Verfahrensfortgang "ohne" Gutachten?!

  • huhu,

    im laufenden Verfahren hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach dem Ortstermin mit kurzer Begründung (eine A4 Seite) festgestellt, dass für das Objekt wegen unrentierlichen Folgekosten (Modernisierung o. Freilegung) ein "besonderer" Verkehrswert von 1 Euro geschätzt werden müsse. Die Fertigstellung des Gutachtens hat der Sachverständige unterbrochen und das Gericht um diesbezügliche Entscheidung gebeten.

    Nachdem beide betreibenden Gläubiger (wir sind einer davon) hierzu keine Stellungnahmen abgegeben haben, sind wir davon ausgegangen, dass der Verkehrswert anhand des Gutachterschreibens auf 1 Euro festgesetzt würde.

    Jetzt teilt das Gericht mit, dass ohne vollwertiges Gutachten aus "haftungstechnischen Gründen" keine Terminierung erfolgen und das Verfahren somit nicht weitergeführt werden kann. :confused:

    Laut Gericht sollte das Schreiben des Gutachters so verstanden werden, dass von einem Weiterbetreiben Abstand genommen werden solle (was m.E. dem Schreiben so nicht zu entnehmen ist, da hier ausschließlich auf die Einstellung nach § 407a III 2 ZPO Bezug genommen wurde).

    Ist es tatsächlich so, dass - neuerdings? - das Gericht den Verkehrswert nicht mehr anhand § 74a V ZVG festsetzen kann und zwingend ein Sachverständigengutachten erforderlich ist?

    :gruebel:

    aus politischen Gründen :oops: soll weiter betrieben werden, müssen wir da tatsächlich ausdrücklich die Gutachtenfertigstellung mitteilen, wie nun vom Gericht von den Gläubigern gefordert?

  • as Gericht hat den Verkehrswert von Amts wegen für das Objekt festzusetzen; hierfür kann es sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.

    Genügt die Stellungnahme des SV dem Gericht für eine Festsetzung nicht, so hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass es ein vollständiges Gutachten erhält.

  • Dann brauchen wir im Umkehrschluss also nicht mitteilen, ob unsererseits der Verfahrensfortgang erwünscht ist :gruebel:

    Vor welchem Hintergrund reicht die Stellungnahme des Sachverständigen denn nicht aus - man sieht (hier) häufiger solche "1€-Verfahren", in denen der Verkehrswert augenkundig "nur" anhand einer solchen Sachverständigenstellungnahme festgesetzt worden ist?

    Aus der Begründung: "Terminierung ohne Grundlage eines Gutachtens ist aus haftungstechnischen Gründen nicht möglich" seitens des Gerichts werde ich nicht so recht schlau (auch nach telefonischer Rückfrage nicht)?
    Gibt es diesbezüglich neuere Rechtsprechung?

  • Aktuelle Rechtsprechung kenne ich leider nicht, vermute aber folgenden Hintergrund:


    im laufenden Verfahren hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach dem Ortstermin mit kurzer Begründung (eine A4 Seite) festgestellt, dass für das Objekt wegen unrentierlichen Folgekosten (Modernisierung o. Freilegung) ein "besonderer" Verkehrswert von 1 Euro geschätzt werden müsse. Die Fertigstellung des Gutachtens hat der Sachverständige unterbrochen und das Gericht um diesbezügliche Entscheidung gebeten.


    Der SV hat gemerkt, dass das Objekt voraussichtlich nichts wert ist und zur Vermeidung weiterer Kosten die Arbeit eingestellt und das Gericht gebeten, zu entscheiden, wie es weitergehen soll. Entweder Fertigstellung des Gutachtens mit der entsprechenden Kostenfolge (je nach Umfang gehen für die Ausarbeitung schon ein paar Stunden = hunderte von Euro drauf) oder Rücknahme des Antrages, um die Kosten zu minimieren.
    Wenn die Verfahrenskosten bei mehreren Tausend Euro liegen (Gutachten + Veröffentlichung, da ist man schnell bei 3.000 EUR) ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass kein Gebot abgegeben wird. Insofern finde ich die Vorgehensweise des SV durchaus gut und sinnvoll.


