Einberufung Mitgliederversammlung

  • Hallo,

    im Zusammenhang einer Verschmelzung durch Neugründung zweier Vereine haben beide Vereine in getrennten Versammlungen die erforderlichen Beschlüsse gefasst. Alle weiteren formellen Voraussetzungen liegen vor. Die Anmeldungen wurde bei beiden Registern eingereicht,alles passt. Allerdings hat der Rechtspfleger für einen Verein verlangt, dass der Nachweis der Veröffentlichung der Einladung zur Mitgliederversammlung in einer bestimmten Zeitung vorgelegt wird. So steht es für diesen Verein in der Satzung. Das hat der Vorstand unterlassen. Die Einladungen wurden allen Mitgliedern per Post zugesandt. Bei dem anderen Verein ist alles in Ordnung.
    Die Anfechtungsfrist ist abgelaufen. Alle Beschlüsse beider Vereine erfolgten einstimmig.

    Kann die Sache irgendwie gerettet werden? Den Leuten muss geholfen werden!
    Hat jemand eine Idee?

  • Hat in dem Verein mit nicht satzungsgemäßer Einberufung eine Vollversammlung aller Mitglieder stattgefunden, könnte der Mangel geheilt worden sein (BeckOK BGB § 32, Rn 37).

    Gemäß der Fundstelle (m.w.N.) können Mitglieder, die versehentlich nicht eingeladen worden sind, diesen Einberufungsmangel durch schriftliche Zustimmung entspr § 32 Abs. 2 BGB heilen. Ob diese Konstellation auf Deinen Fall zutrifft (versehentliche Nichteinladung vs. nicht formgerechte Einberufung), ist fraglich.

    Da Beschlüsse über Verschmelzungen gem. § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen können, halte ich die Heilung im schriftlichen Verfahren nach § 32 Abs. 2 BGB für problematisch.

  • Das würde ich von der genauen Satzungsformulierung abhängig machen. Ist die Einladung per Veröffentlichung denn alternativlos aufgeführt? Eigentlich ist eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder die "stärkste" Form der Ladung zur MV. Um diese so ohne weiteres auszuhebeln, müsste die Satzung eigentlich Formulierungen hergeben wie "ausschließlich per Veröffentlichung in..." o.ä., um einen gravierenden Satzungsverstoß und damit eine nicht wirksame Ladung zu bewirken. Eine solche alternativlose Regelung ist mir bislang nicht bekannt und kann ich mir auch irgendwie nicht vorstellen.

  • Danke für die Rückmeldung. Das ist eine gute Argumentation.
    In der Satzung heißt es:"Die Einberufung der Mitgliederversammlungen geschieht in Form einer Veröffentlichung in der XY Zeitung. In den Vereinshängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden." Mehr steht nicht drin.
    Ich meine auch, wenn nachweislich jedes Mitglied angeschrieben wurde, also deutlich mehr erfolgte, um die Mitglieder zu informieren, kann das nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Hinzu kommt, dass der Vorstand vom Landessportbund beraten wird und diese Vorgehensweise ausdrücklich empfohlen wurde. (Zu einer gleichzeitigen Veröffentlichung in der Zeitung hätte ich vorsorglich in jedem Falle geraten.)

    Notfalls muß der Verein die Versammlung wiederholen und den Verschmelzungsvertrag bestätigen. Oder gibt es hier Bedenken?

    Merkwürdig ist, daß die Rechtspflegerin noch nie, selbst bei einer Vorstandsänderung vor einigen Wochen, die Veröffentlichung der Einladung in der Zeitung verlangt hat. Das bestätigt meine Erfahrung, dass in Vereinssachen besonders streng geprüft wird. Vereinssachen sind auch im Notariat sehr zeitaufwendig und nicht kostendeckend, gerade bei den stark in Mode kommenden Verschmelzungen.
    Doch man sollte sich bewußt sein, dass hier Leute am Werk sind, die sich nicht auskennen und alles ehrenamtlich machen. Gibt es Raum für Auslegungsentscheidungen, sollte der doch zugunsten des "rechtssuchenden Publikums" genutzt werden. Oder etwa nicht?

  • [...]
    Ich meine auch, wenn nachweislich jedes Mitglied angeschrieben wurde, also deutlich mehr erfolgte, um die Mitglieder zu informieren, kann das nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Hinzu kommt, dass der Vorstand vom Landessportbund beraten wird und diese Vorgehensweise ausdrücklich empfohlen wurde. (Zu einer gleichzeitigen Veröffentlichung in der Zeitung hätte ich vorsorglich in jedem Falle geraten.)

