Folgender Fall:
BV1 und BV2 sollen vereinigt werden.
Belastet sind beide Grundstücke jeweils mit einer Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Käufers K. Diese wurde seinerzeit unter einer einheitlichen Nummer in Abt. II eingetragen (II/1).
Nun habe ich bereits herausgefunden, dass Vormerkungen keine Verwirrung verursachen und damit einer Vereinigung grundsätzlich nichts im Wege steht (BeckOK § 5 Rn. 40).
Für mich stellt sich allerdings in diesem Zusammenhang die Frage, ob es sich nicht eigentlich bei der eingetragenen Vormerkung im Rechtsinne um jeweils zwei eigenständige Rechte handelt. Würde ich nun in Spalte 2 zur Vormerkung II/1 einfach die alten Nummern der Grundstücke röten und die neue Nummer des gebildeten Grundstücks eintragen, würde ich es zu einer einheitlichen Vormerkung umschreiben (obwohl weiterhin zwei eigenständige Vormerkungen bestehen).
Andererseits hätte man bei dieser Denkweise wohl bereits ursprünglich zwei separate Vormerkungen unter verschiedenen Nummern in Abt. II eintragen müssen, was zumindest am hiesigen Grundbuchamt nicht praktiziert wird.
Finde diese Frage ziemlich interessant, weil ich mir darüber nie Gedanken gemacht habe bei der Eintragung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken und selbstverständlich einfach in Spalte 2 der Abt. II sämtliche BV-Nummern eingetragen habe.
Für Kommentare und Einschätzungen wäre ich dankbar