    Nachdem beide betreibenden Gläubiger (wir sind einer davon) hierzu keine Stellungnahmen abgegeben haben, sind wir davon ausgegangen, dass der Verkehrswert anhand des Gutachterschreibens auf 1 Euro festgesetzt würde.

    Jetzt teilt das Gericht mit, dass ohne vollwertiges Gutachten aus "haftungstechnischen Gründen" keine Terminierung erfolgen und das Verfahren somit nicht weitergeführt werden kann. :confused:

    Laut Gericht sollte das Schreiben des Gutachters so verstanden werden, dass von einem Weiterbetreiben Abstand genommen werden solle (was m.E. dem Schreiben so nicht zu entnehmen ist, da hier ausschließlich auf die Einstellung nach § 407a III 2 ZPO Bezug genommen wurde).

    Ist es tatsächlich so, dass - neuerdings? - das Gericht den Verkehrswert nicht mehr anhand § 74a V ZVG festsetzen kann und zwingend ein Sachverständigengutachten erforderlich ist?

    aus politischen Gründen soll weiter betrieben werden, müssen wir da tatsächlich ausdrücklich die Gutachtenfertigstellung mitteilen, wie nun vom Gericht von den Gläubigern gefordert?


    Ohne Gutachten würde ich auch keinen Termin festsetzen, vor allem wenn 1 EUR das potenzielle Ergebnis ist. Wenn sich dann warum auch immer später herausstellt, dass das Objekt doch mehr wert gewesen wäre, und ich den Wert aufgrund eines Gutachtens im Umfang einer (!) DIN A4-Seite auf 1 EUR festgesetzt habe, ist die Haftung vorprogrammiert.
    Wenn ihr wollt, dass das Verfahren weitergeht, solltet ihr dies dem Gericht mitteilen, solltet euch aber bewusst sein, dass ihr für die Kosten des Gutachtens herangezogen werdet.
    Wenn ich jetzt deinen Benutzernamen sehe - wenn ihr als Kommune das Verfahren betreibt, kann es sein, dass ihr von der Zahlung der Auslagen befreit seid. Da solltet ihr aber mal genau nachgucken, dass ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, soweit mir bekannt.
    Und auch dann lohnt es sich drüber nachzudenken, ob für ein potenziell ergebnisloses Verfahren, welches nur aus "politischen Gründen" betrieben wird, Steuergelder verpulvert werden sollen. Aber hier kommt es stets auf den Einzelfall an.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Gut, diese Probleme mit 1€ Grundstücken haben wir hier nicht, aber wo sollen die haftungstechnischen Gründe liegen?
    Das Gericht muss den Verkehrswert von Amts wegen ermitteln und festsetzen, gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel gegeben. Nur: Ob das Gericht einen Gutachter bestellt oder nicht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wenn Ihr Euch nicht geäußert habt, ist das nicht so gut, ihr solltet schon sagen, dass auf ein ausführliches Gutachten verzichtet wird. Aber Verfahren ruhen zu lassen geht natürlich nicht. Nur müsst Ihr dann damit rechnen, dass das Objekt nicht verwertbar ist und Ihr auf den Kosten sitzen bleibt.

  • Die Ermittlung von Verkehrswerten ist häufig fragwürdig - Stichwörter: erfolgte Innenbesichtigung, Feuchtigkeit, Altlasten. Alles ist pflaumenweich, selten etwas konkret.

    Wie ein Gutachten auszusehen hat, ist nicht fixiert. Wenn ein Sachverständiger mitteilt, dass das Ergebnis auch ohne tieferen Einstieg ganz offensichtlich nur ein Euro sein kann, halte ich das als Grundlage für einen Wertfestsetzungsbeschluss im Wertsetzungsverfahren für ausreichend. Das Gericht hatte dieses Schreiben zur Stellungnahme den Beteiligten übermittelt. Offensichtlich haben die Beteiligten keine Stellungnahmen abgegeben und damit keine Einwände erhoben. Dass ein Gericht die Arbeit des Sachverständigen ohne entsprechende Stellungnahme der Beteiligten anschließend selbst hinterfragt, halte ich für unüblich. Das hätte es auch schon tun können, bevor es die Beteiligten zur Stellungnahme aufforderte.

