Erteilung Rechtsnachfolgeklausel wegen § 7 UVG

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich habe das allererste Mal einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf dem Tisch und komme trotz Stöbern im Forum und Wälzen von Kommentaren nicht so recht weiter.

    Der Sachverhalt:
    Laut Beschluss vom 20.04.2015 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragssteller Ziff. 2 (minderjähriges Kind) Kindesunterhalt wie folgt zu bezahlen:
    a) für April und Mai 2013 insgesamt 364 € zu Hd. des Vaters;
    b) für die Zeit von Juni bis September 2013 monatlich 142 € zu Hd. der Unterhaltsvorschusskasse;
    c) für die Zeit von Oktober 2013 bis Dezember 2014 monatlich 120 € zu Hd. der Unterhaltsvorschusskasse;
    d) ab Januar 2015 monatlich im Voraus 83 €, die Rückstände zu Händen der Unterhaltsvorschusskasse.

    Das entsprechende Landratsamt beantragt nun als Rechtsnachfolger wegen § 7 UVG gegen die Antragsgegnerin aus übergegangenem Unterhaltsanspruch gem. § 727 ZPO eine vollstreckbare Teilausfertigung von der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung zu erteilen.
    Das Landratsamt schreibt, dass mit der Zahlung folgender Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem UVG auf das Land, vertreten durch das Landratsamt übergegangen ist (§ 7 I UVG):
    vom 01.05.2013 bis 31.05.2013: 180 €
    vom 01.06.2013 bis 30.06.2013: 142 €
    vom 01.08.2013 bis 31.08.2013: 7€
    vom 01.09.2013 bis 30.09.2013: 142 €
    vom 01.10.2013 bis 31.12.2014: 1.800,00 €
    vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 498 €

    gesamt: 2.769,00 €
    abzgl. bisheriger Zahlungen 1.284,00 €
    Umschreibungsbetrag 1.485,00 €

    Weiterhin ist dem Antrag eine Auszahlungsbestätigung der Kreiskasse über insgesamt 4.680,00 € (vom 01.05.2013 bis 30.06.2015= 26 Monate á 180 €) beigefügt.


    Mein Problem ist, dass die Beträge im Titel nicht mit den vom Landratsamt aufgeführten Beträgen übereinstimmen.
    Außerdem habe ich ein Problem damit, der vollstreckbaren Teilausfertigung eine Bestätigung der Kasse über einen viel höheren Betrag als den Umschreibungsbetrag beizufügen.
    Da der Titel vom 20.04.2015 ist, bin ich mir unsicher, ob auch in der Vergangenheit liegende Ansprüche umgeschrieben werden können:gruebel:?

    Aber ich habe so etwas wie gesagt zum ersten Mal auf dem Tisch, also hoffe ich, dass meine Fragen nicht allzu dumm sind.

    Wie seht ihr das?

    Vielen herzlichen Dank für eure Hilfe und viele Grüße aus dem schönen Schwabenland :cool:!

  • Ich stell die Beträge mal etwas anders gegenüber:

    a) für April und Mai 2013 insgesamt 364 € zu Hd. des Vaters;

    gezahlt: vom 01.05.2013 bis 31.05.2013: 180 €

    Insoweit unproblematisch, die tatsächliche Zahlung beträgt weniger als der titulierte Betrag, Zeitraum stimmt, Voraussetzungen für Forderungsübergang liegen vor.

    Zitat


    b) für die Zeit von Juni bis September 2013 monatlich 142 € zu Hd. der Unterhaltsvorschusskasse;

    gezahlt: vom 01.06.2013 bis 30.06.2013: 142 €
    vom 01.08.2013 bis 31.08.2013: 7€
    vom 01.09.2013 bis 30.09.2013: 142 €

    Die Beträge decken sich teilweise mit dem titulierten Betrag (August ist die Ausnahme, aber "weniger geht immer"). Fraglich ist, ob die UVK hier berechtigt war, die Forderungen mit der Folge des Übergangs zu begleichen (und das nicht nur in diesem Zeitraum). Dazu zum Abschluss.

    Zitat

    c) für die Zeit von Oktober 2013 bis Dezember 2014 monatlich 120 € zu Hd. der Unterhaltsvorschusskasse;
    gezahlt: vom 01.10.2013 bis 31.12.2014: 1.800,00 €


    Es handelt sich hierbei um 15 Monate à 120,- € = 1.800,- €.
    Die Summe passt also.

