Beratungshilfe und titulierte Geschäftsgebühr

  • Im Urteil wurde der Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten (1,3 fache Geschäftsgebühr) freizustellen. Im PKH-Antrag gibt der RA an, Beratungshilfe erhalten zu haben, keine weiteren Zahlungen. Bisher habe ich dann nur die Beratungshilfe angerechnet.
    Jetzt habe ich folgende Überlegung angestellt:

    M.E. schließen sich vorgerichtliche Geschäftsgebühr und Beratungshilfe gegenseitig aus, da sie für dieselbe Tätigkeit entstehen. Kann man in solchen Fällen nicht vom RA verlangen, die Beratungshilfe zurückzuerstatten und die Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr (mangels Zahlung) festsetzen?

  • Nach § 9 BerHG kann die Vergütung vom Gegner nach den allgemeinen Vorschriften verlangt werden. "Richtig" wäre daher m.E.:
    - Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der titulierten Geschäftsgebühr
    - Rückforderung der gezahlten BerH-Vergütung vom erstattungspflichtigen Gegner
    - Beitreibung der übrig gebliebenen Geschäftsgebühr (hälftige, nicht anrechenbare GG abzgl. ausgezahlter BerH-Vergütung).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es ist ohnehin fraglich, ob und inwieweit § 15a RVG auch im Verhältnis zur Staatskasse Anwendung findet (gibt genug gute Argumente dafür und dagegen)...

    Bei dem Streitwert ist die BerH-Gebühr ohnehin höher als die GG. Irgendeine Anrechnung (BerH oder GG) muss der RA auf jeden Fall anstellen. Die (hier: höhere) BerH-Gebühr hat er definitiv erhalten und hierfür haben wir ne Anrechnungsvorschrift.

    Ich würde daher "wie bisher auch" die PKH-Vergütung unter Abzug der hälftigen GG 2503 VV RVG festsetzen.

    Dein Vorschlag ist zwar kreativ, aber mir fehlt die gesetzliche Grundlage dafür...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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