Gemeinschaftsverhältnis - § 742 BGB?

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    ich hab hier folgenden Fall: Die Veräußerer (A+B) übertragen ihre MEA auf C+D.
    "Die Veräußerer, jeder für sich, behalten sich auf ihre Lebensdauer das Nießbrauchsrecht am Grundstück mit der Maßgabe vor, dass das Recht im Fall des Todes eines von ihnen dem anderen allein zusteht".
    Außerdem verpflichten sich C+D, unter besonders bestimmten Voraussetzungen das Grundstück "an den dann noch lebenden der Veräußerer" zurück zu übertragen und bewilligen für die Berechtigten eine Vormerkung einzutragen.
    Da sowieso eine Zwischenverfügung nötig war, hab ich gleich das fehlende Gemeinschaftsverhältnis bei Nießbrauch und Vormerkung mitbeanstandet. Nun beantragt die Notarin nebst Dienstsiegel und unter Hinweis auf § 742 BGB, beide Rechte im Beteiligungsverhältnis von je 1/2 einzutragen. Die Notarin darf auch Bewilligungen der Vertragsbeteiligten ändern. Aber: Für mich klangen die Bewilligungen bisher eher nach § 428 BGB. Würdet Ihr aufgrund der Vollmacht der Beteiligten an die Notarin jetzt zu je 1/2 eintragen?
    Vielen Dank für eure Hinweise!

  • Geht schon, aber mit dem Ableben des Erstversterbenden entsteht für den Überlebenden dann ein Quotennießbrauch. So wie das vorgetragen wird, soll der Überlebende den Nießbrauch aber dann ganz haben. Sukzessivberechtigung im Wege der Vorausabtretung geht nicht ((§ 1059 BGB) und vererblich ist er auch nicht (§ 1061 BGB). Mit der Gesamtgläubigerschaft hätte dagegen jeder der Berechtigten einen Recht auch über den Tod hinaus. Die Notarin muß es wissen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!