Sicherungshypothek nur auf 1 Flurstück eingetragen

  • Folgender Fall:
    Im Grundbuch ist im BV unter lfd. Nr. 1 das Flurstück X mit 10.000 qm sowie das Flurstück Y mit 1.000 qm eingetragen.
    In Abt. III ist unter lfd. Nr. 5 im Jahr 2012 eine Sicherungshypothek nur lastend auf dem Flurstück X eingetragen worden. Dies war im Antrag (Ersuchen Gemeinde) auch so beantragt worden und wurde nicht durch Zwischenverfügung beanstandet.
    Im Jahr 2015 sind weitere Zwangssicherungshypotheken (III/6 und III/7) eingetragen worden.

    Nun ist das Recht III/5 wohl von Amts wegen zu löschen, da eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegt.

    Gemäß Schöner/Stöber (14. Aufl.) Rand-Nr. 426 hat die Amtslöschung einer Eintragung regelmäßig zur Folge, dass der der gelöschten Eintragung zugrunde liegende Eintragungsantrag noch unerledigt ist.
    In welchem Rang könnte das Recht III/5 (korrekten Antrag bzw. zu belastendes Grundstück vorausgesetzt) wieder eingetragen werden?
    Ist eine beantragte Belastung nur eines Flurstücks mit einer Sicherungshypothek ein grundbuchrechtlicher oder ein vollstreckungsrechtlicher Mangel?

    Für Antworten sowie ggf. weitere Hinweise und "Lösungsmöglichkeiten" wäre ich sehr dankbar.

    Jotto

  • Eine beantragte Belastung nur eines Flurstückes eines Grundstückes stellt meiner Meinung nach überhaupt keinen Mangel dar. Ich kann mir also nicht erklären, warum es inhaltlich unzulässig sein soll?:gruebel::gruebel:
    Vielmehr hätte das belastete Flurstück bei Eintragung von Amts wegen abgeschrieben werden müssen, § 7 GBO. Da das aber nur eine Ordnungsvorschrift ist, sind eingetragene Belastungen auch bei unterbliebener Abschreibung wirksam (Demharter, 29. Aufl. § 7 Rn. 34).
    Viel interessanter ist doch jetzt, ob du nachträglich v.A.w. teilen kannst (vgl. Demharter a.a.O), da du ja dann aus den nachrangig eingetragenen Zwasis Gesamtzwangssicherungshypotheken machst. Ich denke aber ja, da dies nicht anders sein kann, als wenn der Grundstückseigentümer ein mit einer Zwasi belastetes Grundstück teilt, was ja möglich ist.

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  • Ebenso. Nur dass eine nachträgliche Teilung nicht möglich sein wird. Auch bei der notwendigen Teilung wird eine entsprechende Bewilligung des Grundstückseigentümers vorausgesetzt. Bei einer Grundschuld wird sie in deren Bewilligung hineingelesen, aber sie wird nicht durch den Volllstreckungstitel (= Zahlungstitel) ersetzt.

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    Hab nochmals nachgelesen und es scheint tatsächlich so zu sein wie du sagst (Bauer/von Oefele, 2. Aufl., § 7 Rn 27):nzfass:. Insofern erstmal danke für den Hinweis
    Das verwundert mich jetzt aber, weil dies bei Eintragungen von Zwasis bedeuten würde, dass wenn der Eigentümer nicht mitspielt (und warum sollte er das) eine Zwasi an einem von mehreren Flurstücken der selben lfd. Nr. immer nur unter Verstoß gegen § 7 Abs. I erfolgen kann. Das läuft aber dem Sinn und Zweck zuwider.:gruebel::nixweiss:

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  • Ebenso. Nur dass eine nachträgliche Teilung nicht möglich sein wird. Auch bei der notwendigen Teilung wird eine entsprechende Bewilligung des Grundstückseigentümers vorausgesetzt. Bei einer Grundschuld wird sie in deren Bewilligung hineingelesen, aber sie wird nicht durch den Volllstreckungstitel (= Zahlungstitel) ersetzt.


    :daumenrau, vgl. auch Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 27 zu § 7 GBO. Somit dürfte hier m.E. vom GBA nichts zu veranlassen sein. Das Recht ist wirksam entstanden, die eigentlich von Amts wegen vorzunehmende Teilung des Grundstücks (vgl. Bauer pp., Rdnr. 62) ist mangels notwendiger Eigentümerzustimmung nicht möglich.

  • Das verwundert mich jetzt aber, weil dies bei Eintragungen von Zwasis bedeuten würde, dass wenn der Eigentümer nicht mitspielt (und warum sollte er das) eine Zwasi an einem von mehreren Flurstücken der selben lfd. Nr. immer nur unter Verstoß gegen § 7 Abs. I erfolgen kann. Das läuft aber dem Sinn und Zweck zuwider.:gruebel::nixweiss:

    Wie Stempler schon geschrieben hat, zwingt ja keiner den Gläubiger, nur eine Teilfläche des Grundstücks zu belasten. Hier ist deswegen auch schon die Ansicht vertreten worden, dass so ein Antrag auf Belastung des gesamten Grundstücks auszulegen sei. Bei eindeutigem Wortlaut ("an Flst. X") ist m.E. eine Auslegung nicht möglich. Andernfalls hätte man jetzt noch über den Restantrag zu entscheiden.

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