Vollmacht errichtet in Liechtenstein

  • Die Suchfunktion schweigt zu meinem Problem und ich bin im Moment etwas ratlos.

    Mir wird eine durch das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein beglaubigte Ablichtung einer Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt.

    Die Urkunde ist übertitelt mit "Vollmacht von Todes wegen". Die Vollmachtgeberin erteilt einer Person Generalvollmacht (und jetzt wörtlich)

    nach meinem Ableben über meinen Nachlass zu verfügen und alles zu unternehmen, was ihm erforderlich erscheint, um meinen ihm bekannten Willen bestmöglich durchzusetzen, alle notwendigen Erklärungen auch vor Gerichten und Behörden abzugeben und entgegenzunehmen.

    Er ist berechtigt, meine Immobilie XXXX selbst zu erwerben und die Vollmacht dergestalt auszuüben, die Immobilie direkt aus meinem Nachlass zu erwerben und an sich selbst durch notarielle Erklärung und Zahlung des Kaufpreises aufzulassen. .....

    Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird befreit.

    Dann kommt noch: Diese Bevollmächtigung ist von mir so gewollt, auch wenn irgendwelche natürlichen und/oder juristischen Personen und/oder Institutionen hiergegen irgendwelche Vorbehalte haben sollten. Die Vollmacht ist gegen Vorlage meiner Sterbeurkunde gegenüber jedermann sofort wirksam.

    Was haltet Ihr von dieser Vollmacht? Spielt ein deutsches Grundbuchamt da mit?

    Ach ja, eine Apostille ist natürlich nicht vorhanden.

    Ich kenne das Grundbuchrecht im Fürstentum Liechtenstein nicht. Die Informationen sind insoweit äußerst mager. Herausbekommen habe ich, dass zur Eintragung ins Grundbuch Unterschriftsbeglaubigung ausreicht, dass aber die Übertrgung bzw. der Verkauf von Grundbesitz ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit "Beurkundungspflicht" ist. Zu Vollmachten im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen habe ich nichts gefunden.

    Über Antworten freue ich mich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Zum Vollmachtsinhalt:
    Wenn der Bevollmächtigte an sich selber übertragen will, zunächst mal gedehntes "Ja", da dieser Fall ausdrücklich genannt ist.
    Problematisch wäre insoweit allerdings wieder die Frage der Entgeltlichkeit, da ja offenbar ein Kaufpreis gezahlt werden soll.
    Bei allem anderen würde ich mit der Formulierung "alles zu unternehmen, was ihm erforderlich erscheint, um meinen ihm bekannten Willen bestmöglich durchzusetzen, ..." hadern und dies als Bedingung sehen. Nachweis in der Form des § 29 GBO? :gruebel::cool:

    "Nach meinem Ableben" würde ich ebenfalls als Bedingung sehen und Vorlage der Sterbeurkunde verlangen.

    Zur Form der Vollmacht bin ich raus, dafür ist mein Grundbuchleben zu lange her :oops:.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Artikel 33 und 36 des Gesetzes über das internationale Privatrecht des Fürstentums Liechtenstein ist mir durchaus bekannt. Ich kann allerdings nicht beurteilen, welche Formvorschriften dort für Grundstücks-Vollmachten gelten.

    Der Eigentümer/Vollmachtgeber lebt noch, ist äußerst betucht und um die 90 Jahre alt. Es gibt einen bindenden Erbvertrag. Erbe ist nicht der Bevollmächtigte.

    :gruebel: Hebelt man so Erbverträge aus und ist schneller als neuer Eigentümer im Grundbuch als das Nachlassgericht den Erbvertrag eröffnet hat?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • Der Eigentümer/Vollmachtgeber lebt noch, ist äußerst betucht und um die 90 Jahre alt. Es gibt einen bindenden Erbvertrag. Erbe ist nicht der Bevollmächtigte.

    :gruebel: Hebelt man so Erbverträge aus und ist schneller als neuer Eigentümer im Grundbuch als das Nachlassgericht den Erbvertrag eröffnet hat?

    Naja, Vollmachten über den Tod hinaus oder wie hier eine ausdrücklich postmortale Vollmacht gelten ja sozusagen "an der Erbfolge vorbei". Mag der Erbe die Vollmacht widerrufen ... Und sooo unproblematisch ist die vorliegende Vollmacht ja auch nicht, da sie auf die Durchsetzung des dem Bevollmächtigten bekannten Willen abzielt (erinnert mich irgendwie so'n bißchen an Testamentsvollstreckung?):
    Wenn der Bevollmächtigte an einen Dritten veräußert, würde ich Nachweis des Bedingungseintritts fordern (Veräußerung entspricht Willen des Vollmachtgebers) - wie auch immer das den Parteien in der Form des § 29 GBO gelingen mag (ggf. durch Vorlage des Erbvertrages).
    Wenn er an sich selber veräußert, bleibt die Frage der Entgeltlichkeit wegen der in der Vollmacht angesprochenen Kaufpreizahlung.

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  • Na ja, wie will der Erbe eine Vollmacht widerrufen von der er keine Kenntnis hat.

    Wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht benutzt kann er ja nur darauf hoffen, dass er Glück hat und der/die zuständige Rechtspfleger/in durchwinkt.

    Ich kann nicht sagen, dass ich begeistert von der Vollmacht bin.

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich kann nicht sagen, dass ich begeistert von der Vollmacht bin.

    Tröste Dich, ich brauche bei der Vollmacht auch Antifaltencreme, um meine Stirnrunzeln wieder weg zu kriegen ;).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Alles uninteressant, solange der Vollmachtgeber noch lebt.

    Und nach dessen Tod müsste der Bevollmächtigte bei seinem Handeln erst einmal das Original der unterschriftsbeglaubigten Vollmacht vorlegen. Was das liechtensteinische Grundbuchrecht hierzu sagt, ist für das deutsche Grundbuchamt uninteressant. Es gilt deutsches Verfahrensrecht.

    Auch nach deutschem Recht ist eine lediglich unterschriftsbeglaubigte Vollmacht für Grundstücksverfügungen möglich.

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