Aussetzung und Folgeanmeldung

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Verfahren hinsichtlich einer Satzungsänderung ausgesetzt und der Beschwerde dazu nicht abgeholfen. Bisher wurde gegen sämtliche seitdem gefassten Gesellschafterbeschlüsse Klage erhoben. Als eine neue Gesellschafterliste (nach Einziehung des GA) eingereicht wurde, war diese aufgrund formeller Richtigkeit freizugeben. Der Hinweis bzgl. einer Widerspruchsmöglichkeit (an den Gesellschafter dessen GA eingezogen wurde) wurde erteilt und ich rechne ziemlich sicher mit einem Widerspruch zur Gesellschafterliste.

    Nun wurde eine Änderung des GF angemeldet.

    Problem: Nach der von mir selbst freigegebenen Liste ist der Beschluss durch die restlichen Gter richtig gefasst. Aber ein Widerspruch zur Liste wird kommen. Außerdem wurde der Beschluss vor der Freigabe der neuen Liste gefasst, obwohl das wahrscheinlich unschädlich ist.

    Trage ich die Änderung der GF ein, obwohl ich weiß das Klagen hinsichtlich aller Beschlüsse (einschließlich der Einziehung) vorliegen und ich damit ebenfalls das Register unrichtig machen könnte (und wahrscheinlich ist, dass gegen diesen Beschluss ebenfalls Klage erhoben wird)? Setze ich erneut aus (obwohl es ohne das Hintergrundwissen keinen Anhaltspunkt dafür gäbe)? Auf welchen zeitlichen Aspekt ist eurer Meinung nach hier abzustellen? Und kann ich die ganze Akte einbeziehen oder muss ich sozusagen jeden Fall neu betrachten?

    Ich bin für jede Hilfe mehr als dankbar! :confused::confused::confused:

  • Der Widerspruch gegen die Gesellschafterliste verhindert nur die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs. Die Gesellschafterliste ist freigegeben und damit zum Handelsregister aufgenommen. In der Folge muss sich auch das Registergericht daran halten.

  • Ist das nicht aber widersprüchlich? Es liegt eine Klage gegen die Einziehung vor. Die Gesellschafterliste muss ja bei formeller Richtigkeit freigegeben werden und darf nur bei sicherer Kenntnis der Unrichtigkeit abgelehnt werden. Wie kann das Gericht an eine Liste gebunden werden, deren materielle Richtigkeit nicht überprüft wurde bzw. nicht überprüfbar ist, denn dafür gibt es ja Aussetzungen solange das Prozessgericht entscheidet. Und die neue Anmeldung gründet sich ja auf diese Gesellschafterliste. Muss nicht für die abschließende Überprüfung der neuen GF-Anmeldung erst über die Einziehung entschieden werden? Leider findet sich dazu echt nix...

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