    Notfalls muß der Verein die Versammlung wiederholen und den Verschmelzungsvertrag bestätigen. Oder gibt es hier Bedenken?

    Einen Versuch ist es wert - die Alternative hast Du selbst aufgezeigt.

    Den Hinweis auf den Landessportbund würde ich im Übrigen nicht gelten lassen - man sieht überdies, zu welchem Ergebnis das führt (führen kann).

    Viel Glück

  • Aber wenn in der Satzung eindeutig folgendes steht:
    "Die Einberufung der Mitgliederversammlungen geschieht in Form einer Veröffentlichung in der XY Zeitung. In den Vereinshängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden."
    dann bedeutet das für mich, dass die Einberufung ausschließlich durch die VÖ in der Zeitung erfolgt. Sonst müsste es in der Satzung ja heißen:
    "Die Einberufung der Mitgliederversammlungen geschieht in Form einer Veröffentlichung in der XY Zeitung oder durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder. In den Vereinshängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden."

    Ich bezweifle, dass sich die Kollegin mit dem Argument "Einladung durch Brief ist ein Mehr wie die VÖ" abspeisen lässt, denn eine andere Art der Einberufung gibt die Satzung nun einmal nicht her.
    Aber versuchen kann man es ja mal.
    Notfalls muss die Versammlung wiederholt werden. Ist ja noch ein bissl Zeit dazu ;)

  • Ich würde es mit 13 halten.
    Die Formulierung über die Einberufung der Mitgliederversammlung durch Pressenotiz ist offensichtlich darauf ausgeklegt, dem Verein Aufwand bei der Einladung zu ersparen. Statt der sonst üblichen Einzelladung jedes Vereinsmitglieds soll die (bloß) zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme aufgrund Eigeninitiative in Form der Lektüre einer bestimmten Zeitung ausreichen.

    Wenn stattdessen der aufwendigere Weg der Einzelladung beschritten wird, wird dadurch nicht in die Rechte der Vereinsmitglieder eingegriffen. Satzungsregelungen über Organisations- und Kommunikationswege dienen doch dazu, den Mindeststandard festzulegen auf den jedes Vereinsmitglied sich bewusst einlässt wenn es Mitglied werden will. Wenn der Mindeststandard übertroffen wird, scheint mir eine individuelle Rechtsverletzung fernliegend. Der verbleibende Formalverstoß wäre Kunst um der Kunst willen - also brotlos :D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Treiben wir das Spiel doch noch weiter: Nehmen wir an, der Vorstand sucht jedes Vereinsmitglied persönlich auf und übergibt ihm die schriftliche Ladung samt Tagesordnung. Kenntnis jedes Vereinsmitglieds von Termin und Themen ist damit zu 100% sichergestellt (nur darum geht es m.E. bei Ladungsformalitäten). Wäre die Mitgliederversammlung gleichwohl nicht wirksam einberufen?

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (23. Juli 2015 um 20:14) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Da bin ich jetzt aber gespannt, wie der Nachweis, daß tatsächlich jedes Mitglied angeschrieben wurde, geführt wird... Nur dann könnte nach meiner Meinung die Argumentation des "Mehr" mit den unbeschnittenen Rechten halten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was heißt denn "den Nachweis führen". Der Vortrag des Vorstandes in der ergänzten Anmeldung wäre doch glaubwürdig und plausibel. Warum sollte das im Registerverfahren weiter auf die Richtigkeit überprüft werden?
    § 29 GBO ist nicht einschlägig. Wo soll das hinführen? Glaubhaftmachung durch Eidesstattliche Versicherung? Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder?

  • Wenn mir glaubhaft dargelegt wird, dass sämtliche Mitglieder unmittelbar (schriftlich) benachrichtigt wurden, würde ich auch nicht auf der Nichtigkeit des Beschlusses beharren.

    Einige deiner Argumente fände ich aber nicht so überzeugend, z.B.

    'Hinzu kommt, dass der Vorstand vom Landessportbund beraten wird'
    Das ist ja schön, für meine Prüfung jedoch völlig irrelevant. Es zählt, was sich der Verein in seiner eigenen Satzung an Formalien auferlegt, nicht irgendeine Expertenmeinung.

