Hallo Beisammen,
dem Insolvenzverwalter wurde PKH bewilligt (Masseunzulänglichkeit war angezeigt) & er hat das Verfahren der Partei fortgeführt.
Die Überprüfungen nach § 120a ZPO wurden irgendwann eingestellt & die Akte weggelegt, da wegen hoher Masseverbindlichkeiten keine Verbesserung in Sicht war.
Nun erhalte ich (3 1/2 Jahre nach Abschluss des HS Verfahrens) eine Aufforderung nach § 174 III InsO vom Insolvenzverwalter übersandt, mit der Aufforderung, dass nachrangige Gläubiger (§ 39 Abs. 1 InsO) ihre Forderungen anmelden sollen.
Heißt das, dass jetzt doch Masse vorhanden ist und ich die PKH aufheben kann? Würdet ihr den Insolvenzverwalter erst nochmal auffordern eine Erklärung über die Verhältnisse abzugeben?
Ich habe dabei das Problem, dass die Anmeldefrist im Nacken sitzt (2 Wochen) & hier bei uns (nds.) - soweit ich das bisher korrekt rausgefunden habe - die GStA für die Anmeldung zuständig wäre...(das also auch noch Zeit frisst)
Ist die Forderung hier überhaupt nachrangig i.S.d. § 39 InsO? und wieso ist es keine Masseverbindlichkeit wo er das Verfahren doch aufgenommen hat?
Fragen über Fragen... ich hoffe hier kann jemand helfen?