PKH "mit Wirkung ab"... Abrechnung des RA

  • Hallo Zusammen,

    ich muss mal blöd fragen:

    Antragseingang des Verfahrens 7.10.
    PKH Bewilligung mit Wirkung ab 16.10.

    Wofür gibt es das nun?

    Ist die VV 3100 dann nicht erstattungsfähig, weil die PKH erst ab 16.10. wirkt? Und wenn ja ich stelle doch auf das Entstehen der Gebühr ab oder nicht?

    Oder wirkt die VV 3100 quasi ja für das gesamte Verfahren? Dann frage ich mich wofür das "mit Wirkung ab..." gut ist....

  • die PKH gilt immer nur für die Zukunft, d. h. wenn Du vorher einen Sw von 10.000 € hattest und zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Wirkung auch welchen Gründen auch immer nur noch 5.000,- € im Streit sind gibt es die Gebühren aus der LK nur nach 5.000,-. Hast Du den gleichen SW im gesamten Verfahren ist es egal ab wann die PKH bewilligt ist . Allerdings muss nach Bewilligung der Gebührentatbestand erfüllt sein. Da die Verfahrensgebühr mit jeder Tätigkeit neu entsteht bekommt er dei aus der LK

    gruss

    wulfgerd

  • "mit Wirkung ab" ist auch wichtig, wenn zum Beispiel in deinem Fall bereits am 10.10. ein Termin stattgefunden hätte, dann wäre dieser auch nicht von der PKH umfasst.

  • die PKH gilt immer nur für die Zukunft, d. h. wenn Du vorher einen Sw von 10.000 € hattest und zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Wirkung auch welchen Gründen auch immer nur noch 5.000,- € im Streit sind gibt es die Gebühren aus der LK nur nach 5.000,-. Hast Du den gleichen SW im gesamten Verfahren ist es egal ab wann die PKH bewilligt ist . Allerdings muss nach Bewilligung der Gebührentatbestand erfüllt sein. Da die Verfahrensgebühr mit jeder Tätigkeit neu entsteht bekommt er dei aus der LK

    gruss

    wulfgerd


    Gibt es dazu eine Entscheidung?

    Nach Mayer/Kroiß, RVG, entsteht die Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit des RA, im Regelfall mit der Entgegennahme der Information.

    Wenn die PKH ab dem 16.10.14 bewilligt wurde, der RA jedoch schon viel früher (z. B. im August 14) beauftragt wurde, kann er m. M. n. die Verfahrensgebühr nicht aus der Staatskasse erhalten.

  • Siehe zu dieser Fallkonstellation das Beispiel nebst Variante bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 48 Rn. 116.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die VG ist eine sog. Taktgebühr und entsteht mit jeder Tätigkeit neu, also auch für Tätigkeiten nach PKH-Bewilligung.
    Was alles die VG auslöst, sieht man u.a. im Bischof u.a., RVG, (ich habe nur die 3. A.), Rn. 47 zu VV Nr. 3100.

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