Hallo,
ich habe einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Erbscheinsverfahren vorliegen, den ich nunmehr auch bewilligen würde (der Nachlass beträgt lediglich 1.600,00 €). Der Antragsteller ist der Ehemann der Erblasserin. Miterbin ist die Schwester der Erblasserin. Müsste ich mich jetzt an diese wegen der Zahlung der Gerichtskosten wenden? Oder ist nur der Antragsteller selbst Kostenschuldner (§ 22 GNotKG)?
Vielen Dank für eure Hilfe!