Handelsregistersitz nicht korrekt

  • Ich habe einen Schuldner (GmbH), dessen Handelsregistersitz seit über 6 Monaten nicht mehr mit dem tatsächlichen Sitz übereinstimmt. Es wird ein Briefkasten woanders unterhalten und unter dem Handelsregistersitz gibt es keinen Briefkasten mehr. Kann man das irgendwo anzeigen, dass behördlicherseits eine Berichtigung herbeigeführt wird?

  • Ihr könnt das Registergericht schriftlich informieren. Abzuklären wäre, ob tatsächlich eine Sitzverlegung stattgefunden hat oder ob sich nur die inländische Geschäftsanschrift geändert hat.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hier muss aber unterschieden werden:
    Sitz ist nur der Ort, an dem der faktische Geschäftssitz ist. Dort muss kein Briefkasten, Büro o.ä. vorhanden sein.
    Davon zu unterscheiden ist die inländische (zustellfähige) Anschrift, welche bei Anmeldung anzugeben (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) und jede Änderung anzumelden ist (§ 31 Abs. 1 HGB).
    Wenn allerdings keine neue Geschäftsanschrift bekannt ist, kann das Registergericht gar nichts machen. Denn nur wenn es positiv von einer Änderung weiß und die neue Anschrift kennt, kann es mit Zwangsgeldern gegen den Geschäftsführer vorgehen.
    Für die Gläubiger bzw. Geschäftspartner wäre dann nur der § 185 Nr. 2 ZPO möglich.

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (7. August 2015 um 07:41) aus folgendem Grund: §§ ergänzt

  • @pfl_nds
    ich hab grad beinah Tränen in den Augen vor Freude, dass noch jemand die Meinung teilt, dass ohne neue Geschäftsanschrift das Gericht nicht mit Zwangsgeldern daherkommen kann. Wir haben ziemlich oft Mitteilungen hier, die Gesellschaft wäre an der eingetragenen Anschrift nicht mehr erreichbar mit der schönen Bitte um eigene Veranlassung oder Ermittlung.

    Die Gesetzesgrundlage sagt m.E. nur dass eine Änderung der Anschrift anzumelden ist. Wenn ich positiv weiß, dass es eine neue Anschrift gibt, kann ich auch mittels Zwangsgeld zur entsprechenden Anmeldung anhalten. Aber wenn die (wie so oft) einfach den Briefkasten abmachen? Dann müsste meine Aufforderung ja den Inhalt haben, die Anschrift 'abzumelden'. Hier wird größtenteils trotzdem Zwangsgeld angedroht mit der Prämisse 'irgendeine' Anschrift anzumelden. Das finde ich auch nicht richtig.

  • Wenn mir keine neue Anschrift bekannt ist, schreibe ich zunächst den/die Geschäftsführer an. In meinem Schreiben teile ich mit, dass die Gesellschaft postalisch nicht mehr erreichbar ist und entweder die dauerhafte Erreichbarkeit unter der hier bekannten Anschrift wieder hergestellt oder eine neue Anschrift angemeldet werden muss. Gleichzeitig mache ich eine Gewerbeamtsanfrage.
    In vielen Fällen kommt dann ein paar Wochen später die Anmeldung der Änderung.
    Wenn keine Anmeldung kommt und die Gewerbeamtsanfrage eine andere Anschrift ergab, dann wird ZG angedroht.
    Wenn beim Gewerbeamt auch noch die alte Anschrift hinterlegt ist, dann wird auch ZG angedroht, denn ich weiß positiv, dass die Gesellschaft nicht mehr unter der im HR eingetragenen Anschrift erreichbar ist und somit ist mein Handelsregister unrichtig (wenn der Briefträger auf meinem Schreiben vermerkt, dass der Briefkasten überfüllt ist und die Post deswegen zurückkommt, ist das was anderes :)).
    Ich kann nicht einfach die Hände in den Schoß legen und mich auf den Standpunkt stellen, dass ich keine neue Anschrift kenne und daher nichts machen kann.
    Viele Geschäftsführer wissen gar nicht, dass sie die neue Anschrift anmelden müssen und viele wissen auch nicht, dass sie die neue Anschrift auch dem Gewerbeamt mitteilen sollten.
    Hat das ZG keinen Erfolg, dann prüfe ich nach, ob ich die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit löschen kann, da sich in vielen Fällen der Geschäftsführer (um einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung zu umgehen) bereits ins Ausland abgesetzt hat.

  • @ Asuka:
    Welche Anmeldeverpflichtung hast du denn konkret?
    Welche Verpflichtung hat der GF nicht erfüllt, die du mit Zwangsgeld bedrohst?
    Du weißt lediglich, dass die Anschrift nicht mehr stimmt. Von einer anmeldepflichtigen Änderung der Anschrift weißt du nichts.
    Und gerade dafür gibt es doch den erst durch das MoMiG eingeführten § 185 Abs. 2 ZPO.

    Anders sieht es aus, wenn ich eine neue Anschrift (durch das GewA) mitgeteilt bekomme, denn dann weiß ich positiv von einer Änderung. Aber für die diesbezüglichen Ermittlungen v.A.w durch das Registergericht sehe ich (gerade wegen § 185 Abs. 2 ZPO) keinen Raum.

