Verfahrenskostenhilfe im Erbscheinsverfahren

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Erbscheinsverfahren vorliegen, den ich nunmehr auch bewilligen würde (der Nachlass beträgt lediglich 1.600,00 €). Der Antragsteller ist der Ehemann der Erblasserin. Miterbin ist die Schwester der Erblasserin. Müsste ich mich jetzt an diese wegen der Zahlung der Gerichtskosten wenden? Oder ist nur der Antragsteller selbst Kostenschuldner (§ 22 GNotKG)?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Entschuldigung, eine ganz dumme Frage dazu:

    Für die Frage der VKH-Gewährung dürfte es doch nicht auf den Wert des Nachlasses, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des mutmaßlichen antragstellenden (Mit-)Erben ankommen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Doch, doch, das habe ich doch auch schon geprüft... Ich wollte damit nur sagen, dass auch kein Vermögen im Nachlass vorhanden ist, falls die Nachfrage kommt, weshalb überhaupt VKH im Erbscheinsverfahren...

  • 1.600,00 € ? Beim Nachlass gibt es in der Regel kein Schonvermögen: keine VKH !


    Zumindest der normale Vermögensschonbetrag für die VKH-Partei (2.600,- €) ist aber dennoch zu beachten.

    Bsp.: PKH-Partei hat 200,- € auf Girokonto, sonst kein Vermögen; erbt nun 1.600,- € und ist damit - bezogen auf das Vermögen - VKH-berechtigt

  • Wer (Institution) braucht denn bei 1.600 EUR einen Erbschein? Geht das nicht auch anders? Gerade beim Ehemann als Erben...

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  • Bsp.: PKH-Partei hat 200,- € auf Girokonto, sonst kein Vermögen; erbt nun 1.600,- € und ist damit - bezogen auf das Vermögen - VKH-berechtigt

    So wäre es in meinem Fall. Ich würde VKH bewilligen, weiß nur nicht, ob ich nun an die Miterbin herantreten muss. Weiß jemand hierauf eine Antwort?

  • Da nach dem Sachverhalt nur der Witwer den Erbschein beantragt hat, haftet auch nur er für die Kosten (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Ein Fall des § 24 GNotKG liegt nicht vor, weil der Erbschein in dieser Vorschrift nicht genannt ist.

    AndreasH: Auf die Werthaltigkeit des Nachlasses kommt es nur insofern an, als VKH lediglich mit einer entsprechenden Zahlungsbestimmung zu bewilligen wäre, wenn der Wert der Erbschaft (oder der Quote) das Schonvermögen übersteigt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Da nach dem Sachverhalt nur der Witwer den Erbschein beantragt hat, haftet auch nur er für die Kosten (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Ein Fall des § 24 GNotKG liegt nicht vor, weil der Erbschein in dieser Vorschrift nicht genannt ist.

    AndreasH: Auf die Werthaltigkeit des Nachlasses kommt es nur insofern an, als VKH lediglich mit einer entsprechenden Zahlungsbestimmung zu bewilligen wäre, wenn der Wert der Erbschaft (oder der Quote) das Schonvermögen übersteigt.


    Danke, so hatte ich mir das auch gedacht. Und Alice im W. hat ja auch schon erklärt, warum sie diese Angabe überhaupt gemacht hat - nämlich an anderer Stelle der Prüfung, als ich es aufgrund des Posts vermutet hatte.


    Aber mal zu eigentlichen Kern der Frage von Alice im W. zurück: Auf den Miterben kommt es doch nur an, wenn dieser auch einen Erbscheinsantrag stellt. Wenn der, aus welchen Gründen auch immer, keinen stellen will, dann würde die Mitberücksichtigung des Miterben (dessen mutmaßliche Leistungsfähigkeit mal vorausgesetzt) doch darauf hinauslaufen, dass man dem bedürftigen Miterben folgendes vorhält:

    "Du bekommst keine PkH, weil Dein Miterbe einen Erbschein auch bezahlen könnte. Wenn der nicht will, dann hast Du eben Pech gehabt."

    Das halte ich für eher zweifelhaft.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber mal zu eigentlichen Kern der Frage von Alice im W. zurück: Auf den Miterben kommt es doch nur an, wenn dieser auch einen Erbscheinsantrag stellt. Wenn der, aus welchen Gründen auch immer, keinen stellen will, dann würde die Mitberücksichtigung des Miterben (dessen mutmaßliche Leistungsfähigkeit mal vorausgesetzt) doch darauf hinauslaufen, dass man dem bedürftigen Miterben folgendes vorhält:

    "Du bekommst keine PkH, weil Dein Miterbe einen Erbschein auch bezahlen könnte. Wenn der nicht will, dann hast Du eben Pech gehabt."

