Beratungshilfe nach Selbstzahlung des RA

  • Liebe Kollegen,

    ich habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch und bin mir unsicher, wie ich weiter verfahren soll:

    Antragsteller begehrt BerHi für die Kündigung seines Mietverhältnisses. Soweit alles gut und er würde dem Grund nach aus BerHi von mir bekommen.
    Jetzt kommt aber das Problem:
    Der Vater des Antragstellers hat bereits in dieser Sache einen RA beauftragt und diesen selbst gezahlt. Jetzt möchte er das aber nicht und somit müsste der Ast den RA selbst bezahlen. Nunmehr will er hierfür BerHi!
    Wann genau, der RA das erste Mal beauftragt wurde, kann der Ast nicht sagen, da sein Vater sich um alles gekümmert hat. Was ist mit der Frist von § 6 BerHG?

    Kann ich Beratungshilfe überhaupt bewilligen?
    Ich bin echt am Überlegen....

    Danke für eure Hilfe...


  • Der Vater des Antragstellers hat bereits in dieser Sache einen RA beauftragt und diesen selbst gezahlt.

    Also hatte er bereits rechtliche Beratung, und daher gibt es keine notwendigkeit für eine nochmalige rechtliche Beratung - Mutwillig.

    Was jetzt konkret mit "Jetzt möchte er das aber nicht" gemeint ist bleibt mir aber unklar...

  • Die Frage ist m.E., ob das Mandatsverhältnis namens des Antragstellers geschlossen wurde oder der Vater eigenmächtig selbst ein Mandat in seinem Namen erteilte.

    Wirkt das Mandatsverhältnis für und gegen den Antragsteller, scheidet die Bewilligung von Beratungshilfe aus, da ein Wahlmandat nicht in ein BerH-Mandat umgewandelt werden kann.
    Hat der Vater aus Eigeninteresse ein Mandatsverhältnis im eigenen Namen geschlossen, ohne rechtlich betroffen zu sein, kommt die Bewilligung von Beratungshilfe für die Problematik in Betracht, sofern ein weiteres Vorgehen/eine weitere Beratung noch erforderlich ist. Es ist dann darzulegen, weshalb die Erkenntnisse aus der vom Vater erhaltenen Beratung (vielleicht war der Sohn da ja dabei?) vorliegend nicht angewendet werden könnten.

    Denkbar wäre noch die Bewilligung von Beratungshilfe für einen Unterhaltsanspruch (Sonderbedarf) gegen den Vater - gerade im Hinblick darauf, dass dieser bislang freiwillig den RA gezahlt hat.

    Da ist also noch einiges an Sachverhaltsaufklärung zu betreiben...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich denke, es ist bewilligungsfähig. Die Frist des § 6 Abs. 2 BerHG dürfte noch nicht in Gang gesetzt sein, weil ja der Vater und nicht der A'st selbst den RA beauftragt hat. Überdies wurde ja noch keine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe entfaltet ( war ja bisher normales Mandat ). Mutwilligkeit sehe ich insoweit auch nicht, da er zwar Beratung erhalten hat, aber keine Vertretung die ganze Angelegenheit betreffend, die wohl erforderlich sein dürfte. Er hat also für die ganze Angelegenheit noch keinen RA erhalten.

  • Die Frist des § 6 Abs. 2 BerHG dürfte noch nicht in Gang gesetzt sein, weil ja der Vater und nicht der A'st selbst den RA beauftragt hat.

    Da kommt es m.E. darauf an, ob das Mandatsverhältnis im Namen des Antragstellers eingegangen wurde oder im eigenen Namen des Vaters. Die Frist kann (auch, wenn die Mandatierung in Vollmacht erfolgt) allerdings nur dann beginnen, wenn eine Beratungshilfetätigkeit entfaltet wird. Das ist hier nicht zu sehen, vielmehr liegt eine Tätigkeit im Rahmen eines Wahlmandates vor.

    Zitat

    Überdies wurde ja noch keine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe entfaltet ( war ja bisher normales Mandat ).

    Simmer uns also einig ;)

    Zitat

    Mutwilligkeit sehe ich insoweit auch nicht, da er zwar Beratung erhalten hat, aber keine Vertretung die ganze Angelegenheit betreffend, die wohl erforderlich sein dürfte.

    Das können wir nicht einschätzen. Der SV sagt nichts dazu, ob eine Vertretung erfolgt ist (ist sie erfolgt, ist das ein deutliches Zeichen dafür, dass das Mandatsverhältnis für und gegen den Sohn wirkt!). Auch sagt er nichts dazu, ob eine Vertretung erforderlich ist. Das anzunehmen halte ich für gewagt ;)

    Zitat

    Er hat also für die ganze Angelegenheit noch keinen RA erhalten.


    Auch da stimm ich dir nicht zwingend zu. Allerdings vor dem Hintergrund, dass es eben fraglich ist, zu wessen Gunsten ein Mandat auf Basis der Wahlanwaltsvergütung entstanden ist. Die Umwandlung eines Wahlmandats in ein BerH-Mandat ist nicht zulässig, auch nicht, wenn das Geld auf einmal ausgeht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum der Vater weiterhin den RA nicht zahlen will, kann ich nicht sagen, hierzu hat der Antragsteller auch keine Angaben gemacht bzw. wollte keine machen. Habe da schon nachgefragt und dann sagte er nur, dass das der Vater ja auch nicht verpflichtet wäre einen RA zu bezahlen

  • Warum, kann er nicht sagen? Bei so einer kruden Geschichte gäbe es bei mir keine Beratungshilfe. Entweder der Ast. macht konkrete Angaben zu seinem rechtlichen Problem, oder der Antrag wird zurückgewiesen.


    Konkrete Angaben zum rechtlichen Problem liegen vor.

    Weshalb der Vater des Ast. den RA nicht mehr zahlen möchte, muss er an sich bereits seinem Junior gegenüber nicht begründen und dieser natürlich auch dem Gericht nicht.

  • Vielleicht muss der Vater seinem Sohn gegenüber nicht begründen, warum er den RA nicht mehr bezahlen will. Aber der Sohn muss dies dem Gericht gegenüber begründen. Dazu würde ich zumindest die Rechnung des RA sehen wollen, die dieser nunmehr dem Sohn geschickt hat. Denn nur dann kann ich davon ausgehen, dass die Geschichte so stimmt.

  • Warum der Vater weiterhin den RA nicht zahlen will, kann ich nicht sagen, hierzu hat der Antragsteller auch keine Angaben gemacht bzw. wollte keine machen. Habe da schon nachgefragt und dann sagte er nur, dass das der Vater ja auch nicht verpflichtet wäre einen RA zu bezahlen

    Unter gewissen Umständen ist er es allerdings (Unterhaltsanspruch) ;)

    Es klingt für mich nach der Konstellation, dass der Vater im Namen des Sohnes (oder des Heiligen Geistes - tschuldigung, der bot sich an) den RA mandatiert hat - und zwar im Rahmen eines Wahlmandats. Damit wäre für mich der BerH-Zug abgefahren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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