huhu,
im laufenden Verfahren hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach dem Ortstermin mit kurzer Begründung (eine A4 Seite) festgestellt, dass für das Objekt wegen unrentierlichen Folgekosten (Modernisierung o. Freilegung) ein "besonderer" Verkehrswert von 1 Euro geschätzt werden müsse. Die Fertigstellung des Gutachtens hat der Sachverständige unterbrochen und das Gericht um diesbezügliche Entscheidung gebeten.
Nachdem beide betreibenden Gläubiger (wir sind einer davon) hierzu keine Stellungnahmen abgegeben haben, sind wir davon ausgegangen, dass der Verkehrswert anhand des Gutachterschreibens auf 1 Euro festgesetzt würde.
Jetzt teilt das Gericht mit, dass ohne vollwertiges Gutachten aus "haftungstechnischen Gründen" keine Terminierung erfolgen und das Verfahren somit nicht weitergeführt werden kann.
Laut Gericht sollte das Schreiben des Gutachters so verstanden werden, dass von einem Weiterbetreiben Abstand genommen werden solle (was m.E. dem Schreiben so nicht zu entnehmen ist, da hier ausschließlich auf die Einstellung nach § 407a III 2 ZPO Bezug genommen wurde).
Ist es tatsächlich so, dass - neuerdings? - das Gericht den Verkehrswert nicht mehr anhand § 74a V ZVG festsetzen kann und zwingend ein Sachverständigengutachten erforderlich ist?
aus politischen Gründen soll weiter betrieben werden, müssen wir da tatsächlich ausdrücklich die Gutachtenfertigstellung mitteilen, wie nun vom Gericht von den Gläubigern gefordert?