    Das halte ich für eher zweifelhaft.

    Ich will dem Antragsteller ja auch VKH bewilligen. Ich habe mich nur gefragt, ob ich dann wegen der Kosten an die Miterbin herantreten kann, weil sie ja ebenso im Erbschein steht. Und sie könnte dann ja ebenso eine Ausfertigung des Erbscheins verlagen, sobald dieser erteilt ist. Dann könnte man ja immer den Miterben vorschicken den Erbscheinsantrag zu stellen, der mittellos ist und VKH erhält. Das kommt mir nicht so richtig vor...

  • ... AndreasH: Auf die Werthaltigkeit des Nachlasses kommt es nur insofern an, als VKH lediglich mit einer entsprechenden Zahlungsbestimmung zu bewilligen wäre, wenn der Wert der Erbschaft (oder der Quote) das Schonvermögen übersteigt.


    Das halte ich für unzutreffend.

    Wenn der Betrag des Schonvermögens (2.600,- €) überschritten ist, kommt überhaupt keine VKH in Betracht (weder für eine Nachlasssache, noch in Zivil- oder Familiensachen usw.).

  • Dann könnte man ja immer den Miterben vorschicken den Erbscheinsantrag zu stellen, der mittellos ist und VKH erhält. Das kommt mir nicht so richtig vor...

    So ist aber die Rechtslage. Wenn die Miterbin keinen eigenen Erbscheinsantrag stellt, haftet sie auch nicht für die Kosten. Daran würde auch die Beantragung einer Ausfertigung des Erbscheins, nachdem dieser bereits erteilt ist, nichts ändern. Aber: Das "Vorschicken" des mittellosen Miterben kommt das Land auch nicht besonders teuer, denn entweder ist der Nachlasswert niedrig, dann sind es die Gebühren auch, oder er bzw. die Quote übersteigt das Schonvermögen des bedürftigen Antragstellers, und dann wäre die VKH nur mit der Maßgabe zu bewilligen, dass die Kosten später ganz oder teilweise aus dessen Nachlassanteil aufzubringen sind.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... AndreasH: Auf die Werthaltigkeit des Nachlasses kommt es nur insofern an, als VKH lediglich mit einer entsprechenden Zahlungsbestimmung zu bewilligen wäre, wenn der Wert der Erbschaft (oder der Quote) das Schonvermögen übersteigt.


    Das halte ich für unzutreffend.

    Wenn der Betrag des Schonvermögens (2.600,- €) überschritten ist, kommt überhaupt keine VKH in Betracht (weder für eine Nachlasssache, noch in Zivil- oder Familiensachen usw.).

    Bei Beratungshilfe wäre das richtig, weil diese schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Bedürftige überhaupt Zahlungen leisten müsste. Im Übrigen kommt es indessen darauf an, wie hoch die Kosten sind. Übersteigen sie den nach Abzug des Schonvermögens verbleibenden Betrag, kommt grundsätzlich durchaus VKH in Betracht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dann könnte man ja immer den Miterben vorschicken den Erbscheinsantrag zu stellen, der mittellos ist und VKH erhält. Das kommt mir nicht so richtig vor...

    So ist aber die Rechtslage. Wenn die Miterbin keinen eigenen Erbscheinsantrag stellt, haftet sie auch nicht für die Kosten. Daran würde auch die Beantragung einer Ausfertigung des Erbscheins, nachdem dieser bereits erteilt ist, nichts ändern. Aber: Das "Vorschicken" des mittellosen Miterben kommt das Land auch nicht besonders teuer, denn entweder ist der Nachlasswert niedrig, dann sind es die Gebühren auch, oder er bzw. die Quote zuzüglich des sonstigen Vermögens des Antragstellers übersteigt das Schonvermögen des bedürftigen Antragstellers nur geringfügig, und dann wäre die VKH nur mit der Maßgabe zu bewilligen, dass die Kosten später ganz oder teilweise aus dessen Nachlassanteil aufzubringen sind.


    Ich habe mir mal erlaubt, deinen Text mitttels Einfügungen (rot) zu ergänzen.

    Für mich ist klar, wenn die Quote aus dem Nachlass + sonstiges Vermögen des (Mit-)erben wesentlich mehr als 2.600,- € ergeben, kommt die VKH-Bewilligung insgesamt nicht in Betracht.

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