lebenslanges Wohnrecht

  • Hallo werte Mitstreiter,

    ich habe folgendes Problem zu lösen:

    Ich habe hier einen Schuldner, der vor der Erteilung der RSB steht. Dieser hat mir verschwiegen, dass für ihn auf einem Grundstück mit Haus ein lebenslanges Wohnrecht im GB eingetragen ist. Laut einer polizeilichen Vernehmung aufgrund eines Einbruchs in der Immobilie wohnt er bereits seit Eröffnung des Verfahrens dort und hat das Haus selbst umgebaut. Er spricht in den Vernehmungen auch von seinem Eigentum. Er hat uns aber bisher immer wieder andere Adressen angegeben. Jetzt habe ich dieses Wohnrecht im GB gesehen und natürlich den Schuldner zeitgleich zur Stellungnahme aufgefordert.

    Können wir aufgrund des Wohnrechtes und der evtl. damit verbundenen Nichtzahlung eines Mietzinses (wenn dem so ist) die Pfändungsfreigrenzen herabsenken, um so Masse zu generieren?

    Gruß

    Sachbearbeiterin

  • Ein dingliches Wohn(ungs)recht ist immer nicht übertragbar. Es kann maximal die Befugnis bestehen, die Ausübung des Rechts einem anderen zu überlassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • wäre noch zu prüfen, wie das Wohnrecht ausgestaltet ist, allerdings:

    ..
    ..

    4. Ein Wohnrecht, welches seinem Inhalt nach Dritten nicht zur Ausübung überlassen werden darf, ist nicht pfändbar und gehört damit nicht zur Insolvenzmasse. Insolvenzrechtliche Grundsätze rechtfertigen nicht, hiervon Ausnahme zuzulassen (aA für den Personenkreis des § 1093 Abs. 2 BGB: Hintzen JurBüro 1991, 775, 778; Rossak MittBayNot 2000, 383, 387). (Rn. 12)

    OLG München vom 14.09.2010, 34 Wx 72/10

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Na, ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem Wohnrecht oder Wohnungsrecht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (und nicht etwa um eine Wohnungsreallast oder ein Dauerwohnrecht nach WEG) handelt, so dass es auf den genauen Rechtsinhalt nicht ankommt, da eine Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 BGB immer (unabdingbar) unübertragbar und unvererblich ist.

    Ulf

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  • Na, ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem Wohnrecht oder Wohnungsrecht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (und nicht etwa um eine Wohnungsreallast oder ein Dauerwohnrecht nach WEG) handelt, so dass es auf den genauen Rechtsinhalt nicht ankommt, da eine Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 BGB immer (unabdingbar) unübertragbar und unvererblich ist.


    Da bist Du sicherlich näher dran als ich, aber wie sieht es denn mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit aus, deren Ausübung durch Dritte gestattet ist, vergl. BGH vom 29.09.2006, V ZR 25/06 ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sprach ja nur von der Übertragbarkeit des Rechts an sich. Die Überlassung der Ausübung und eine damit verbundene Pfändbarkeit ist eine andere Sache.

    Allerdings ist in den letzten Jahren die Ausübungsüberlassung nach meiner Erfahrung in den Eintragungsbewilligungen neuerer Wohnrechte nahezu immer ausgeschlossen worden, so dass man auch nicht zur Pfändbarkeit kommt.

    Ulf

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  • hm, ihm ist offenbar ja ohne Gegenleistung ein Wohnrecht eingeräumt worden (was ja oki ist); nun hat er während seines Verfahrens "umgebaut" - mit welchem Geld (hat er damit den Eigentümer berreichert), ist er seinen Erwerbsobliegenheiten nachgekommen .... Fragen über Fragen ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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