Verwalternachweis bei löschungsfähiger Quittung

  • Hallo zusammen,

    meine Vertreterin hat vor Ihrem Urlaub folgenden Fall.

    Im GB ist eine ZSH für die WEG-Gemeinschaft eingetragen. Der Verwalter hat keine Ermächtigung nach § 27 WEG, sodass nur die löschungsfähige Quittung bleibt. Diese liegt mir nun vor und der Eigentümer (hat die Wohnung verkauft, der Käufer möchte, wenn nicht alles schnell geht abspringen, bla bla bla) drängt nun auf die Löschung bis zum 01.08., weil sonst ein Treuhandauftrag platzt.

    Ich habe ihm mitgeteilt, dass mir der Verwalternachweis in der entsprechenden Form noch vorgelegt werden muss. Daraufhin meinte er, dass meine Kollegin gesagt hat, sie braucht nur die löschungsfähige Quittung und dann kann sie löschen - ohne WEG-Protokoll.

    Also nach meinem Verständnis dreht sich ohne den Verwalternachweis kein Rad bei mir. Fragen kann ich die Kollegin nicht - sie hat nun Urlaub -, den Verwalter kann ich auch nicht fragen - er hat Urlaub - und der Eigentümer drängt - ist aber auch im Urlaub -.

    Sehe ich irgendetwas nicht :gruebel:?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Handelt der Verwalter, ist m.E. immer seine Verwalterstellung nachzuweisen. (Obwohl es soll auch Meinungen geben, dass es für die Löschung genüge, wenn der Verwalter im zugrunde liegenden Titel genannt war. :daumenrun)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus der Titulierung ergibt sich, dass der Verwalter die Wohngeldansprüche nicht in eigenem Namen (als Prozessstandschafter), sondern namens des WEG-Verbands geltend gemacht hat. Sie gehören zum Verwaltungsvermögen (Hügel, DNotZ 2007, 326 ff, 330/331). Die Berechtigung des Verwalters, die Maßnahmen gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen, ergibt sich aus § 27 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 WEG. Dabei entsprechen die Maßnahmen nach § 27 Absatz 1 Nrn. 4 und 5 WEG i.d.F. vom 1.7.2007 den früheren Nrn. 1 und Nr. 2 des § 27 Abs. 2 WEG.

    Zu § § 27 Abs. 2 WEG alter Fassung hat das BayObLG im Beschluss vom 23.02.1995, 2Z BR 113/94, folgendes entschieden (Hervorhebung durch mich):

    „(1) Nach § 27 II Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie alle Zahlungen entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; ..

    (2) Der Verwalter ist berechtigt, bei der Empfangnahme der Zahlungen und Erteilung der löschungsfähigen Quittung die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypotheken zu vertreten…

    (3) Die löschungsfähige Quittung der Verwalterin reicht also zum Nachweis dafür aus, daß die im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken auf den Bet. zu 1 als Eigentümer des Hälfteanteils übergegangen sind; …

    2. Für das weitere Verfahren wird bemerkt: ….. Voraussetzung für die Löschung ist weiter der Nachweis, dass G bei Ausstellung der löschungsfähigen Quittung Verwalterin der Wohnanlage der Bet. gewesen ist. Dieser Nachweis ist gem. §§ 24 VI, 26 IV WEG zu führen; in der löschungsfähigen Quittung ist dazu in zulässiger Weise (Demharter, § 29 Rdnr. 61) auf Grundakten desselben AG Bezug genommen.“

    Der Nachweis der Verwaltereigenschaft ist eigentlich auch selbstverständlich. Schließlich könnte seit der Titulierung ein Verwalterwechsel eingetreten sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz für die - wie immer sehr ausführlichen - Hinweise :daumenrau. Und für mich war es auch selbstverständlich und ich konnte es daher auch nicht glauben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Mit der Ausstellung der löschungsfähigen Quittung wird der Rechtsübergang bescheinigt und der dort Ausgewiesene (wenn vielleicht auch nicht zu jedweder Verfügung so doch jedenfalls) zur Löschung des Rechts ermächtigt. Ich würde den Vorgang daher so sehen wollen, wie bei der Ausstellung einer Abtretungserklärung für ein Buchrecht. In diesem Fall wird der Zessionar zur weiteren Verfügung ermächtigt, ohne dass es seiner Voreintragung bedarf (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2010, I-3 Wx 94/10 mwN). Wie der BGH im Beschluss vom 15. 7. 2010, V ZB 107/10, ausführt, verlangt der Voreintragungsgrundsatz in § 39 I GBO nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss. Aber hast Du denn überhaupt eine formgerechte Löschungsbewilligung (nebst Eigentümerzustimmung) ?. Nach der Sachverhaltsdarstellung liegt Dir ja lediglich ein Löschungsantrag und eine löschungsfähige Quittung vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja, Bewilligung liegt schon formgerecht vor. Wir sind auch zu dem Ergebnis mit der analogen Anwendung wie bei der Abtretung gekommen, weil wir hierzu sonst auch keine Entscheidung/Kommentierung gefunden haben. Jetzt hab ich hier nochmal nachgefragt, ob vielleicht noch jemand was anderes weiß.

  • J..weil wir hierzu sonst auch keine Entscheidung/Kommentierung gefunden haben...

    Als Kommentierung lassen sich die Ausführungen von Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand: 01.09.2015, § 27 RN 24 anführen (Hervorhebung durch mich):

    „Falls sich aus der „löschungsfähigen Quittung“ der Übergang des Grundpfandrechts auf den Eigentümer ergibt, so ist neben seiner Löschungsbewilligung eine Zustimmung nach § 27 S 1 GBO nicht erforderlich; auch seine Voreintragung als Gläubiger gem § 39 Abs 1 GBO ist entbehrlich. ..“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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