Berichtigung der Gläubigerbezeichnung auf Antrag des Eigentümers

  • Der Grundstückseigentümer unterwirft sich in einer notariellen Urkunde nachträglich der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO.

    Gleichzeitig beantragt er die Bezeichnung des Gläubigers zu berichtigen. Die Gläubigerin ist eine eG die mit einer anderen eG zur neuen eG verschmolzen wurde, was durch Bescheinigung nach § 21 BNotO nachgewiesen wird. Die Verschmelzung ist auch offenkundig.

    Kann die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung aufgrund Antrags des Eigentümers erfolgen?

  • Ich denke, streng genommen nein, denn er hat kein Antragsrecht.

    Ein Antragsrecht im eigentlichen Sinn hat der Eigentümer sicher nicht. Da es sich aber um eine offenkundige Änderung der Gläubigerbezeichnung handelt, war mein Gedanke, den Antrag im Wege der Auslegung als "Anregung" auf Grundbuchberichtigung zu sehen. Oder geht das zu weit?

  • Ich denke auch, dass du es berichtigen kannst (aber nicht aufgrund des Eigentümerantrages ;)). Aber da es ja nichts kostet, ist es von dem Punkt aus egal.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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