Eintragung erneuter Zwangshypothek unter Teilverzicht

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe mal wieder einen "super" Antrag vorliegen.
    Folgender Fall:

    Es wurde 2012 eine Sicherungshypothek iHv 13.557,04 € eingetragen. Titel ist eine vollstreckbare Kostenrechnung eines Notars ( § 154 a, 155 KostO).
    Dieser Titel nebst ZU sowie Eintragungsvermerk wegen der damaligen Eintragung der Zwangshypothek liegen mir vor.

    Bewilligt und beantragt ist jetzt die Eintragung einer Sicherungshypothek iHv 13.681,23 € unter Verzicht auf einen Teilbetrag von 12.000,00 € samt Zinsen hinsichtlich der in Abt. III bereits eingetragenen Zwangshypothek.
    Es wird Bezug genommen auf Zöller ZPO, § 867 Rn. 19.
    Der Belastungsgegenstand ist nunmehr ein anderer (nicht dass es schon "schlimm" genug ist, dass ich vorher auch die Flurneuordnung eintragen muss, damit ich überhaupt die Eintragung der Zwangshypo vornehmen kann :eek:).

    Wie vollzieht sich die Eintragung denn?
    Muss ich bei der Zwangshypothek, die bereits eingetragen ist, dass 12.000 € in Spalte 2 abschreiben und in den Veränderungsspalten schreiben " Der Gläubiger hat auf einen Teilbetrag iHv ... € verzichtet" ?
    HILFE!:confused:


    Mir fiel gerade nach nochmaligem Lesen der Kommentierung auf, dass dort steht " in Höhe des Betrages, der auf das weitere Grundstück eingetragen werden soll, muss der Gläubiger ... verzichten". Jetzt soll die Zwangshypothek ja in Höhe von 13.681,23 € eingetragen werden. Grds. wäre also der Verzicht auch in dieser Höhe zu erklären. Problem ist, dass die Zwangshypo, die bereits eingetragen ist gar nicht so hoch ist, sondern lediglich 13.557,04 € zzgl. Zinsen.
    Was nun??

    Einmal editiert, zuletzt von H1 (21. Juli 2015 um 13:11)

  • Verzicht auf einen Teilbetrag von 12.000,00 €

    Wenn das mal abgeschlossen ist, würde ich es ausführlich im Grundbuch formulieren: "Der Gläubiger hat in Höhe von 12.000 EUR auf das Recht verzichtet; in dieser Höhe als Grundschuld umgeschrieben auf ... (Eigentümer); eingetragen am ..." (vgl. Schöner/Stöber Rn 2709). Wegen des Nachrangs des Teilbetrags: § 1176 BGB. In Höhe von 12.000 EUR könnte dann eine Zwangshypothek auf einem weiteren Grundstück eingetragen werden, ohne gegen das Verteilungsgebot (§ 867 Abs. 2 ZPO) zu verstoßen.

  • Wie 45: Ich schreibe nur: "Der Gläubiger hat auf einen Teilbetrag in Höhe von 12.000,- € verzichtet; eingetragen am ...". In Spalte 2 änderst du gar nichts, weil sich beide Teilbeträge noch die Rangstelle teilen. Mit dem Verzicht kann der Gläubiger dann eine neue ZSH eintragen lassen. Das ist halt einfacher als mit einer Teillöschungsbewilligung zu hantieren und auf den Eigentümer angewiesen zu sein (Eigentümerzustimmung).

    Aber daran denken, der Teil des Rechtes auf den verzichtet wurde, der steht dem jetzigen Eigentümer zu (nicht dem jeweiligen Eigentümer), falls du es in 20 Jahren löschen sollst.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Das Problem was ich aber habe ist, dass der Verzicht in Höhe von 12.000 € zzgl Zinsen eingetragen werden soll und eine neue Zwangshypothek über mehr als 12.000,00 €.
    Insofern geht das doch dann gar nicht so ohne Weiteres.
    Wenn in Gänze auf das Recht verzichtet werden würde, müsste ich es ja auch röten. Bei einem teilweisen Verzicht, kann ich den Gläubiger ja nicht röten.. schreibe ich dann aber wie bei Teillöschung den Teilbetrag auf den verzichtet wurde in Spalte 2?? Könnte sonst ja leicht übersehen werden bei einer späteren Löschung oder so..?!

  • Du schreibst nichts in Spalte 2. Der Teilbetrag wird ja nicht gelöscht, sondern er verzichtet ja nur.

    Du kannst die "neue" ZSH nur über den übrigen Teil (also verzichteter Teil) eintragen. Die Eintragung beruht doch auf dem alten Titel. Sind dort Zinsen kapitalisiert?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Okay.

