Folgender Fall:
Im Grundbuch ist im BV unter lfd. Nr. 1 das Flurstück X mit 10.000 qm sowie das Flurstück Y mit 1.000 qm eingetragen.
In Abt. III ist unter lfd. Nr. 5 im Jahr 2012 eine Sicherungshypothek nur lastend auf dem Flurstück X eingetragen worden. Dies war im Antrag (Ersuchen Gemeinde) auch so beantragt worden und wurde nicht durch Zwischenverfügung beanstandet.
Im Jahr 2015 sind weitere Zwangssicherungshypotheken (III/6 und III/7) eingetragen worden.
Nun ist das Recht III/5 wohl von Amts wegen zu löschen, da eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegt.
Gemäß Schöner/Stöber (14. Aufl.) Rand-Nr. 426 hat die Amtslöschung einer Eintragung regelmäßig zur Folge, dass der der gelöschten Eintragung zugrunde liegende Eintragungsantrag noch unerledigt ist.
In welchem Rang könnte das Recht III/5 (korrekten Antrag bzw. zu belastendes Grundstück vorausgesetzt) wieder eingetragen werden?
Ist eine beantragte Belastung nur eines Flurstücks mit einer Sicherungshypothek ein grundbuchrechtlicher oder ein vollstreckungsrechtlicher Mangel?
Für Antworten sowie ggf. weitere Hinweise und "Lösungsmöglichkeiten" wäre ich sehr dankbar.
Jotto