Hallo liebe Kollegen.
Ich frage mich, in welchem Umfang ein Testament von den Beteiligten dahingehend ausgelegt werden darf, dass ein Ausschluss der freien Vererblichkeit und der freien Übertragung der Nacherbenanwartschaft anzunehmen ist.
In dem mir vorliegenden Fall wurden die beiden Kinder X und Y zu befreiten Vorerben eingesetzt; als Nacherben wurden die Enkel a, B, C und D eingesetzt. X und Y haben einen Erbschein dahingehend beantragt, dass die Vererblichkeit und die freie Veräußerung des Nacherbenrechtes ausgeschlossen sein soll gemäß § 2108 Abs. 2 BGB. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eben nach dem Willen der Verstorbenen keine familienfremde Personen in den Nachlass eindringen sollen. Ich denke, dass sich in diesem Fall aber zu wenig Anhaltspunkte für einen derartigen Ausschluss im Testament finden lassen und eine Auslegung muss sich auch irgendwie im Testament wieder finden lassen.
Was meint Ihr dazu? Vielen Dank.