    Zitat

    d) ab Januar 2015 monatlich im Voraus 83 €, die Rückstände zu Händen der Unterhaltsvorschusskasse.
    gezahlt: vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 498 €

    Das sind genau 6 Monate Zahlung, summentechnisch passt es also auch.

    Zitat


    Weiterhin ist dem Antrag eine Auszahlungsbestätigung der Kreiskasse über insgesamt 4.680,00 € (vom 01.05.2013 bis 30.06.2015= 26 Monate á 180 €) beigefügt.

    Das ist das, was tatsächlich geleistet wurde. Die UVK hat also offenbar gemerkt, dass der Forderungsübergang nur in Höhe der Titulierung erfolgen kann.

    Zitat


    Mein Problem ist, dass die Beträge im Titel nicht mit den vom Landratsamt aufgeführten Beträgen übereinstimmen.

    S.O.: M.E. tun sie das.

    Zitat

    Außerdem habe ich ein Problem damit, der vollstreckbaren Teilausfertigung eine Bestätigung der Kasse über einen viel höheren Betrag als den Umschreibungsbetrag beizufügen.

    Das Problem verstehe ich nicht. Da du die Beträge in der Klausel mit festlegen würdest und die Bestätigung über die tatsächliche Zahlung vorliegt, ist doch nachvollziehbar, in welcher Höhe die Forderungen jeweils übergegangen sind.

    Zitat

    Da der Titel vom 20.04.2015 ist, bin ich mir unsicher, ob auch in der Vergangenheit liegende Ansprüche umgeschrieben werden können:gruebel:?

    Alles, was tituliert ist. Was soll man denn sonst umschreiben? ;)


    Mein Problem (das wahrscheinlich keins ist) ist die Art der Titulierung, da ab Juni 2013 die Titulierung lautet "z.Hd. der Unterhaltsvorschusskasse". Es liegt mithin ein Titel zugunsten Dritter vor. Vollstrecken könnte den jedoch nur der Titelgläubiger (=Kind) - mit der Maßgabe, dass die Zahlung z.Hd. der UVK erfolgt.
    Allerdings sehe ich derzeit keine Gründe, die dagegen sprechen, dass die UVK als ablöseberechtigter Dritter in Betracht kommt - mit der Folge des gesetzlichen Forderungsüberganges. Fraglich ist jedoch, ob der Forderungsübergang dann aus § 7 UVG folgt oder aus § 268 III BGB...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen lieben Dank Patweazle für die ausführliche Antwort:)!

    Einmal editiert, zuletzt von Christina (31. Juli 2015 um 07:49) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Kann die UVK denn keine "eigene" (Teil-)Ausfertigung des ersten Titels bekommen ohne Rechtsnachfolge?
    Sie sind doch direkt aus dem Titel berechtigt - oder hab ich da jetzt nen Denkfehler?:gruebel:

  • Danke für eure Antworten!

    Das heißt, ihr HarryBo und Tiziem würdet den Antrag zurückweisen mit der Begründung, dass dies kein Fall für eine Rechtsnachfolgeklausel ist, da die UVK direkt aus dem Titel berechtigt ist?

  • Kann die UVK denn keine "eigene" (Teil-)Ausfertigung des ersten Titels bekommen ohne Rechtsnachfolge?
    Sie sind doch direkt aus dem Titel berechtigt - oder hab ich da jetzt nen Denkfehler?:gruebel:

    Die UVK ist nicht Titelgläubiger. Ein Titel zugunsten Dritter ist in der Regel so ausgestaltet, dass der Titelgläubiger (hier: Kind) vollstreckt - nur halt mit der Maßgabe, dass die hieraus erfolgte Zahlung zu Händen eines Dritten (UVK) erfolgt bzw. nur durch Zahlung an die UVK befreiend geleistet werden kann (nicht durch Zahlung an das Kind).
    Die UVK selbst könnte aus dem Titel bislang nicht vollstrecken. Titelgläubiger ist das Kind.

    Und jetzt stelle ich auch fest, dass mein Problem von oben wirklich keins ist, denn ein gesetzlicher Forderungsübergang liegt vor und wird in der in § 727 ZPO genannten Form nachgewiesen. Ob sich dieser nun aus § 7 UVG oder § 286 III BGB ergibt, ist in dem Fall m.E. zweitrangig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!