Außerger. Schuldenber. akzeptiert - Schuldner verschwieg Sondervorteile

  • Ein Schuldner hat über seinen Anwalt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Abwendung einer Insolvenz durchgeführt. Hierin sicherte er eine Quote von X% für alle zu.
    Das Finanzamt hat dem zugestimmt und (nur) angekündigt, evtl. Steuererstattungen aus Altjahren noch verrechnen zu wollen. Der Plan wurde angenommen.
    Dann erst legt der Schuldner schnell noch eine Abtretung aller Steuererstattungsansprüche für Altjahre an seinen Bruder vor. Die Abtretung erfolgt für dessen Forderungen gegen ihn. Am Schuldenbereinigungsplan hat der Bruder nicht teilgenommen. Der Bruder erhält jetzt durch die Abtretung eine deutlich höhere Quote als die übrigen Gläubiger.

    Was tun?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ein Schuldner hat über seinen Anwalt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Abwendung einer Insolvenz durchgeführt. Hierin sicherte er eine Quote von X% für alle zu.
    Das Finanzamt hat dem zugestimmt und (nur) angekündigt, evtl. Steuererstattungen aus Altjahren noch verrechnen zu wollen. Der Plan wurde angenommen.
    Dann erst legt der Schuldner schnell noch eine Abtretung aller Steuererstattungsansprüche für Altjahre an seinen Bruder vor. Die Abtretung erfolgt für dessen Forderungen gegen ihn. Am Schuldenbereinigungsplan hat der Bruder nicht teilgenommen. Der Bruder erhält jetzt durch die Abtretung eine deutlich höhere Quote als die übrigen Gläubiger.

    Was tun?

    Seid ihr nicht trotzdem vorrangig, weil es darauf ankommt, wann sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber standen.

  • Leider nicht. Liegt hier an einer Besonderheit im Sachverhalt.

    Mir geht es eigentlich insgesamt darum, ob man eine Zustimmung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung widerrufen kann, wenn sich später rausstellt, dass der Schuldner andere Gläubiger nicht mit einbezogen hat und besser behandelt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • M.E. kommt es darauf an, wie ihr Eure Zustimmung formuliert habt. Bei uns ist immer ausdrückliche Bedingung, dass alle Gläubiger die gleiche Quote erhalten.

    Hat das Finanzamt evtl. formuliert, dass die Aufrechnung früherer Erstattungen Grundlage der Zustimmung ist.

    Wenn dies der Fall ist, sind die Bedingungen nicht eingetreten und damit die Zustimmung nicht wirksam.

    Bei ungehörten Hoffnungen / Absichten müsste man wohl mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage operieren. Sehr schwierig.

    Im Übrigen vgl. §§ 1 ff AnfG.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Leider hat man nicht formuliert, dass die Aufrechnung Bedingung sein soll sondern nur angekündigt, dass man aufrechnen wird. Dumm.
    Aber der Vergleichsvorschlag ist vom RA des Schuldners so formuliert, dass eine Gesamtverschuldung von XY vorliegt und alle Gläubiger mit Quote X abgefunden werden. Der Bruder aber bekommt nun sein ganzes Geld.

    Zieht da nicht § 779 BGB?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zieht da nicht § 779 BGB?

    Was willst Du mir damit sagen?

    Natürlich liegt ein Fall des § 779 BGB vor. Was aber nun konkreter Vertragsinhalt war, ergibt sich aus dem Vergleichstext und notfalls durch ergänzende Vertragsauslegung. Kann man in der Aussagen "Der Gläubiger bekommt xy Prozent" daraus schließen, dass Vertragsinhalt war: Alle Gläubiger bekommen zwingend die gleiche Quote? Ich meine, wenn ihr daraus besteht, dass die gleiche Quote für alle Gläubiger gilt, hättet Ihr dann auch keine Sonderbefriedigung durch Aufrechnung bekommen dürfen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Erstmal würde ich davon ausgehen, dass es sich von Seiten des Finanzamtes um keinen Vergleich handelt. Laut dem BMF-Schreiben zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist es die verbindliche Zusage eines Erlasses nach der AO.

    Da der Hinweis auf beabsichtigte Aufrechnung zusammen mit der Zustimmung übersandt wurde, behaupte ich, dass die Aufrechnung Nebenbestimmung des Erlasses war, jedoch unglücklich formuliert. Das FA behält somit sein Recht zur Aufrechnung. Ist der Schuldner damit nicht einverstanden, dann liegen die Voraussetzungen für den Erlass nicht mehr vor, und die Sache hat sich erledigt.

    Alternative Argumentation: die Erlasszusage ist gebunden an die Quoten aus der Vereinbarung. Durch die nicht geplante Vorzugsbehandlung des Bruders wird von der Vereinbarung abgewichen und auch somit ist die Erlasszusage vom Tisch.

  • Mein (OFD-) Leitfaden zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erwähnt, dass der ausgesprochene Erlass nach § 130 AO z.B. wegen falscher oder unvollständiger Angaben zurück genommen werden kann. Und wenn der Bruder im Plan nicht aufgeführt wurde, ist ja schon die Angabe zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten falsch.

    Ansonsten, von wann datiert denn die Abtretung? Evtl. Anfechtung wegen inkongruenter Deckung?

    Ash

  • Komme ich vom Vergleich runter, ist Anfechtung Ehrensache. Ich versuch das jetzt mal so. Vielen Dank an alle!

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Komme ich vom Vergleich runter, ist Anfechtung Ehrensache. Ich versuch das jetzt mal so. Vielen Dank an alle!

    Hm, wieso stimmt das FA zu, wenn ihm schon eine Abtretungsanzeige nach § 46 AO vorliegt ?; dann selbst schuld, sorry !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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