Vorstand für einfache Satzungsänderungen zuständig?

  • Hallo :)

    Ich steh ein wenig auf dem Schlauch bzw. hab irgendwie Bauchweh dabei.

    Der Verein hat eine Satzungsänderung dahingehend beschlossen, dass der Vorstand nicht mehr nur noch für redaktionelle Änderungen zuständig ist, sondern nun auch für einfache Satzungsänderungen.
    Die Mitgliederversammlung soll nur noch für Satzungszweckänderungen zuständig sein.

    Ist das so möglich?!?!?!
    Ich hab im Kommentar schon gefunden, dass die Änderung der Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden kann, aber habe trotzdem irgendwie Bedenken, da ja den Mitgliedern somit keine Möglichkeit zur Mitsprache in sämtlichen Änderungen bis auf eine Zweckänderung gegeben ist.. Oder seh ich das zu eng? Sagt man, dass die Mitsprache durch die Wahl des Vorstands ja dennoch gegeben ist oder das Mitglied ja austreten kann, wenn es ihm nicht mehr passt?

    Liebe Grüße (mit der Hoffnung auf eure Meinungen :) )

  • Da müsste aber noch genau gesagt werden, was der Vorstand unter 'einfachen Satzungsänderungen' versteht. Wenn die MV nur noch Zweckänderungen behalten soll, geht der Rest m.E. gehörig über einfache Änderungen hinaus, die dann der Vorstand machen soll. Ich würde die Klausel ablehnen, weil zu ungenau.

  • :daumenrau
    Das würde, da nur Zweckänderungen ausgeschlossen sind, ja auch die Satzungsthemen erfassen, bei denen es zwingende Mindeststandards gibt, wenn da bisher noch "Luft" nach unten ist. Das halte ich für viel zu weitgehend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Siehe S/S/W, 19. A., Rn. 135.
    Grds. ist die MV zuständig (§ 32 I 1 BGB). Die Vorschrift ist jedoch über § 40 BGB abdingbar, so dass die Satzung durchaus ein anderes Organ für Satzungsänderungen bestimmen kann.

    Ein Problem habe auch ich mit der Aufspaltung der Zuständigkeiten. Was unter Zweckänderung fällt und was nicht, ist nicht selten höchst umstritten. Eine derartig schwammige Abgrenzung führt vorhersehbar zu Streitereien und Schwierigkeiten und dürfte wegen Unklarheit tatsächlich nicht eintragungsfähig sein. Ich habe auch nichts darüber gefunden, dass die Zuständigkeit für Satzungsänderungen derart unscharf zerstückelt werden kann.

    Zudem sehe ich auch das Problem, dass die Mitglieder mit ihrem Recht der Abstimmung über wesentliche Vereinsangelegenheiten ausgebremst werden und Gefahr laufen, dass das Vereinsgefüge, wie es beim Eintritt vorhanden war, ohne die Möglichkeit des Mitbestimmens gravierend verändert wird. Auswirkung: Hätte ich das vorhergesehen, wäre ich hier nie eingetreten. Weitere Bedenken: Ein VS, der - was immer wieder vorkommt - aus mehreren Familienmitgliedern oder Verwandten besteht, erhält die Möglichkeit, die Vereinsstrukturen nach den Vorstellungen dieser wenigen VS-Mitglieder ungebremst nach eigenem Gutdünken zu verändern. Das kann nicht richtig sein und wird m.E. auch durch die Vereinsautonomie nicht mehr gedeckt.

    Meine Meinung: Entweder es ist ein Organ (MV) oder ein anderes Organ (z.B. VS) insgesamt für Satzungsänderungen zuständig. Entscheidet sich die MV für die Übertragung auf den VS, dann muss sie halt die Konsequenzen tragen.
    Alles andere scheitert an der Rechtsklarheit.

  • Ein gar so strikte Trennung wie 13 würde ich nicht machen.
    Wie oft haben wir schließlich die grundlegende Zuständigkeit der MV, allerdings für vom Amtsgericht oder Finanzamt geforderte Änderungen die Zuständigkeit des Vorstands. Auch diese Änderungen können grundlegender Natur sein.

    Ich gebe den Bedenken Recht, dass sich die Mitglieder ihrer Mitwirkung berauben - diese Konsequenz sollte ihnen schon klar sein, wenn sie einer solchen Satzung zustimmen. Wenn sie es denn aber so wollen ...

    Kann es sein, dass die neue Satzung eigentlich nicht den Begriff "einfache Satzungsänderungen" beinhaltet sondern in etwa lautet:
    Für Satzungsänderungen ist der Vorstand zuständig, mit Ausnahme von Zweckänderungen, die nur die MV beschließen kann?

  • Ein gar so strikte Trennung wie 13 würde ich nicht machen.
    Wie oft haben wir schließlich die grundlegende Zuständigkeit der MV, allerdings für vom Amtsgericht oder Finanzamt geforderte Änderungen die Zuständigkeit des Vorstands. Auch diese Änderungen können grundlegender Natur sein.

    Diese Sonderregelung für Änderungen, verlangt durch das FA, RegG oder auch dem Dachverband, habe ich extra nicht erwähnt, da man m.A.n. diese beiden Fälle nicht vergleichen kann. Bei der Sonderregelung geht es lediglich um zwingend notwendige Vorgaben von Behörden oder Verbänden, die man umsetzen MUSS und die nur einen kleinen Sachbereich betreffen. Das trifft bei der hier gewollten Zerstückelung der Kompetenz für Satzungsänderungen nicht zu. Daher bleibt auch ein großes Potential an Rechtsunsicherheit bestehen, was einer Eintragung ins VR abträglich sein dürfte, wobei auch noch nicht feststeht, ob die Mitgliedsrechte aller Vereinsmitglieder in nicht zulässiger Weise eingeschränkt werden.
    Interessant wäre es, zu dieser Problematik Entscheidungen zu erhalten.

  • Ich weiß nicht wie es bei euch ist, aber hier verlangt das FA regelmäßig Zweckänderungen. Teilweise müssen die Vereine ihre Satzung erheblich in Bezug auf den Zweck unformulieren, damit er der AO entspricht. Da müssen sich schonmal Kindertagesstätten-Fördervereine reinschreiben, dass die Studentenhilfe oder Küstenschutz betreiben. Nur weil eine Behörde es verlangt, muss die SÄ nicht immer 'geringfügig sein'.

  • Ich kenne natürlich die dortige Praxis nicht, aber wenn das FA Änderungen verlangt, kann es eigentlich nur um die Mustersatzung zum Gebiet "Gemeinnützigkeit" gehen, die wortwörtlich zu integrieren ist. Was ich meinte ist, dass die Änderungen entweder FA-, VR- oder Dachverbandursachen haben, also eine Abhängigkeit von der jeweiligen Institution besteht. Das ist bei allgemeinen Satzungsänderungen nicht der Fall. Betrifft es das gesamte Vereinsgefüge, sollte schon ein Organ zuständig sein. Viele Köche verderben den Brei und letztlich ist jedes Mal der Gesamtverein betroffen.

    Ich kann mich täuschen, aber es entsteht unwillkürlich der Eindruck, der VS will mehr Macht haben und sich durch die MV nicht in die Suppe spucken lassen, die durch eine solche Maßnahme bis auf kaum vorkommende Änderungen, fürt die die MV zuständig wäre, praktisch totgelegt ist. Ob das im Sinne des Erfinders und ob überhaupt eine solche Zerstückelung eintragungsfähig ist... ein solcher Versuch ist mir in der gesamten Praxis nicht untergekommen.

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