Rechtsmittelbelehrung bei Vollstreckung Ordnungsgeld

  • Ich vollstrecke ein Ornungsgeld gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO. Zum Strafantritt habe ich ihn bereits geladen, erschienen ist er nicht. Jetzt wollte ich den Haftbefehl erlassen. In der Haftbefehlsverfügung (TSJ in NRW) befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung. Das hat mich doch sehr verwirrt, da der Haftbefehl ja an die Polizei (nicht GV, richtig?) geht. die wird wohl kaum Rechtsmittel einlegen. Muss ich aber den Zeugen als Betroffenen irgendwie belehren? Das wäre mir neu und war meiner Erinnerung nach in den alten Vordrucken auch nicht vorgesehen.

  • Okay, unser System sieht beide Möglichkeiten, Polizei und GV vor. Da muss ich mich noch mal schlau machen. Aber eine RMB beim Haftbefehl ist doch nicht beizufügen, oder? Das ist mir völlig neu. Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss geht und wurde hier auch eingelegt, aber danach ist doch kein Rechtsmittel mehr möglich im Rahmen der Vollstreckung, oder?

  • Ein Haftbefehl ist formal gesehen ein Beschluss, auch wenn er nicht so betitelt ist, und daher mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

    Natürlich kann man auch dagegen Rechtsmittel einlegen; ich bitte zu berücksichtigen, dass es hierbei immerhin um die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme geht.

  • Welche Vorschrift wäre denn dann für die Beschwerde maßgebend? § 11 Abs. 2 RPflG, also Erinnerung? Oder § 31 Nr. 6 RPflG?

    Und wie wäre es praktisch? Der GV steht mit dem HB vor dem Ordnungsgeldschuldner, verkündet ihm den HB nebst Rechtsmittelbelehrung und dann erklärt der Schuldner, RM einlegen zu wollen. Fährt der GV dann wieder und wartet ab, ob der Schuldner schriftlich RM einlegt oder bringt er ihn zum Gericht (Gericht, dass den HB erlassen hat oder Beschwerdegericht?)?

    Ich habe mir auch mal die HB in FamFG Sachen angesehen, da ist auch keine RM-Belehrung vorgesehen. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, in Strafsachen so etwas gesehen zu haben.

    Wenn wirklich eine Belehrung beizufügen wäre und ein RM möglich ist, würde dann nicht jeder zunächst erklären, RM einlegen zu wollen? Auch, wenn er es dann doch nicht tut? Dem GV wäre eine Vorführung nicht möglich. Auch würde dann doch eine zeitnahe Vollstreckung nicht möglich sein. Ist nicht die Möglichkeit, RM einzulegen, bereits ausgeschöpft durch das RM gegen den O-Geldbeschluss? Danach muss der Schuldner das O-Geld zahlen oder es wird die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft vollstreckt.

  • Ich habe bei der OG-Vollstreckung nie eine RMB zum HB beigefügt. Ich wüsste auch nicht, woraus sich das ergeben soll. Wenn die Vorläufermaßnahmen erfolglos waren, wird der HB erlassen und zum Vollzug rausgeschickt. Beim HB noch eine RM-Frist abwarten zu müssen, wäre mir nicht nur völlig neu, sondern letztlich auch kontraproduktiv.

  • Ich habe bei der OG-Vollstreckung nie eine RMB zum HB beigefügt. Ich wüsste auch nicht, woraus sich das ergeben soll. Wenn die Vorläufermaßnahmen erfolglos waren, wird der HB erlassen und zum Vollzug rausgeschickt. Beim HB noch eine RM-Frist abwarten zu müssen, wäre mir nicht nur völlig neu, sondern letztlich auch kontraproduktiv.

