PKH des Inso Verwalters

  • Hallo Beisammen,

    dem Insolvenzverwalter wurde PKH bewilligt (Masseunzulänglichkeit war angezeigt) & er hat das Verfahren der Partei fortgeführt.

    Die Überprüfungen nach § 120a ZPO wurden irgendwann eingestellt & die Akte weggelegt, da wegen hoher Masseverbindlichkeiten keine Verbesserung in Sicht war.

    Nun erhalte ich (3 1/2 Jahre nach Abschluss des HS Verfahrens) eine Aufforderung nach § 174 III InsO vom Insolvenzverwalter übersandt, mit der Aufforderung, dass nachrangige Gläubiger (§ 39 Abs. 1 InsO) ihre Forderungen anmelden sollen.


    Heißt das, dass jetzt doch Masse vorhanden ist und ich die PKH aufheben kann? Würdet ihr den Insolvenzverwalter erst nochmal auffordern eine Erklärung über die Verhältnisse abzugeben?
    Ich habe dabei das Problem, dass die Anmeldefrist im Nacken sitzt (2 Wochen) & hier bei uns (nds.) - soweit ich das bisher korrekt rausgefunden habe - die GStA für die Anmeldung zuständig wäre...(das also auch noch Zeit frisst)

    Ist die Forderung hier überhaupt nachrangig i.S.d. § 39 InsO? und wieso ist es keine Masseverbindlichkeit wo er das Verfahren doch aufgenommen hat?


    Fragen über Fragen... ich hoffe hier kann jemand helfen?

  • Einfach mal den Anwalt, der den Insolvenzverwalter damals vertreten hat [intern sind diese in den meisten Fällen für alle PKH-Fragen zuständig], anrufen und um Klärung bitten, ob Zahlungen nunmehr möglich sind. Die Aufforderung, Forderungen nach § 39 InsO anzumelden, deutet tatsächlich darauf hin, dass Zahlungen möglich sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das hat leider ein wenig was von einem "Henne-Ei-Problem"

    Eine Rückforderung von PkH wäre m.E. eine Masseverbindlichkeit im Range des § 55 InsO. Aber dazu muss es eine Rückforderung geben. Die es noch nicht gibt, weil Du ja nicht wusstest, dass Geld da ist. und solange es die Tückforderung nicht gibt, ist diese weder § 55 InsO noch § 38 InsO oder § 39 InsO.

    Man kann guten Gewissns darüber streiten, ob nach alter Rechtslage der Verwalter nicht gehalten gewesen wäre, von sich aus darauf hinzuweisen, dass nun Geld da ist und man sich an die Überprüfung der PkH-Rückforderung machen solle. Nach neuer Rechtslage ist dies mit § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nun geklärt. M.E. müsste der Verwalter spätestens dann von sich aus eine Meldung machen, wenn genügend Geld da ist, um alle Masseverbindlichkeiten zu befriedigen. Bevor er anfängt, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zu befriedigen, die alle einer Rückforderung gegenüber nachrangig sind - wenn denn erst mal zurückgefordert wird.

    Wie Gegs schon sagte, die Aufforderung zur Anmeldung nach § 39 InsO deutet auf Geld hin. Um genau zu sein eigentlich so viel Geld, dass alle 38er-Forderungen bereits bezahlt sind. Also höchste Zeit für eine Rückforderung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Heißt das, dass jetzt doch Masse vorhanden ist und ich die PKH aufheben kann?

    Nachträglich vorhandenes Vermögen ist kein Aufhebungsgrund (vgl. § 124 ZPO).

    Aber eine Änderung sollte doch in Betracht kommen, § 120a ZPO :confused:

    Ja. Anrdnung einer Einmalzahlung, wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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