    'Merkwürdig ist, daß die Rechtspflegerin noch nie, selbst bei einer Vorstandsänderung vor einigen Wochen, die Veröffentlichung der Einladung in der Zeitung verlangt hat.'
    Dass dies kein rechtlich relevanter Einwand ist, braucht wohl nicht erläutert zu werden. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass ich falsch eingeladen habe, habe ich evtl. Glück gehabt, dass es in der Vergangenheit nicht bemerkt worden ist - ich entgegne aber dann nicht: Das hab ich aber schon immer so gemacht.

    'Vereinssachen sind auch im Notariat sehr zeitaufwendig und nicht kostendeckend'
    Diese Bemerkung würde ich mir ebenfalls verkneifen. Ich selbst habe es schon öfter gehört. Was soll ich darauf antworten? Erwartest du, dass der Rechtspfleger deshalb weniger streng prüft? Aus finanziellen Gründen deinerseits??

    'Doch man sollte sich bewußt sein, dass hier Leute am Werk sind, die sich nicht auskennen und alles ehrenamtlich machen'
    Deshalb gehen die Leute zum Notar, zum Volljurist. Wenn ich dieses Argument von den Vereinsmenschen selbst höre, könnte ich es noch nachvollziehen. Leider habe ich im Gesetz noch nirgendwo gelesen, dass die Satzung (die der Verein größtenteile selbst formuliert) nicht einzuhalten ist, wenn Laien am Werk sind.


    Ich bitte um Entschuldigung, wenn meine Bemerkungen etwas harsch rüberkommen, ich habe es absichtlich etwas übertrieben formuliert um es zu verdeutlichen. Ich bin sicher niemand, der auf einer Mindermeinung beharrt, um etwas ablehnen zu können. Hier würde ich wie gesagt, auch das Argument gelten lassen, dass die schriftliche Benachrichtigung ein 'Mehr' ist und damit die fehlende satzungsmäßige Einberufung quasi heilt.

    Lg

  • Diese Entscheidung ist mir auch bekannt, überzeugt mich letztlich aber nur im letzten Satz: Es ist eine Einzelfallentscheidung. Trotz der stärksten Einladungsform wird in dieser Entscheidung vom OLG Hamm (!) offenbar ausschließlich am Satzungswortlaut geklebt. Dabei ist nicht einmal sicher, ob alle Mitglieder die Veröffentlichung wahrnehmen, während eine Briefeinladung jeder erhält. Satzungen sind natürlich einzuhalten, aber bei einer positiven Überlagerung der Satzungsvorgabe trotzdem von einer Nichtigkeit zu reden, überzeugt mich nicht.
    Anderer Entscheidungen sind flexibler, ich erinnere nur an die Relevanztheorie, die es früher auch nicht gegeben hat.

  • K.N. schreibt selbst in #4: "Ich meine auch, wenn nachweislich (Hervorhebung durch mich, FED) jedes Mitglied angeschrieben wurde, also deutlich mehr erfolgte, um die Mitglieder zu informieren, kann das nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen."
    Ich sehe daher keinen Grund, die gesicherte satzungsgemäße Variante gegen eine nur behauptete nicht satzungsgemäße Variante einzutauschen. Womöglich noch zur Zeit der Poststreiks... Bei geführtem Nachweis könnte ich mir den Tausch noch vorstellen.

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  • Zunächst:
    In der Entscheidung geht es um andere Fehler der alternativen Ladung, die m.E. wesentlich schwerwiegender waren.

    Tatsächlich stützt die Entscheidung allerdings sogar die von 13, Sonnenblume89 u.a. vetretene Auffassung. Ihr juristischer Kerngehalt findet sich insoweit in Rn 42, der insoweit folgenden Wortlaut hat:

    "Vor diesem Hintergrund ist eine satzungswidrige Form der Einladung, welche nicht in vergleichbarer Weise eine (rechtzeitige) Kenntnisnahme der Mitglieder von der Einladung gewährleistet wie die in der Satzung vorgesehene Einladungsform ein relevanter Satzungsverstoß."

    Genau diese rechtzeitige alternative Kenntnisnahmeform ist allerdings im Sachverhalt des Threadstarters gegeben. Dies ist auch die von mir oben dargelegte Auffassung über den verbleibenden Formalverstoß.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo 13, sehr schön! Gegen die Argumentation wird sich wohl keiner widersetzen können.

    Hallo Sonnenblume89. Es waren keine Argumente. Ich wollte nur den Hintergrund schildern. Es ist klar, daß es nicht darauf ankommt, wer hier wen beraten hat.

