Genehmigung Löschung Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgenden Fall, der mich momentan beschäftigt:

    Betreuter hat 2004 seinem Sohn (=Betreuer) sein Grundstück übertragen und sich im Gegenzug ein Wohnungsrecht sowie eine Rückauflassungvormerkung (für den Fall der Veräußerung oder der Belastung). Vermietung ist dem Betreuten nicht gestattet.
    Der Betreute lebt nun schon ein Weilchen im Heim und das Haus verkommt immer mehr, da es ungenutzt und ohnehin nicht mehr auf dem neusten Stand ist.
    Der Betreuer will das Wohnungsrecht nun ablösen (Betrag ist auch i.O.), womit ich auch kein Problem habe, weil der Betreute es ohnehin nicht mehr nutzen kann.
    Der Sohn müsste zur Ablösung und dringend notwendigen Sanierung aber einen Kredit aufnehmen und möchte diesen am Grundstück absichern.
    Ergänzungsbetreuer ist bestellt und erteilte nunmehr die Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts und zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung.
    Hier habe ich nun Bedenken geäußert, da der Betreute trotz Löschung des Wohnungsrechts wohl gewollt hätte, dass seine Zustimmung zur Veräußerung und Belastung dennoch erforderlich ist (damit das Grundstück in der Familie bleibt).
    Nunmehr soll die Zustimmung zur Belastung bzw. der Verzicht auf die Geltendmachung der Rückauflassung für diesen einen Fall der Belastung (Höhe noch nicht bekannt) erfolgen. Gleichzeitig verlangt die Bank selbstverständlich den Rangrücktritt der Vormerkung.
    Was sagt ihr zur Genehmigungsfähigkeit bzw. gibt’s bessere Vorschläge?
    Ich verzweifel daran leider ein bisschen… :(

  • Es soll ja auch laut SV "nur" noch
    - eine Löschung des WR gegen angemessene Ablösung und
    - ein Rangrücktritt mit der AV hinter die Grundschuld
    genehmigt werden. Damit hätte ich keine Probleme, wenn das Darlehen zur Renovierung des Anwesens verwendet wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wozu ein Rangrücktritt?

    Wenn der Vormerkungsberechtigte der Belastung materiell zustimmt, ist die Belastung doch im Verhältnis zur Vormerkung wirksam, ganz gleich, welchen Rang die Belastung hat.

    Ein Wirksamkeitsvermerk genügt also, und dieser ist nur deklaratorischer Natur.

  • Schon mal danke für die Antworten.
    Den Rangrücktritt hat die Bank ins Gespräch gebracht.
    Ob Rangrücktritt oder Wirksamkeitsvermerk macht für den Betreuten doch hinsichtlich der Konsequenzen z.B. bei einer Versteigerung eigtl. keinen Unterschied oder?
    Fraglich ist für mich weiterhin, ob das genehmigungsfähig ist…
    Dass das Darlehn dann auch tatsächlich für die Renovierung genutzt wird, kann man ja auch nicht garantieren. Vllt. könnte man das schuldrechtlich vereinbaren und der Ergänzungsbetreuer bleibt im Amt um das zu überprüfen. Oder geht das ein bisschen weit?

  • Ich würde mich hier gerne ranhängen:
    Mein Fall ist ganz ähnlich wie der Ausgangspost, es ist ebenfalls durch den Sohn des Betroffenen als Eigentümer des vor Jahren ihm übertragenen Grundbesitzes eine Löschung von Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung, welche zugunsten des Betroffenen eingetragen sind, gewünscht. Hinsichtlich der Löschung des Wohnungsrechts ergeben sich keine Probleme, das ist geklärt. Nachdem ich meine Bedenken zur unentgeltlichen Löschung der Rück-AV geäußert habe, wird nun vorgeschlagen, das Recht nicht zu löschen, sondern einen unentgeltlichen Rangrücktritt hinter eine noch zu bestellende Grundschuld zu erklären. Das mit der Grundschuld abgesicherte Darlehen soll der Erhaltung des Grundbesitzes dienen. Der Sohn argumentiert, dass der Rückübertragungsanspruch ja entstehen würde, wenn in das Grundstück die Zwangsvollstreckung betrieben würde (so wurde es damals beurkundet), und damit sei der Betroffene ja abgesichert, dass er im Falle einer Zwangsversteigerung, im Rahmen derer dann die Rück-AV erlöschen würde, einfach nur seinen Rückübertragungsanspruch geltend machen müsste.
    Bevor die übliche Frage nach der Meinung des Betreuers gestellt wird: Der Betreuer ist ein weiterer Sohn des Betroffenen, und ist sich als juristischer Laie unsicher, wie er vorgehen soll.
    Kann man der Argumentation des Sohnes folgen und tatsächlich einen unentgeltlichen Rangrücktritt genehmigen?

  • ... dass er im Falle einer Zwangsversteigerung, im Rahmen derer dann die Rück-AV erlöschen würde, einfach nur seinen Rückübertragungsanspruch geltend machen müsste.

    Was an der Zwangsversteigerung aber nichts mehr ändern würde (§ 26 ZVG). Dem Übergeber bliebe dann nur noch der Wertersatzanspruch (vgl. Palandt/Bassenge § 883 Rn 27 m.w.N.)

