Ich habe folgenden Fall.
Kind war pflichtteilsberechtig nach verstorbenen Vater. Pflichteil wurde in Höhe von ca 6.000,00 EUR ausgezahlt. DAvon hat die Kindsmutter 3000,00 EUR geliehen udn darüber einen Darlehensvertrag mit dem minderj. Kind (13 Jahre) gemacht.
Des Weiteren hat die Kindsmutter den Rest zwar auf das Sparbuch des Kindes eingezahlt, jedoch so ganz langsam wieder abgehoben, sodass vom Sparbuch nunmehr auch noch ca. 4500,00 EUR fehlen.
Ich habe der Kindsmutter Gelegenheit gegeben das Geld zurückzuzahlen. Dies ist nicht erfolgt. Ihre Anwältin hat geschrieben, das das nicht möglich sei und eine Rückzahlung in Raten von 10,00 EUR erfolgen würde, und das das Geld für den Unterhalt des Kindes benötigt wurde. Belege wurden nicht vorgelegt Gezahlt wurde bisher nichts.
Ich habe dem erwidert, dass evtl. eine Entzug der Vermögenssorge in Frage kommt und die Rückzahlung mindestens 80,00 EUR sein mnüsste. Für den Unterhalt des Kindes, Urlaubsreisen und Kinderzimmermöbel ist nicht das ERsparte des Kindes zu verwenden. Dies ist vom Kindergeld und der Halbweisenrente zu finanzieren.
Meine Frage:
Nach § 1667 BGB könnte ich die Sperrung des Sparbuches veranlassen. Was ist aber, wenn die Mutter die Raten nicht zahlt und ich Zwangsgeld festsetzte und dieses auch nicht gezahlt wird? Freiheitsstrafe kann ich doch nicht androhen oder? Dem Kind ist damit auch nicht geholfen, denn dann hat die Mutter gleich gar kein Geld um zurückzuzahlen.
Oder wäre es besser die Vermögenssorge hinsichtlich des Sparbuches zu entziehen, hierfür das Jugendamt einzusetzen und einen Anwalt als Pfleger für dien Druchsetzung der Rückzahlungsansprüche des Kindes und ggf. Geldentmachung von strafrechtlichen Maßnahmen einzusetzen?