  • @ Asuka:
    Welche Anmeldeverpflichtung hast du denn konkret?
    Welche Verpflichtung hat der GF nicht erfüllt, die du mit Zwangsgeld bedrohst?
    Du weißt lediglich, dass die Anschrift nicht mehr stimmt. Von einer anmeldepflichtigen Änderung der Anschrift weißt du nichts.
    Und gerade dafür gibt es doch den erst durch das MoMiG eingeführten § 185 Abs. 2 ZPO.

    Anders sieht es aus, wenn ich eine neue Anschrift (durch das GewA) mitgeteilt bekomme, denn dann weiß ich positiv von einer Änderung. Aber für die diesbezüglichen Ermittlungen v.A.w durch das Registergericht sehe ich (gerade wegen § 185 Abs. 2 ZPO) keinen Raum.

    Wenn die eingetragene Anschrift nicht mehr stimmt, dann muss sich die Anschrift geändert haben oder der Geschäftsbetrieb wurde komplett eingestellt. Ist die Gesellschaft nicht mehr erreichbar, dann ist das Register unrichtig und in der FH haben wir gelernt, dass die Rechtspfleger von Amts wegen für die Richtigkeit der Eintragungen Sorge zu tragen haben.
    § 185 Abs. 2 ZPO ist eine Erleichterung für den Rechtsverkehr, damit diese nicht ermitteln müssen, dies bedeutet aber nicht, dass mich § 185 Abs. 2 ZPO von meiner Verpflichtung befreit.
    Aber im Endeffekt kann das jeder halten, wie er will. Durch meine Vorgehensweise habe ich wenigstens keine Karteileichen :D


  • Aber im Endeffekt kann das jeder halten, wie er will.

    :einermein

    Durch meine Vorgehensweise habe ich wenigstens keine Karteileichen :D

    Auch das stimmt.
    Aber auch nicht zählbare Mehrarbeit.

    Anschlussfrage an Asuka:
    Wenn das verhängte Zwangsgeld nicht vollstreckt werden kann (GF im Ausland), setzt du den Hebel des § 394 FamFG an. Woher bekommst du deine Informationen, wenn GF im Ausland ist? Das Zwangsgeld war ja gegen den GF persönlich, wieso dann gleich eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft?
    Klar erspart dir das Karteileichen, aber nur weil (derzeit?) kein Vertreter der Gesellschaft vorhanden ist, muss diese doch nicht vermögenslos sein...

  • Anschlussfrage an Asuka:
    Wenn das verhängte Zwangsgeld nicht vollstreckt werden kann (GF im Ausland), setzt du den Hebel des § 394 FamFG an. Woher bekommst du deine Informationen, wenn GF im Ausland ist? Das Zwangsgeld war ja gegen den GF persönlich, wieso dann gleich eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft?
    Klar erspart dir das Karteileichen, aber nur weil (derzeit?) kein Vertreter der Gesellschaft vorhanden ist, muss diese doch nicht vermögenslos sein...

    Ich leite das Zwangsgeldverfahren nur ein, wenn der Geschäftsführer in Deutschland wohnt, sonst nicht.
    Bevor ich an den Geschäftsführer zustelle, mache ich eine EMA-Anfrage. Kommt der Brief trotz EMA zurück, dann frag ich bei IHK und/oder Finanzamt nach, ob die eine zustellungsfähige Anschrift haben. Dabei frage ich beim Finanzamt gleich noch nach, ob nach dortiger Aktenlage von der Vermögenslosigkeit ausgegangen werden kann.
    Bejaht Finanzamt Vermögenslosigkeit, dann sehe ich vorsichtshalber noch nach, wann die letzte Bilanz eingereicht und was dort an Vermögenswerten aufgelistet wurde. Und dann lösche ich die Gesellschaft (wenn kein erkennbares Vermögen da ist).

    Hab das früher auch nie gemacht, aber als ich gemerkt habe, dass bei genau diesen Gesellschaften (keine aktuelle Anschrift bekannt und Geschäftsführer im Ausland) das Finanzamt irgendwann einen Antrag auf Löschung stellt, kann ich das Verfahren auch gleich einleiten. Vor allem dann, wenn mein "verschwundener" Geschäftsführer auch Alleingesellschafter ist.

    Und gleich vorweg...trotz dieser Vorgehensweise hatte ich in den letzten 6 Jahren keinen einzigen Antrag auf Nachtragsliquidation ;)


  • Und gleich vorweg...trotz dieser Vorgehensweise hatte ich in den letzten 6 Jahren keinen einzigen Antrag auf Nachtragsliquidation ;)

    Darum ging es mir nicht.
    Gerade bei diesen Spezis ist ja eh nix da (war wahrscheinlich auch nie :cool:), was später noch liquidiert werden könnte.
    Dachte nur, dass du vielleicht Informationsquellen hast, die mir noch nicht in den Sinn gekommen sind.

    Kann (oder will) das FA keine Angaben zum Vermögen machen, betreibst du das Verfahren aber nicht weiter, oder? Denn dann halten sich die notwendigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Vermögenslosigkeit arg in Grenzen.


  • Kann (oder will) das FA keine Angaben zum Vermögen machen, betreibst du das Verfahren aber nicht weiter, oder? Denn dann halten sich die notwendigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Vermögenslosigkeit arg in Grenzen.

    Wenn das Finanzamt keine Aussage über die Vermögenslage treffen kann und mir auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dann lege ich die Akten wieder weg. Das ist aber selten der Fall.
    Und in den Fällen, in denen ich die Akten weglegen muss, kommt das Finanzamt spätestens nach ein oder zwei Jahren und stellt den Antrag auf Löschung.

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