Vereinigung zweier mit AV belasteter Grundstücke

  • Folgender Fall:

    BV1 und BV2 sollen vereinigt werden.

    Belastet sind beide Grundstücke jeweils mit einer Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Käufers K. Diese wurde seinerzeit unter einer einheitlichen Nummer in Abt. II eingetragen (II/1).

    Nun habe ich bereits herausgefunden, dass Vormerkungen keine Verwirrung verursachen und damit einer Vereinigung grundsätzlich nichts im Wege steht (BeckOK § 5 Rn. 40).

    Für mich stellt sich allerdings in diesem Zusammenhang die Frage, ob es sich nicht eigentlich bei der eingetragenen Vormerkung im Rechtsinne um jeweils zwei eigenständige Rechte handelt. Würde ich nun in Spalte 2 zur Vormerkung II/1 einfach die alten Nummern der Grundstücke röten und die neue Nummer des gebildeten Grundstücks eintragen, würde ich es zu einer einheitlichen Vormerkung umschreiben (obwohl weiterhin zwei eigenständige Vormerkungen bestehen).

    Andererseits hätte man bei dieser Denkweise wohl bereits ursprünglich zwei separate Vormerkungen unter verschiedenen Nummern in Abt. II eintragen müssen, was zumindest am hiesigen Grundbuchamt nicht praktiziert wird.

    Finde diese Frage ziemlich interessant, weil ich mir darüber nie Gedanken gemacht habe bei der Eintragung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken und selbstverständlich einfach in Spalte 2 der Abt. II sämtliche BV-Nummern eingetragen habe.

    Für Kommentare und Einschätzungen wäre ich dankbar :)

  • Für mich stellt sich allerdings in diesem Zusammenhang die Frage, ob es sich nicht eigentlich bei der eingetragenen Vormerkung im Rechtsinne um jeweils zwei eigenständige Rechte handelt.


    Nur wenn sowohl das Recht, FlSt. 1 als auch das Recht, FlSt. 2 zu erwerben, jeweils selbständig bestehen.

    Wenn nur das Recht besteht, beide Flurstücke zusammen zu erwerben (typischer Fall beim Kaufvertrag), dann ist es nur ein Anspruch, gerichtet auf den Erwerb zweier Flurstücke.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine Vormerkung ist nicht gesamtrechtsfähig. Du kannst sie bei der Eintragung aber zusammen fassen - sprich eine Vormerkung lastend auf BVE 1 und BVE 2, es bleiben aber Einzelrechte (die Vormerkung ist gar kein Recht, aber das nur nebenbei), ich glaube man nennt es Sammelbuchung. Wir praktizieren das bei uns auch so.

    Für die Vereinigung kannst du die Spalte 2 ändern (1,2 röten und darunter 3 schreiben) aber es nicht falsch, wenn du es nicht tust, da es bei der Vereinigung allein auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis ankommt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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