    Soweit gegen den Beschluss nicht die sofortige Beschwerde durch einen Beteiligten erhoben wird, ist der Verkehrswert "durch". Sollte Beschwerde erhoben werden, kann immer noch ein anderes, umfangreicheres Gutachten angefordert werden.

    Also: Auf der Basis des Gutachterschreibens Wert mit einem Euro festsetzen und abwarten, was passiert.


    Ich verstehe übrigens die Frage nach der Haftung nicht. Wer soll wann wofür haften?

    Weder der Sachverständige, noch das Gericht, noch ein anderer Beteiligter haften für die Güte des Objekts (§ 56 ZVG).
    Sollte damit gemeint sein, dass der Rechtspfleger sich persönlich einer Haftung für sein Handeln ausgesetzt sieht, sollte auch bedacht werden, ob es eine Haftung für Kosten gibt, die gar nicht hätten entstehen dürfen. Das könnte nämlich der Fall sein, wenn ein "richtiges" Gutachten zu dem Ergebnis "1 Euro" käme.

  • Ich lese immer nur "Haftung, Haftung, Haftung"... Der Rechtspfleger ist Entscheider und er hat den Verkehrswert gemäß § 74a V ZVG festzustellen. Mit "Schissbuchsigkeit" (wie man hier im Pott sächt) kommt man da nicht weiter. Würde ich mein Handeln nach der theoretisch denkbaren (aber unwahrscheinlichen) Möglichkeit eines Regresses ausrichten, dürfte ich meine K-Sachen gar nicht bearbeiten - und die L-Sachen erst recht nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • hallo Leute :)

    danke - wiedermal - für eure Denkanstöße :)

    @ hiro:

    ziemlich genauso hat der SV es im Schreiben dargestellt. zum Ortstermin waren wir auch dabei (Schuldner nicht), Zugang zum Gebäude war nicht möglich. zu welchem Ergebnis der SV wohl kommen würde, war uns also bekannt.

    mit dem Argument des höheren geringesten Gebotes bei vollumfänglichem Gutachten könnte man nicht um die Ecke kommen?

    Kosten und Auslagenvorschüsse müssen wir nicht zahlen, der zweite Gläubiger (Finanzamt) auch nicht. ergebnislos wird das Verfahren (so die politische Ansicht) nicht verlaufen.


    PS: gute Signatur! ;)


    @ naja:

    normalerweise haben wir auf solche Schreiben mitgeteilt, dass wir mit der Festsetzung auf 1€ einverstanden sind. diesmal haben wir der zuerst vom Gericht zugesagten Festsetzung auf 1€ lediglich telefonisch zugestimmt - ausdrückliche sTellungnahme wurde auch nicht gefordert.

    wir werden das mal noch schriftlich nachholen.


    @ Eintreiber:

    so "pfaumenweich" würde es hier auch werden, da wie gesagt auch nur eine äußerliche Inaugenscheinnahme möglich war (mit etwas anderem wäre höchstwahrscheinlich auch in einen weiteren Vororttermin nicht zu rechnen).

    festgesetzt wurde der Verkehrswert noch nicht, ob das Gericht nun die Fertigstellung beauftrag liegt ja nicht in unserem Ermessen.


    ich werd jetzt nochmal unsere Position mitteilen und abwarten was dann passiert :flucht:

  • Gut, diese Probleme mit 1€ Grundstücken haben wir hier nicht, aber wo sollen die haftungstechnischen Gründe liegen?
    Das Gericht muss den Verkehrswert von Amts wegen ermitteln und festsetzen, gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel gegeben. Nur: Ob das Gericht einen Gutachter bestellt oder nicht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

    Ich lese immer nur "Haftung, Haftung, Haftung"... Der Rechtspfleger ist Entscheider und er hat den Verkehrswert gemäß § 74a V ZVG festzustellen. Mit "Schissbuchsigkeit" (wie man hier im Pott sächt) kommt man da nicht weiter. Würde ich mein Handeln nach der theoretisch denkbaren (aber unwahrscheinlichen) Möglichkeit eines Regresses ausrichten, dürfte ich meine K-Sachen gar nicht bearbeiten - und die L-Sachen erst recht nicht.