    Bei der damaligen Eintragung der Zwangshypo wurden keine Zinsen kapitalisiert. Verzugszinsen sind aber im Eintragungstext mitenthalten (5 % Punkte über Basiszins seit ...). Bei dem jetzigen Antrag sollen aber Zinsen kapitalisiert werden. Ich kann doch aber nicht einfach die neue Zwangshypo über 12.000 € eintragen, wenn es ganz anders beantragt ist. Kann ja sein, dass die die erste Zwangshypo aufgrund einer Zwischenvfg. hierzu löschen lassen und eine neue eintragen lassen?!

  • Kapitalisierte Zinsen sind nur eintragbar, wenn sie bereits im Titel kapitalisiert sind. Wenn der Titel dazu nichts hergibt, muss du um Abänderung bitten. 12.000,- € HF und im Text dann zzgl. XX% Zinsen .... sind i.O.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • In dem Titel sind Zinsen enthalten..aber eben nicht beziffert logischerweise sondern allgemein zzgl. 5 % Punkten über Basiszinssatz ab...
    Hinsichtlich der Kapitalisierung gibt es ja auch unterschiedliche Meinungen.

    Irgendwie habe ich das Gefühl, dass meine Frage nicht wirklich verstanden wird :gruebel:

  • Ich verstehe Deine Frage schon, habe aber Dein Problem nicht (Frage der Kapitalisierung mal außen vor, mein aktives Grundbuchleben ist eine ganze Weile her und offenbar haben sich in diesem Punkt die Ansichten geändert).
    Wenn der Gläubiger auf die ZH1 teilweise verzichtet, steht sie insoweit dem Eigentümer zu. Bezüglich des "frei gewordenen Teils" kann der Gläubiger eine neue ZH2 beantragen.
    Wie man den Teilverzicht ins Grundbuch bekommt, ist m. E. vorrangig ein "technisches" Problem. Ich würde den Teilverzicht auch ausschließlich in den Veränderungsspalten eintragen. Und das bei einer eventuellen späteren Löschung der ZH1 nicht nur die Hauptspalten, sondern auch die Veränderungsspalten zu beachten sind und deren Inhalt zu würden ist, sollte sich von selbst verstehen - das Grundbuch ist halt immer in seiner Gesamtheit zu lesen ;).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Vollstreckt werden kann nur in Höhe des durch Verzicht auf den Eigentümer übergegangenen Betrags, und zwar nicht nur in ein anderes Grundstück, sondern auch in dasjenige, auf dem die erste Zwasi eingetragen ist (Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 867 RN 17)

    Und wenn auf 12.000,-- € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit...verzichtet wurde, dann ist die Folge der Eintragung dieses Verzichts im Grundbuch, dass der Kapitalbetrag von 12.000,-- € auf den Eigentümer übergegangen ist und vermutlich -ich habe dies nicht näher geprüft- die bislang rückständigen Zinsen erloschen sind.

    Eickmann führt zu Letzterem m Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1178 RN 10 aus:

    „Der wirksame Verzicht bewirkt den Übergang der Hypothek auf den Eigentümer (§ 1168 Abs. 1). Dann aber ist der Fall des § 1178Abs. 1 gegeben (Vereinigung der Rückstandshypothek mit dem Eigentum) und die Hypothek erlischt.17
    17 Planck/Strecker Anm. 3b; Staudinger/Wolfsteiner (2009) Rn. 15


    Wolfsteiner führt –allerdings zur speziellen Rückstandshypothek- im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1178 RN 1 aus:

    „Abweichend von der Regel der §§ 889, 1163, 1177 entsteht aus der Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, kein Eigentümerpfandrecht, wenn sich dingliches Gläubigerrecht und Eigentum in einer Person vereinigen. Die Vorschrift steht mit §§ 1145 Abs 2, 1159, 1160 Abs 3 im Zusammenhang“

    Ist dem so, dann könnte die zweite Zwangssicherungshypothek nur in Höhe des auf den Eigentümer übergegangenen Betrags von 12.000,-- € eingetragen werden.


    Zum Eintragungstext siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…0746#post690746

    Ob lediglich der Verzicht einzutragen ist oder auch die Tatsache des Übergangs auf den Eigentümer (so OLG Schleswig Rpfleger 1965, 178) wird unterschiedlich beurteilt.

