Rechtsnachfolgeklausel § 727 ZPO, gepfändete Forderung

  • Hallo zusammen,

    nun habe ich innerhalb von wenigen Tagen schon wieder einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel und ich bin leider als zweite Instanz sehr ungeübt darin :oops:. Deshalb hoffe ich wieder auf eure Hilfe :).

    Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.10.2013 pfändet A von B ein Gesamtbetrag in Höhe von 13.502,33 €. Als Vollstreckungstitel wird ein Vergleich vom 15.01.2013 aufgeführt. Die entsprechenden Unterlagen (beglaubigte Abschrift) befinden sich in den Akten.

    Mit aktuell vorliegendem Schreiben beantragt der Rechtsbeistand von A die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit entsprechender Rechtsnachfolgeklausel des erstinstanzlichen Urteils (anderes Verfahren als der o.g. Vergleich, momentan hier anhängig).
    Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
    "C wird verurteilt, an B und A 134.960,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz...zu bezahlen".

    Ich frage mich zum einen, warum eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt wird, nachdem A im Urteil aufgeführt ist. Das wäre doch eigentlich nur ein Fall einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, oder?
    Zum anderen zweifle ich, weil der im PfüB aufgeführte Vollstreckungstitel ein ganz anderes Verfahren betrifft als das hier anhängige. Oder steh ich grad komplett auf dem Schlauch:gruebel:?

    Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar!!

  • Die Frage ist doch, welche Forderung gepfändet wird.

    Pfändet der A mittels PfÜB eine Forderung des B gegen den C und ist diese Forderung tituliert, kann der A die Forderung des B eintreiben (und ggf. zu diesem Zwecke eine 727er-Klausel erwirken). Der Titel, aus dem gepfändet wird, ist für dich dabei nicht von Interesse (da durch das Vollstreckungsgericht geprüft).

    Aus deinem Beitrag kann ich nicht erkennen, welche Forderung gepfändet worden sein soll.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Irgendwie fehlt mir hier bissel Sachverhalt.... oder ich verstehs`s nicht wegen der Hitze.
    A will eine Rechtsnachfolgeklausel? Für wen ist er Rechtsnachfolger? Und liegt der Nachweis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vor?
    Und was ist mit dem Verfahren? Ist das bei euch anhängig oder nicht? Wenn nicht, bist du nicht zuständig.

  • Sorry...ich machs nochmal ein bisschen deutlicher:

    Im Antrag steht folgendes: "A ist hinsichtlich der gepfändeten Forderung Rechtsnachfolger von B (hier: der Klägerin) und hat daher einen Anspruch gem. § 727 ZPO auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung".
    Der PfüB wurde in beglaubiger Abschrift vorgelegt (ausreichend gem. Zöller, 30. Auflage, § 727 Rn. 20).
    Das Verfahren mit dem erstinstanzlichen Urteil von dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wurde, ist aktuell bei uns anhängig.
    Im PfüB wird ein Titel aus einem anderen Verfahren aufgeführt, das nicht mehr bei uns anhängig ist.

    Ich bin selbst verwirrt jetzt :confused:.
    Wenn ich noch weiteres zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, tue ich das gerne :)!

  • Sorry...ich machs nochmal ein bisschen deutlicher:

    Im Antrag steht folgendes: "A ist hinsichtlich der gepfändeten Forderung Rechtsnachfolger von B (hier: der Klägerin) und hat daher einen Anspruch gem. § 727 ZPO auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung".

    Ob er wirklich "Rechtsnachfolger" ist, darüber kann man sich vortrefflich streiten. Auf jeden Fall ist er zum Einzug der Forderung berechtigt und der bisherige Gläubiger ist es aufgrund des PfÜB nicht, so dass zumindest eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO in Betracht kommt.

    Zitat


    Das Verfahren mit dem erstinstanzlichen Urteil von dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wurde, ist aktuell bei uns anhängig.

    Sprich: Ihr habt nen Titel zugunsten des B erlassen?
    Hier ist es wichtig, was genau jetzt mittels PfÜB (der dir ja in beglaubigter Abschrift vorliegt) gepfändet wurde, also ob die gepfändete Forderung hinreichend genau eurem Verfahren zugeordnet werden kann (im Idealfall noch mit Angabe eures Aktenzeichens im PfÜB).

    Zitat

    Im PfüB wird ein Titel aus einem anderen Verfahren aufgeführt, das nicht mehr bei uns anhängig ist.

    Als Grundlage der Pfändung oder als gepfändete Forderung?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Sprich: Ihr habt nen Titel zugunsten des B erlassen?
    Hier ist es wichtig, was genau jetzt mittels PfÜB (der dir ja in beglaubigter Abschrift vorliegt) gepfändet wurde, also ob die gepfändete Forderung hinreichend genau eurem Verfahren zugeordnet werden kann (im Idealfall noch mit Angabe eures Aktenzeichens im PfÜB).

    Die erste Instanz hat einen Titel zugunsten A und B erlassen (Urteil des Landgericht vom 05.12.2014: C wird verurteilt, an B und A 134.960,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz...zu bezahlen).

    In dem PfüB heißt es: " In der Zwangsvollstreckungssache des A gegen B nach dem Vollstreckungstitel (vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht vom 15.01.2013) kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen: 13.502,33 €.

    Da der Vergleich, der im PfüB aufgeführt ist, in einem anderen Verfahren als dem, in dem jetzt die Vollstreckbare gefordert wird, geschlossen wurde, denke ich nicht, dass die gepfändete Forderung in unserem aktuell anhängigen Verfahren zugeordnet werden kann.

    Ich bin mir aber immer noch nicht sicher, ob dies überhaupt ein Fall für eine Rechtsnachfolgeklausel ist, nachdem A im erstinstanzlichen Urteil aufgeführt wird:gruebel:.

  • Je nach weiterem Inhalt des Urteils könnte bei A und B eine Gesamtgläubigerschaft vorliegen. Der A möchte aber halt verhindern, dass befreiend an B geleistet wird.
    Das hat er bereits durch den PfÜB erreicht. Eine 727er-Klausel kommt m.E. nur bei kopfteiliger Aufteilung der Forderung auf A und B im Urteil in Betracht.

    Zitat

    Da der Vergleich, der im PfüB aufgeführt ist, in einem anderen Verfahren als dem, in dem jetzt die Vollstreckbare gefordert wird, geschlossen wurde, denke ich nicht, dass die gepfändete Forderung in unserem aktuell anhängigen Verfahren zugeordnet werden kann.


    Das ist auch gar nicht erforderlich, denn das ist die Forderung, wegen der vollstreckt wird. Damit habt ihr ja nichts am Hut.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im Urteil steht leider nichts darüber, dass es sich um eine Gesamtgläubigerschaft handelt.

    Wenn ich jetzt also davon ausgehe, dass es sich um eine kopfteilige Aufteilung handelt, wäre die 727-Klausel möglich?

    Ich hab irgendwie immer noch ein Problem damit, dass die Forderungen (auch betragsmäßig) nicht zueinanderpassen.
    Dann könnte ich ja höchstens eine vollstreckbare Teilausfertigung über den Betrag des PfüB erteilen.

  • Kann mir nochmal jemand von euch etwas zu meiner letzten Frage sagen?

    Das wär lieb, ich tappe nämlich immer noch etwas im Dunkeln :confused:.

    Danke :)!

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