Aufhebungsgrund gem. § 775 Nr. 1 ZPO?

  • Im Jahre 2011 wurde im Wege der Sicherungsvollstreckung ein Pfändungsbeschluss erlassen. Das prozessuale Verfahren ging in die Rechtsmittelinstanz; das erstinstanzliche Urteil (2011) wurde abgeändert (2013) insofern, als dass neben dem Zahlungsanspruch des Gläubigers (nicht anders als in der ersten Instanz) nun aber eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen wurde (Abtretung anderer Ansprüche aus Parallelverfahren). Gegen den Pfändungsbeschluss lief schon ein Erinnerungsverfahren wegen anderer Dinge, aus der Akte ist ersichtlich, dass der Gläubiger der Schuldnerin die Abtretung bereits übergeben hat).
    Heute nun legt die Schuldnerin Erinnerung ein und verlangt die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses, da es ja das zweitinstanzliche Urteil gibt. Eine Ausfertigung wurde allerdings zu keiner Zeit vorgelegt.
    Wäre es dann ein Grund für die Aufhebung, weil Vollstreckungsgrundlage ja nun eigentlich das zweitinstanzliche Urteil ist? Allerdings hat sich wie gesagt beim Zahlungsanspruch des Gläubigers nichts geändert ...:confused:

  • Für § 775 Nr. 1 ZPO sehe ich keinen Raum.

    Aus dem Bauch heraus würde ich das Vorbringen der Schuldnerin als Erinnerung wegen Nichtbeachtung des § 765 ZPO werten.

    Fraglich wäre dann, in welcher Form die Abtretung in der Akte vorliegt.

  • Na ja, § 765 konnte ja bei Erlass des Pfändungsbeschlusses 2011 nicht beachtet werden, weil das Urteil dazu erst 2013 erlassen wurde. Letztlich kann das erstinstanzliche Urteil doch nicht mehr Gundlage eines Überweisungsbeschlusses werden ... Der Gläubiger hatte während des anderen Erinnerungsverfahrens bereits (wenigstens) Kopien der Zustellung der Abtretungserklärungen durch den GV an die Schuldnerin übersandt.

    Na ja, ich habe jetzt natürlich erst mal artig das rechtliche Gehör gewährt ... Mal sehen, was die Gläubigerseite so zu bieten hat.

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