    Wolfsteiner führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1168 RNern 20, 21 aus:

    20 Der Eintragungsvermerk kann nicht nur den Verzicht als solchen wiedergeben, denn im Grundbuch werden keine Rechtsgeschäfte, sondern nur deren Rechtsfolgen eingetragen (aA Wendt/Pommerening Rpfleger 1963, 272; Meikel/Böttcher, GBO10 § 27 Rn 13. Schöner/Stöber15 Rn 2709 lassen die Eintragung des Verzichts „genügen“); wenn es richtig wäre, dass der Verzicht als solcher einzutragen und die Eintragung des neuen Gläubigers nur Grundbuchberichtigung ist (MünchKomm/Eickmann6 Rn 17), dürfte das Grundbuchamt dennoch nicht durch isolierte Eintragung des Verzichts dabei mitwirken, dass das Grundbuch unrichtig wird. Einzutragen wäre auch dann immer der neue Inhaber des Grundpfandrechts (Güthe/Triebel, GBO Rn 3 zu § 11 GBV; Meikel/Imhof/Riedel, GBO § 3 Anm 238 d; Wolff/Raiser § 144 I 1 b); ein Antrag auf Eintragung des Verzichts ohne gleichzeitig gestellten Grundbuchberichtigungsantrag wäre zurückzuweisen (aA Meikel/Böttcher, GBO10 § 39 Rn 19, der eingetragene Eigentümer sei kraft der Eintragung in Abt I des Grundbuchs automatisch eingetragen; aber solche indirekten Eintragungen sind dem Grundbuch fremd). Was die praktische Handhabung betrifft, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn in der Veränderungsspalte der neue Gläubiger eingetragen wird und als Veränderungsgrund „Verzicht vom …“. Der als neuer Inhaber des Grundpfandrechts einzutragende Eigentümer kann stets nur der Bucheigentümer sein; andernfalls müsste der wahre Eigentümer nach § 39 GBO voreingetragen werden (nachf Rn 22).

    21 Des Weiteren ist einzutragen, dass sich die Hypothek in eine Grundschuld verwandelt hat (vgl Schöner/Stöber15 Rn 2709).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Okay, vielen Dank für eure Antworten.

    Ich werde zwischenverfügen, weil der Antrag eben nicht so gestellt ist, dass die zweite Zwangshypo iHv 12.000 € zzgl. Zinsen eingetragen werden soll. Der Betrag, der zur Eintragung beantragt ist, ist höher. Entweder der Verzicht wird nochmal neu erklärt oder der Antrag auf Eintragung der zweiten Zwangshypo wird abgeändert bzgl. der Höhe.

  • O.... Entweder der Verzicht wird nochmal neu erklärt oder ...

    Ich denke nicht, dass an der Verzichtserklärung noch etwas geändert werden kann, weil sie mit dem Eingang beim GBA bindend geworden ist (§ 1168 Abs 2 S 2 dem § 875 Abs 2 BGB, s. dazu StaudingerWolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1168 RN 10, 11).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo ins Forumsland!
    Ich hänge mich mit meiner Frage mal hier an. Der Fall ist ähnlich, die Fragen sind aber andere.... :D
    In einem anderen Grundbuch (anderes Amtsgericht) ist eine Zwangshypothek eingetragen worden. Nun wird zu meinem Grundbuch erneut ein Antrag auf Eintragung derselben ZwaSi gestellt. Auf meinen Hinweis, dass eine Gesamtbelastung nicht zulässig ist, legt mir der Gläubigervertreter die Kopie einer Eintragungsnachricht vor, aus der sich ergibt, dass der Verzicht auf dieses Recht eingetragen wurde.
    Meine Frage ist jetzt mehr technischer Art.
    Was mach ich mit dem "alten" Vermerk auf dem Titel? Der Verzicht wurde natürlich nicht auf dem Titel vermerkt. Meine Eintragung wird aber wieder vermerkt, so dass sich aus dem Titel ergeben würde, dass für dieselbe Forderung zwei ZwaSi eingetragen sind.
    Und wie genau muss mir der Verzicht nachgewiesen warden, reicht die einfache Kopie? Oder doch eher ein beglaubigter GB-Auszug? Bin etwas ratlos und würde mich über Rat aus dem Forum freuen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Der Vermerk dient ausschließlich zum Schutz vor einer Gesamtbelastung

    Musielak ZPO/Becker ZPO § 867 Rn. 1

    Der nachträgliche Vermerk einer Löschung oder eines Verzichts ist nicht vorgesehen. Wenn später auf das Recht an diesem Blatt auch wieder verzichtet wird, muß man dann bei der dritten Eintragung eben einen Nachweis bzgl. beider bisheriger Blätter einreichen. Ein Verzicht wird aber auch reichen.

    Auch die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2014; 14 Wx 80-13

    Die Form des § 29 GBO erfordert eine Beglaubigung der Abschrift

    OLG Hamm (15. ZS), Beschluß vom 27.06.1967; 15 W 257/66 (zum Auszug aus dem Handelsregister)

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