    Als "schissbuchsig" (sehr geiler Ausdruck :D) würde ich mich eigentlich nicht bezeichnen, aber was die Verkehrswertfestsetzung angeht bin ich dann doch eher etwas vorsichtig.
    Das OLG Karlsruhe hat in der Begründung des Urteils im Verfahren 12 U 245/09 unter anderem ausgeführt:
    Hinsichtlich der Ermittlung des Verkehrswerts gem. § 74a Abs. 5 ZVG gilt, dass diese auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein muss und das Vollstreckungsgericht daher verpflichtet ist, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Natur sorgfältig zu ermitteln und bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2006, 1389).
    <...>
    Diese Pflichten sind drittschützend für den Erwerber. Der Ersteher darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist.

    Im konkreten Fall ging es zwar um Altlasten (der Versteigerungsrechtspfleger ist einem Altlastenverdacht nicht ausreichend nachgegangen), was ein ganz anderes Thema ist, aber letztendlich hat das OLG einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land dem Grunde nach (in Höhe von 2/3 der geforderten Summe) für begründet erachtet.

    Ob der zitierten "erforderlichen Sorgfalt" genüge getan ist, wenn man den Wert aufgrund eines Schreibens des SV, dass das Grundstück nur 1 EUR wert ist und deshalb zur Kostenvermeidung von weiteren Ermittlungen abgesehen wird, festsetzt, ist aus meiner Sicht mehr als fraglich.
    Wie gesagt, kommt immer auf den Einzelfall an und die 1-EUR-Objekt-Problematik ist mir auch noch nie untergekommen, aber ein gutes Gefühl hätte ich da irgendwie nicht.
    Und dabei bin ich immer pragmatischen und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen gegenüber aufgeschlossen und habe das Damokles-Schwert des Regresses nie über mir baumeln sehen. Wobei das letztendlich jedes ZVG-Rpfl mit sich selbst ausmachen muss ;).


    mit dem Argument des höheren geringesten Gebotes bei vollumfänglichem Gutachten könnte man nicht um die Ecke kommen?


    Was genau meinst du damit?

    Ergebnislos wird das Verfahren (so die politische Ansicht) nicht verlaufen.


    Dann könnte man ja auch die Kosten für ein vollständiges Gutachten riskieren.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Dann könnte man ja auch die Kosten für ein vollständiges Gutachten riskieren.

    Dank Kostenfreiheit ist das Risiko ja überschaubar :D

    Es steht nicht in der Disposition des Gläubigers, ob ein vollständiges Gutachten eingeholt wird, oder nicht.
    Letztlich muss das Gericht entscheiden, was es braucht.

    Der Gl. kann sich allenfalls überlegen, ob er seinen Antrag zurücknimmt, wenn im die Verfahrensauslagen nicht wirtschaftlich erscheinen.

  • #patweazle:daumenrau

    #hiro
    Amtshaftpflichtverletzung des Rechtspflegers

    Die Haftung ist sehr weit hergeholt.

    Im zitierten OLG Fall gab es Anhaltspunkte für Altlasten, nicht nur in in einem "richtigen"Gutachten, denen der Rechtspfleger nicht nachgegangen ist. Er hat es unterlassen, ein Sondergutachten fertigen zu lassen und auf die Altlastenproblematik im ZVTermin hinzuweisen. Das OLG hat weiter ein Verschulden des Bieters gesehen, weil der Bieter nicht in das vorliegende Gutachten geschaut hat. Denn da standen die Anhaltspunkte drin.

    Mit der Argumentation dürfte es nie zu einem Verkehrswertfestsetzungsbeschluss kommen, weil - man weiß ja nie!

  • Ob der zitierten "erforderlichen Sorgfalt" genüge getan ist, wenn man den Wert aufgrund eines Schreibens des SV, dass das Grundstück nur 1 EUR wert ist und deshalb zur Kostenvermeidung von weiteren Ermittlungen abgesehen wird, festsetzt, ist aus meiner Sicht mehr als fraglich.
    Wie gesagt, kommt immer auf den Einzelfall an und die 1-EUR-Objekt-Problematik ist mir auch noch nie untergekommen, aber ein gutes Gefühl hätte ich da irgendwie nicht.

