Keine wirksame Zustellung trotz ZU

  • Hallo, ich hab hier eine (vielleicht nicht nur InsO betreffende) Frage.

    Zum einen würde ich gerne Eure Meinung dazu hören (Schwarmintelligenz und so):) zum anderen steh ich auf jeden Zacken in meinem kleinen Krönchen ;) Die breche ich mir nur ungerne ab *hihi*;).

    Ich habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, weil eine Deliktbelehrung (angeblich) nicht erfolg sei.

    Zum Fall:
    Im November letzten Jahres hatte ich einen NPT mit Deliktforderungen. Die Zustellung zu den Forderungen erfolge durch ZU. Es gab mehrere, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten angemeldet wurden. Daher auch mehrere ZUs ...soweit, sogut..Der Schuldner hat fleißig anerkannt, und bestritten und persönlich hier Akteneinsicht genommen. Dabei erklärte er der Servicekraft, dass er zwar im offenen Vollzu sei (Sie mussten ja seine Bescheinigung ausfüllen, dass er hier zu Besuch war), aber seine Post weiter nach Hause haben möchte, da er in der JVA nicht sicher sei, dass die Post ohne weiteres schnell zu ihm gelangt.:mad:

    Zu einer Forderung hat er keinen Widerspruch eingelegt.
    Jetzt fand der Schlusstermin statt und er kommt persönlich zu mir und teilt mit (auch schriftlich), dass er doch gerne Widerspruch gegen diese Forderung einlegen möchte und bescheinigt, dass er seit Anfang 2014 in der JVA war. Ich habe seinen Antrag abgewiesen, weil alle ZUs da, er hat immer reagiert nur es einmal vergessen und tadaaaa....irgendwie geht mir das gegen den Strich...:teufel:

    Der Richter ist wohl auch der Auffassung, dass ich in den vorherigen Stand wiedereinsetzen sollte..
    Aber kennt ihr das Problem mit dem Krönchen und so ;)?! Ich müsste nun einen förmlichen Nichtabhilfebeschluss machen...Gibt es Chancen, meine Meinung zu halten ;)) ..ich dachte an "Mitwirkunspflicht des Schuldners bzgl. Adressmitteilung und so" :D

    Danke schonmal für eure Hirnzellen ;)

  • Laut Kommentierung zu §§ 178, 180 ZPO ist doch nur zu fragen, ob er eine Wohnung unterhielt. Er muss dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt haben und die Wohnung regelmäßig aufsuchen (BGH NJW-RR 2005, 415, NJW-RR 1997, 1161). Wenn er die übrige Post beantwortet und Freigänger ist, ist das wohl gegeben. Zudem hat er euch gegenüber ja gesagt, er sei besser in seiner Wohnung postalisch zu erreichen:
    Wer nach Außen den Anschein aufrechterhält, dass er an einem Ort eine Wohnung unterhält, muss sich diesen bei der Zustellung auch zurechnen lassen (KG MDR 2005, 232; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 700).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wohin stelltst Du den zu, doch wohl an den Wohnsitz.

    Ist die JVA Wohnsitz, wohl nicht: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%A4ndigkeit-JVA

    Wenn der Schuldner zudem im offenen Vollzug ist, wird er auch noch einen Wohnsitz haben, da idR dies Voraussetzung für die Gewährung ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Anders natürlich, wenn er diese Wohnung nur "wie ein Postfach" benutzt. Dann waren dort keine Zustellungen möglich.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das ist schonmal super, vielen lieben Dank Euch :)
    Ich les mir nachher nochmal in Ruhe den Beschluss durch, indem ich angewiesen:daumenrau werde, förmlich über die Nichtabhilfe zu befinden und werde einen schicken Beschluss basteln.

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