Anordnung Erlöschen Sicherheitsleistung

  • Ich habe eine Frage zum Verfahren nach §109 ZPO:
    Das Berufungsgericht hat die titulierte Forderung reduziert. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich bereits rechtskräftig geworden.
    Während das Berufungsverfahren noch lief hat der Kläger aus dem Urteil der 1. Instanz vollstreckt und hierfür eine Sicherheitsleistung erbracht (Bürgschaftsurkunde).
    Die Beklagte verweigert nunmehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sodass der Kläger den Antrag auf Herausgabe bzw. Erlöschen der Bürgschaft stellt.
    Die Veranlassung der Sicherheitsleistung ist doch jetzt durch die Rechtskraft des Berufungsurteils weggefallen, oder? Jedoch wurde ja zu viel vollstreckt, da in der 2. Instanz weniger tituliert wurde.
    Wie ist jetzt zu verfahren? Kann die Bürgschaft jetzt in voller Höhe zurückgefordert werden? Stehe gerade auf dem Schlauch.

  • Wenn ich Dich richtig verstehe, dann durfte der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken, er hat die Sicherheitsleistung erbracht, vollstreckt und in der Berufung teilweise verloren (und teilweise gewonnen).

    M.E. kann er die Bürgschaft, die ja den Rückforderungsanspruch des Beklagten nach § 717 Abs. 2 sichert, nun nicht einfach so zurückverlangen. Vielmehr muss er dem Beklagten zunächst das zuviel vollstreckte (samt entsprechender Zinsen) herausgeben, also dessen Schaden ersetzen. Erst dann kann er die Bürgschaft herausverlangen.

    Alternativ käme allenfalls noch der Austausch der Bürgschaft in Betracht: Stellt der Kläger dem Beklagten eine neue Bürgschaft, die dessen Schaden komplett abdeckt, dann könnte er ggf. die höhere erste Bürgschaft zurückverlangen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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