Bewilligungsberechtigung

  • Petzold führt in Hauck/Noftz SGB III, Werksstand: 05/12, § 367 RN 11 aus:

    „Die unterste Ebene, die noch über rechtliche Selbstständigkeit verfügt, sind die Agenturen für Arbeit , bisher Arbeitsämter, deren Bezirke zwar nicht mehr zwingend an den kommunalen Grenzen auszurichten sind (§ 369 Abs. 3 a. F.), die sich aber zweckmäßig und mit Blick auf die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab 2005 mit diesen decken sollten (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1515, S. 104). Sie verfügen über Verwaltungsausschüsse (§§ 371 Abs. 1, 374) als Selbstverwaltungsorgane. Bei ihnen konzentriert sich nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig die Wahrnehmung der Aufgaben der BA (vgl. § 9), besonders unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit (§ 371 Abs. 1 a. F.; vgl. schon Jagoda, AuB 1995, 97 - dieses ausdrückliche Gebot wurde erstaunlicher*weise hier nicht übernom*men), ebenso wenig die ausdrückliche Ermächtigung, Aufgaben für mehrere ArbA-Bezirke unter den gleichen Prämissen wahr(zu)nehmen (§ 371 Abs. 1 Satz 2 a. F.)“

    Wie sich aus dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts, 3. Senat, vom 12.03.2015, L 3 AL 125/13, zitiert bei Palsherm im jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 21.07.2015, § 1 SGB RN 14.3 (Aktualisierung vom 21.07.2015), ergibt, sind die einzelnen örtlichen Dienststellen der Bundeagentur für Arbeit Behörden iS von § 1 Abs 2 SGB X. Das Gericht führt in Rz. 26 aus:

    „Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 SGB III gliedert sich die Bundesagentur für Arbeit in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB III). …“

    und führt in Rz. 27 fort:

    „Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, die Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X (§§ 1 bis 66 SGB X). Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist nach § 1 Abs. 2 SGB X jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die einzelnen örtlichen Dienststellen der Bundeagentur für Arbeit sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X (vgl. Solka, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 367 Rdnr. 32). ….

    Und wenn den Agenturen für Arbeit Behördeneigenschaft zukommt und sie vorrangig die Aufgaben der BA wahrzunehmen haben, dann hätte ich keine Bedenken, deren Löschungsbewilligung anzuerkennen, sofern sie in der Form des § 29 III GBO errichtet sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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