Im Urteil wurde der Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten (1,3 fache Geschäftsgebühr) freizustellen. Im PKH-Antrag gibt der RA an, Beratungshilfe erhalten zu haben, keine weiteren Zahlungen. Bisher habe ich dann nur die Beratungshilfe angerechnet.
Jetzt habe ich folgende Überlegung angestellt:
M.E. schließen sich vorgerichtliche Geschäftsgebühr und Beratungshilfe gegenseitig aus, da sie für dieselbe Tätigkeit entstehen. Kann man in solchen Fällen nicht vom RA verlangen, die Beratungshilfe zurückzuerstatten und die Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr (mangels Zahlung) festsetzen?