Der Grundstückseigentümer unterwirft sich in einer notariellen Urkunde nachträglich der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO.
Gleichzeitig beantragt er die Bezeichnung des Gläubigers zu berichtigen. Die Gläubigerin ist eine eG die mit einer anderen eG zur neuen eG verschmolzen wurde, was durch Bescheinigung nach § 21 BNotO nachgewiesen wird. Die Verschmelzung ist auch offenkundig.
Kann die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung aufgrund Antrags des Eigentümers erfolgen?