    Ebenso,

    und auch immer zur örtlich zuständigen Polizeistation geschickt; nie zum GV. Polizei geht meist auch schneller (und ist wohl so beeindruckend, dass dann auf der Fahrt zur JVA häufig noch ein kleiner Abstecher zur Hausbank des Schuldners gemacht wurde :teufel:)

  • Gleiche Erfahrungen! Ja, wo kommen sie denn auf einmal her, die ganzen Scheinchen?! :gruebel: :teufel:

  • Könnt Ihr mir vielleicht sagen, woraus sich die Möglichkeit ergibt, den HB an die Polizei zu schicken? Ich habe trotz intensiven Suchens nichts dazu finden können. Im Kommentar von Musialak findet man unter § 380 ZPO den Hinweis auf § 890 ZPO. Danach kann der GV beauftragt werden. Außerdem würde mich interessieren, ob Ihr die Akte vor Erlass des HB dem Richter vorlegt. § 4 RPflG verweist nur auf § 890 ZPO, nicht auf § 380 ZPO.


    Edit: Nach §148 GVGA kann der GV beauftragt werden.

  • M.E. kann bei Zivilhaft nur der GVZ beauftragt werden (der dann ggf. die Polizei zur Unterstützung hinzuziehen kann). Der Haftbefehl ist hier m.E. vom Richter zu erlassen, da § 4 Abs. 2 Nr. 2a) RPflG den Rechtspfleger nur im Falle des hier nicht vorliegenden § 890 ZPO zur Haftanordnung berechtigt. Ich verweise insoweit auch auf den Aufsatz von Cirullies in RPfleger 2011, 573 ff.

  • Ich kann den Artikel erst nach dem Wochenende lesen.

    Daher ohne Kenntnis des Artikels: Kann es nicht so zu verstehen sein, dass der RPfl. zwar vorlegt, ob HB ergehen soll und dann ggfls. den HB erlässt, wenn dieser den Erlass bejaht?

  • Ich kann den Artikel erst nach dem Wochenende lesen.

    Daher ohne Kenntnis des Artikels: Kann es nicht so zu verstehen sein, dass der RPfl. zwar vorlegt, ob HB ergehen soll und dann ggfls. den HB erlässt, wenn dieser den Erlass bejaht?


    Der Rechtspfleger darf nur in dem in § 4 RPflG genannten Ausnahmefall Haft anordnen, und der liegt hier nicht vor! Daher: M.E. nein!

  • Nach § 232 ZPO muss nur bei gerichtlichen "Entscheidungen" belehrt werden. Bei der Anordnung der Haft, handelt es sich aber um eine Vollstreckungsmaßnahme. Eine Belehrung ist daher nicht vorgeschrieben.

    Die Erinnerung ist hier wegen der Spezialvorschrift §§ 31 Abs. 6, 32 RpflG nicht gegeben. Vielmehr legt der Rechtspfleger dem Richter vor.

    Einmal editiert, zuletzt von DietmarG (31. August 2015 um 09:04) aus folgendem Grund: RpflG statt ZPO

  • Danke, dass klingt einleuchtend.
    Allerdings verweist der o.g. Aufsatz im RPfleger (hier geht es um u.a. Ordnungshaft nach § 890 ZPO) wieder auf § 569 I ZPO (sofortige Beschwerde, wobei hier auch wegen der Haftdauer auf den § 913 ZPO verwiesen wird. Gelten hier nicht §§ 6 ff. EGStGB?). Nach § 148 II GVGA erfolgt die Vollstreckung nach den Vorschriften die für Strafsachen gelten. Danach können hier die ZPO-Vorschriften für die Ordnungshaft gemäß § 380 ZPO doch keine Anwendung finden? Laut HRP Strafvollstreckung kann bei Nichtbefolgen der Ladung zum Strafbefehl HB (S. § 33 StVollstro) ergehen.
    Kannst Du mir vielleicht bei den anderen Fragen auch noch weiterhelfen? (Wer erlässt HB, wonach die Polizei beauftragen?)

  • Danke, dass klingt einleuchtend.

    Kannst Du mir vielleicht bei den anderen Fragen auch noch weiterhelfen? (Wer erlässt HB, wonach die Polizei beauftragen?)

    Wie #12

    Der Richter hat praktisch mit seinem Beschluss (Anordnung der Ordnungshaft) schon einen Haftbefehl erlassen mit dem der Gvz den Schuldner verhaften und der JVA zuführen kann. Der Erlass eines zusätzlichen HBs ist eigentlich überflüssig. Die Polizei kommt nur noch zum Einsatz, wenn der Gvz sie hinzuholt.

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