  • Ich würde mich hier gerne ranhängen:
    Mein Fall ist ganz ähnlich wie der Ausgangspost, es ist ebenfalls durch den Sohn des Betroffenen als Eigentümer des vor Jahren ihm übertragenen Grundbesitzes eine Löschung von Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung, welche zugunsten des Betroffenen eingetragen sind, gewünscht. Hinsichtlich der Löschung des Wohnungsrechts ergeben sich keine Probleme, das ist geklärt. Nachdem ich meine Bedenken zur unentgeltlichen Löschung der Rück-AV geäußert habe, wird nun vorgeschlagen, das Recht nicht zu löschen, sondern einen unentgeltlichen Rangrücktritt hinter eine noch zu bestellende Grundschuld zu erklären. Das mit der Grundschuld abgesicherte Darlehen soll der Erhaltung des Grundbesitzes dienen. Der Sohn argumentiert, dass der Rückübertragungsanspruch ja entstehen würde, wenn in das Grundstück die Zwangsvollstreckung betrieben würde (so wurde es damals beurkundet), und damit sei der Betroffene ja abgesichert, dass er im Falle einer Zwangsversteigerung, im Rahmen derer dann die Rück-AV erlöschen würde, einfach nur seinen Rückübertragungsanspruch geltend machen müsste.
    Bevor die übliche Frage nach der Meinung des Betreuers gestellt wird: Der Betreuer ist ein weiterer Sohn des Betroffenen, und ist sich als juristischer Laie unsicher, wie er vorgehen soll.
    Kann man der Argumentation des Sohnes folgen und tatsächlich einen unentgeltlichen Rangrücktritt genehmigen?

    Erstens, hoffentlich bist du nicht darauf reingefallen, dass die Löschung des Wohnungsrechts ohne Gegenleistung möglich ist........

    Natürlich geht kein Rangrücktritt der AV hinter die neu zu bestellenden Grundschuld, der Betreute ist grundlos schlechter gestellt. Wenn es zur Zwangsversteigerung kommen würde, geht die Grundschuld vor, na das wäre aber ein schöner Haftungsfall.

  • Erstens, hoffentlich bist du nicht darauf reingefallen, dass die Löschung des Wohnungsrechts ohne Gegenleistung möglich ist........

    Natürlich geht kein Rangrücktritt der AV hinter die neu zu bestellenden Grundschuld, der Betreute ist grundlos schlechter gestellt. Wenn es zur Zwangsversteigerung kommen würde, geht die Grundschuld vor, na das wäre aber ein schöner Haftungsfall.

    Der Eigentümer ist bereit, für die Löschung des Wohnungsrechts einen Ablösebetrag zu zahlen. Zufällig hab ich aber jetzt noch mal in die Modalitäten des Wohnungsrechts im Übertragungsvertrag geschaut und einen Passus gefunden, den ich bislang überlesen hatte :oops: Danach soll das Wohnungsrecht "erlöschen, wenn der Übertragsgeber seit mehr als einem Jahr nicht mehr in den mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumlichkeiten" lebt. Tatsächlich lebt der Betreute schon seit über einem Jahr im Heim. Wie ist denn diese Formulierung zu werten im Hinblick auf einen zu zahlenden Ablösebetrag? Kann die Formulierung dazu führen, dass eine unentgeltliche Löschung möglich ist?

  • Tja, das kann zur Folge haben, dass das Wohnrecht gar nicht mehr besteht, das Grundbuch unrichtig geworden ist und - da das "Nicht-mehr-da-leben" ja schwerlich in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann - die Abgabe einer Berichtigungsbewilligung verlangt werden kann. Hätte man's nur gleich gewußt und bei Eintragung des Rechts beachtet (die Eintragung hätte richtig wohl "Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht, auflösend bedingt" lauten müssen).

    Ob es dafür Geld gibt, ist Auslegungsfrage, und fast möchte man wetten, dass dazu auch etwas in der Urkunde steht (so in der Art von "ersatzlos" oder "ohne weiteren Wertersatz" zum Beispiel).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann nimmt man den Ablösebetrag auch still und dankbar an...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Ob es dafür Geld gibt, ist Auslegungsfrage, und fast möchte man wetten, dass dazu auch etwas in der Urkunde steht (so in der Art von "ersatzlos" oder "ohne weiteren Wertersatz" zum Beispiel).

    Leider steht in der Urkunde dazu nichts drin.

    Dann nimmt man den Ablösebetrag auch still und dankbar an...

    Genau, den zwischen Betreuer und Eigentümer vereinbarten Ablösebetrag werde ich auf jeden Fall genehmigen. Aber sehe ich das richtig, dass der Eigentümer durchaus berechtigt ist, eine ablösefreie Löschung zu verlangen, wenn eine solche Formulierung enthalten ist?
    Ich habe in einer anderen Sache schon mal die Genehmigung zur Eintragung eines Wohnungsrechts für eine Betreute verweigert, weil dort eine solche Formulierung enthalten sein sollte, dass das Recht erlischt, sobald die Betreute an der Adresse nicht mehr gemeldet ist. Das erschien mir etwas heikel.

  • Ich habe in einer anderen Sache schon mal die Genehmigung zur Eintragung eines Wohnungsrechts für eine Betreute verweigert, weil dort eine solche Formulierung enthalten sein sollte, dass das Recht erlischt, sobald die Betreute an der Adresse nicht mehr gemeldet ist. Das erschien mir etwas heikel.


    Genau, dann hat sie besser gar kein Wohnungsrecht :daemlich.

    (Seit wann ist eigentlich die Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten einer unter Betreuung stehenden Person genehmigungspflichtig?)

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  • :eek: auf welcher Grundlage und mit welchem Ergebnis?

  • (Seit wann ist eigentlich die Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten einer unter Betreuung stehenden Person genehmigungspflichtig?)

    Sorry, der Sachverhalt war aus dem Zusammenhang gerissen. Es ging um die Übertragung des Grundbesitzes von der Betreuten auf eins ihrer Kinder inklusive Bestellung Wohnungsrecht. Es sollte natürlich nicht nur das Wohnungsrecht eingetragen werden.

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