Hallo werte Mitstreiter,
ich habe folgendes Problem zu lösen:
Ich habe hier einen Schuldner, der vor der Erteilung der RSB steht. Dieser hat mir verschwiegen, dass für ihn auf einem Grundstück mit Haus ein lebenslanges Wohnrecht im GB eingetragen ist. Laut einer polizeilichen Vernehmung aufgrund eines Einbruchs in der Immobilie wohnt er bereits seit Eröffnung des Verfahrens dort und hat das Haus selbst umgebaut. Er spricht in den Vernehmungen auch von seinem Eigentum. Er hat uns aber bisher immer wieder andere Adressen angegeben. Jetzt habe ich dieses Wohnrecht im GB gesehen und natürlich den Schuldner zeitgleich zur Stellungnahme aufgefordert.
Können wir aufgrund des Wohnrechtes und der evtl. damit verbundenen Nichtzahlung eines Mietzinses (wenn dem so ist) die Pfändungsfreigrenzen herabsenken, um so Masse zu generieren?
Gruß
Sachbearbeiterin