Genehmigung für Vertragsaufhebung?

  • Hallo,

    ich habe vom Nachlasspfleger einen Vertrag bekommen, in dem ein Pachtvertrag des Erblassers mit dem Grundstückseigentümer aufgehoben wird.

    Ist das ein Fall von § 1812, weil hierdurch über die Forderung aus dem Pachtvertrag verfügt wird?

    Ich bin ein bisschen verwirrt, weil der NL-Pfleger keine Genehmigung beantragt hat, nun der Grundstückseigentümer (= RA) anruft und fragt ob der NL-Pfleger die Genehmigung schon beantragt hat.

  • Die Kündigung der vom Erblasser gemieteten Wohnung durch den für die unbekannten Erben eingesetzten Nachlasspfleger bedarf keiner nachlassgerichtlichen Genehmigung.

    LG Meiningen, Urt. v. 30.01.2013, 3 S 140/12

    ZEV 9/2013 S.513 ff. mit Anmerkung Dr. Schulz (Vorstand des Bund deutscher Nachlasspfleger / BDN)

    Daher gehe ich davon aus, dass die vertragsmäße Aufhebung eines Pachtverhältnisses, bei dem der Erblasser Pächter war, ebenso genehmigungsfrei sein dürfte.

    Die Norm des § 1812 BGB wird auf Nachlasspflegschaften über § 1915 BGB nur "entsprechend" angewandt, wobei die Literatur und auch die Rechtsprechung (siehe oben) davon ausgeht, dass keine 1zu1-Anwendung erfolgt sondern nur, soweit die Anwendung der Vorschriften aus dem Vormundschaftsrecht bei einer Nachlasspflegschaft rechtlich Sinn machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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