    Wir hatten hier schon diverse Objekte mit dem symbolischen VW von 1,- € - praktischerweise alles Wohnungen im gleichen Komplex mit dem gleichen, abrissreifen Zustand. Da war der Fall sehr eindeutig ;)

    Natürlich muss man einschätzen, ob die Angaben des Sachverständigen ausreichen, um von einem solchen Verkehrswert auszugehen. Der SV muss auch frühzeitig darüber informieren, wenn die Kosten im Vergleich zum Verhältnis unverhältnismäßig werden (zumindest weisen wir immer darauf hin, dass er es bitte tun solle). Die Schissbuchsigkeit schreib ich hier auch eher dem/der Rpfl im Verfahren zu :D

    Zitat

    Und dabei bin ich immer pragmatischen und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen gegenüber aufgeschlossen und habe das Damokles-Schwert des Regresses nie über mir baumeln sehen. Wobei das letztendlich jedes ZVG-Rpfl mit sich selbst ausmachen muss ;).

    So hab ich dich bisher auch erlebt, darum hatte mich auch von deiner Seite der Einwand der Haftung echt gewundert :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • mE ist die Fertigstellung entbehrlich, alles wichtige zum Objekt hat der SV bereits in Erfahrung gebracht. mal sehen was das Gericht draus macht.



    mit dem Argument des höheren geringesten Gebotes bei vollumfänglichem Gutachten könnte man nicht um die Ecke kommen?


    Was genau meinst du damit?

    das sich bei höherem gG (edit: bei gleichzeitig 1,00€ Wert) weniger Bietinteressenten angesprochen fühlen könnten :gruebel:


    @ WinterM:

    auf den Auslagen blieben wir ggfs. sitzen, da nur Kosten- und Vorschussfreiheit besteht.

  • Zitat

    Und dabei bin ich immer pragmatischen und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen gegenüber aufgeschlossen und habe das Damokles-Schwert des Regresses nie über mir baumeln sehen. Wobei das letztendlich jedes ZVG-Rpfl mit sich selbst ausmachen muss ;).


    So hab ich dich bisher auch erlebt, darum hatte mich auch von deiner Seite der Einwand der Haftung echt gewundert :)


    Man muss immer wissen, wie weit man gehen kann ;).
    Neben dem bereits angeführten OLG-Fall erinnere ich mich auch noch dunkel an den Fall, als ein landwirtschaftliches Grundstück versteigert werden sollte. Da haben wir öfters mal auf ein Gutachten verzichtet und lediglich eine Bodenwertbescheinigung der Gemeinde eingeholt. Ungeschickt war, dass in einem Fall einige mehr oder weniger wertvolle Bäume auf dem Acker standen, die den Verkehrswert deutlich in die Höhe getrieben haben, nachdem ein spezieller SV für Baumbewuchs die geschätzt hat.


    mit dem Argument des höheren geringesten Gebotes bei vollumfänglichem Gutachten könnte man nicht um die Ecke kommen?


    Was genau meinst du damit?


    das sich bei höherem gG (edit: bei gleichzeitig 1,00€ Wert) weniger Bietinteressenten angesprochen fühlen könnten


    Das kann natürlich sein. Es kann aber auch sein, dass sich einige Bieter auch bei niedrigerem gG vom bieten abhalten lassen, wenn sie kein vollständiges Gutachten, sondern nur eine knappe Feststellung "1 EUR" vorliegen haben.
    Aber letztendlich spekuliere ich bzw. spekulieren wir hier rum, sowas hängt zumindest für meine eigene Vorgehensweise immer vom Einzelfall ab.
    Wenn die Sache wirklich klar ist (so wie von Patweazle geschildert, gleichartige Einheiten im selben Objekt) würde ich nicht ausschließen, dass ich mich auch mit dem kostengünstigen einseitigen "Gutachten" zufrieden gebe.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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