Ich habe eine Doppelhaushälfte, auf jeder Dachhälfte befindet sich eine eigenständige Photovoltaikanlage; die für beide Anlagen erforderlichen Schalt und Messanlagen befinden sich im Keller von Haus B.
Jetzt soll eine Grunddienstbarkeit an der vorgetragenen Sondereigentumseinheit B zugunsten der Sondereigentumseinheit A eingetragen werden mit dem Inhalt " der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes hat das Recht, die erforderlichen Schalt- und Messanlagen zu installieren und zur Errichtung sowie Betriebs-, Reparatur.....arbeiten den dienenden Grundbesitz jederzeit zu betreten und zu befahren bzw. durch Dritte betreten und befahren zu lassen ..."
Hättet Ihr damit ein Problem? Ein Kollege meint, es handelt sich insbesondere wegen des Betretungsrecht um eine Belastung des gesamten Grundstücks und daher müsste die Dienstbarkeit am gesamten Grundstück eingetragen werden.
Der dienende Grundbesitz ist allerdings die Sondereigentumseinheit B. Würdet Ihr Euch am Betretungsrecht stören? Gut, befahren werden kann der Keller natürlich nicht...
Grunddienstbarkeit am Sondereigentum
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... Belastung des gesamten Grundstücks ...
Der Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit muß deren Ausübungsbereich sein und das sind hier die Sondereigentumsräume des B. Dazu, wenn die Schalt- und Messanlage z.B. in einem gemeinschaftlichen Keller installiert wäre s. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.04.1986; 3 Wx 109/86.
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Also kann ich so eintragen? Hättest Du ein Problem mit dem Wort " befahren"?
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M.E. kann man das Recht eintragen. Nachdem man sich das mit dem "Befahren" hat klarstellen lassen.
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Danke!
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