    Zur Beteiligung des Notars: Die Leute gehen in normalen Vereinsangelegenheiten nicht vor Versammlungen zum Notar, sondern erst hinterher. Soll ich den Leuten dann bei der Beglaubigung der Anmeldung sagen, die Einladung war nicht satzungsgemäß, macht alles noch einmal? Es muß dann gerade bei Vereinen nach praktischen,gesetzmäßigen Lösungen gesucht werden. Darauf zielte mein Einwand. Ich habe manchmal den Eindruck, das Vereinssachen regelrecht als lästig empfunden werden, bei den Gerichten und den Notariaten. Das halte ich für unangebracht und für arrogant.

    In der Sache selbst geht es doch um zwei Fragen:

    1.Ist der Beschluß nichtig, obwohl die Einladung zwar gegen den Satzungswortlaut verstößt, aber die Information der Mitglieder sogar noch verbessert?

    2. Ist für den Tatsachenvortrag der Einladungsform ein besonderer Nachweis erforderlich?

    Wenn du hierzu schreibst "wenn mir glaubhaft dargelegt wird......würde ich nicht auf die Nichtigkeit des Beschlusses beharren", würde ich erwidern: "Wie großzügig!". Entweder der Beschluß ist nichtig oder er ist es nicht. Unabhängig davon fragt sich, warum im konkreten Fall eine Behauptung in der Anmeldung glaubhaft gemacht werden soll. Wie soll es denn glaubhaft gemacht werden? Warum soll man dem Vorstand denn nicht glauben? Und da sind wir doch wieder bei der allgemeinen Frage nach dem Umgang mit den Leuten in Vereinssachen (und den "Volljuristen":cool:).

    Aber danke für deine Anmerkungen. Ich bin neu hier, finde das Forum sehr interessan. Leicht harsche Bemerkungen sind doch das Salz in der Juristensuppe.

  • Hallo FED, fragst du denn auch nach einem Nachweis, dass die Einladungen versandt oder sogar zugegangen sind, wenn diese Einladungsform in der Satzung vorgesehen ist? Wohl kaum. Es besteht meines Erachtens überhaupt keine Berechtigung, hier eine besondere Glaubhaftmachung zu fordern. Warum soll in unserem vorgenannten Fall etwas anderes gelten?

  • Wird es gemacht, wie selbst bestimmt (Satzung), gibt es keinen Grund zu fragen. Bei nicht satzungsgemäßem Vorgehen sehe ich schon Anlaß, wenn ich dem folgen soll. Ist aber Sache des Entscheiders, der ich nicht bin.

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  • Nun ja...ich finde Vereine schon ziemlich lästig. Aber nicht, weil mir die Prüfung keinen Spaß macht, sondern weil die meisten Vereinsvorstände glauben, dass für sie weder die Bestimmungen in der eigenen Satzung, noch die Bestimmungen des Gesetzes maßgeblich sind, sondern dass sie immer das machen dürfen, was sie wollen und dass das dann natürlich auch immer richtig ist.
    Letztens habe ich mit einem Vorstand über eine Stunde darüber diskutiert, wieso er die Anmeldung öffentlich beglaubigen lassen muss. Sowas nervt, da man besseres zu tun hat, als wegen einer eindeutiger Rechtslage eine Grundsatzdsikussion zu führen.

    Meines Erachtens sollten sich alle Gesellschaften (auch Vereine) an ihre eigenen Vorgaben halten. Es ist ja wohl nicht zu viel verlangt, wenn man vor der Einberufung einer Versammlung mal in der eigenen Satzung nachblättert. Außerdem ist es, zumindest bei unseren Vereinen, meistens so, dass der Vorstand die Adressen seiner Mitglieder zum Teil gar nicht kennt. Wenn in der Satzung steht "Einladung mittels Brief an die zuletzt bekannte Anschrift." dann ist egal, ob ein Mitglied ohne Mitteilung der neuen Anschrift umgezogen ist.
    Die Zeitung kann sich jeder kaufen, aber wenn man die Einladung per Brief nicht bekommt, weil die Adresse nicht mehr stimmt, dann ist das schon extrem doof.
    Wenn also von der Satzung abgewichen wird, dann würde ich mir zumindest einen Nachweis vorlegen lassen, dass jedes Mitglied die Einladung auch erhalten hat.

    Ich prüfe die ordnungsgemäße Einberufung übrigens nur, wenn ich Zweifel an der Wirksamkeit habe.
    Weiß also nicht, ob ich bei dem hier thematisierten Fall überhaupt nachgeprüft hätte.

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