irgendwie im Testament wieder finden lassen.


    Was meint Ihr dazu? Vielen Dank.

  • Auslegen können sie immer...
    Bezüglich der Nacherben kommt man dieser Konstellation im Normalfall auf § 2069 BGB. Damit sind die Abkömmlinge der Enkel Ersatznacherben, so dass das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht vererblich ist. Die Nichtvererblichkeit ergibt sich mit Angabe der Ersatznacherben im Erbschein aus dem Erbschein und muss deshalb m.E. nicht mehr gesondert aufgeführt werden. Bezgl. der Abtretbarkeit muss man m.E. nichts in den Erbschein aufnehmen.

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