Hallo zusammen,
nun habe ich innerhalb von wenigen Tagen schon wieder einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel und ich bin leider als zweite Instanz sehr ungeübt darin . Deshalb hoffe ich wieder auf eure Hilfe :).
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.10.2013 pfändet A von B ein Gesamtbetrag in Höhe von 13.502,33 €. Als Vollstreckungstitel wird ein Vergleich vom 15.01.2013 aufgeführt. Die entsprechenden Unterlagen (beglaubigte Abschrift) befinden sich in den Akten.
Mit aktuell vorliegendem Schreiben beantragt der Rechtsbeistand von A die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit entsprechender Rechtsnachfolgeklausel des erstinstanzlichen Urteils (anderes Verfahren als der o.g. Vergleich, momentan hier anhängig).
Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
"C wird verurteilt, an B und A 134.960,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz...zu bezahlen".
Ich frage mich zum einen, warum eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt wird, nachdem A im Urteil aufgeführt ist. Das wäre doch eigentlich nur ein Fall einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, oder?
Zum anderen zweifle ich, weil der im PfüB aufgeführte Vollstreckungstitel ein ganz anderes Verfahren betrifft als das hier anhängige. Oder steh ich grad komplett auf dem Schlauch?
Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar!!