Erhöhung des pfandfreien zu belassenden Betrages

  • Für die Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Ergänzungsbeschluss ist der monatlich pfandfrei zu belassende Betrag um ihren Eigenanteil an den Pflegekosten zu erhöhen.

    Wie ist dieser Betrag zu berücksichtigen?

    Variante 1
    Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens / Ermittlung des pfändbaren Betrages nach Tabelle / Verminderung des pfändbaren Betrages im den Eigenanteil der Pflegekosten.
    Variante 2
    Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens / Verminderung des Einkommens um den Eigenanteil der Pflegekosten / Ermittlung des pfändbaren Betrages nach Tabelle.

    Danke für die Unterstützung

  • Für die Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Ergänzungsbeschluss ist der monatlich pfandfrei zu belassende Betrag um ihren Eigenanteil an den Pflegekosten zu erhöhen.

    Wie ist dieser Betrag zu berücksichtigen?

    Variante 1
    Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens / Ermittlung des pfändbaren Betrages nach Tabelle / Verminderung des pfändbaren Betrages im den Eigenanteil der Pflegekosten.
    Variante 2
    Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens / Verminderung des Einkommens um den Eigenanteil der Pflegekosten / Ermittlung des pfändbaren Betrages nach Tabelle.

    Danke für die Unterstützung

    Richtig wäre die Variante 2 aber wenn der Rechtspfleger so eine dusselige Anordnung erlässt, dass der monatlich pfandfreie Betrag um den Eigenanteil an den Pflegekosten zu erhöhen ist, dann solltest Du Dich auf den Beschluss berufen und ihn genau so ausführen wie er erlassen wurde, auch wenn es Blödsinn ist.


  • Richtig wäre die Variante 2

    Weil? :gruebel:

    Ich hätte jetzt Var 1 durchaus als richtig angesehen, oder steh ich jetzt auf dem Schlauch? :oops:
    Es geht ja um §850f ZPO, oder?
    "Gericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen"
    -> also erst Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, dann hiervon einen Teil belassen.

  • Würde man § 850f Abs. 1 ZPO anwenden, dann wäre es grundsätzlich mal richtig.

    Das ist auch ein generelles Problem bei § 850f Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat zwar den Betrag zu bestimmen, um den sich der unpfändbare Betrag erhöht, aber das ist eigentlich nur ein Teil der Lösung.

    Wenn jemand zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 100,00 € (z.B. Fahrtkosten) hat, die andere Schuldner nicht haben, dann kann man doch eigentlich nicht den unpfändbaren um 100,00 € erhöhen. Damit würde der Schuldner besser gestellt, als ein Schuldner ohne Fahrtkosten.

    Beispiel:

    Nettoeinkommen des Schuldners mit Fahrtkosten ....................... 1.800,00 € pfändbar bei 1 u.P. ............................. 160,98 €
    Nettoeinkommen des Schuldners ohne Fahrtkosten ..................... 1.700,00 € pfändbar bei 1 u.P. ............................. 110,98 €.

    Erhöhst Du dem Schuldner mit den Fahrtkosten nun den unpfändbaren Betrag um die Fahrtkosten, dann bleiben 60,98 € pfändbar. Die Fahrtkosten gehen voll zu Lasten des Gläubigers. Hätte der Schuldner die Fahrtkosten nicht, wie im 2. Fall, wären 50,00 € mehr pfändbar.

    Lassen wir mal beiseite, dass der Schuldner mit den Fahrtkosten in der Regel auch sonst höhere Ausgaben hat, dann würde sich der Schuldner mit den Fahrtkosten besser stehen. Also müsste man je nach Art der zu berücksichtigenden Beträgen einbeziehen, dass von dem Mehreinkommen, das über den unpfändbaren Betrag liegt, dem Schuldner schon ein Teil pfandfrei belassen wurde.

    Lediglich bei Alt. a) steht die Entscheidung außer Frage, weil es ja darum geht, was der Schuldner benötigt um nicht Hilfebedürftig zu werden.


  • Wenn jemand zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 100,00 € (z.B. Fahrtkosten) hat, die andere Schuldner nicht haben, dann kann man doch eigentlich nicht den unpfändbaren um 100,00 € erhöhen. Damit würde der Schuldner besser gestellt, als ein Schuldner ohne Fahrtkosten.

    Beispiel:

    Nettoeinkommen des Schuldners mit Fahrtkosten ....................... 1.800,00 € pfändbar bei 1 u.P. ............................. 160,98 €
    Nettoeinkommen des Schuldners ohne Fahrtkosten ..................... 1.700,00 € pfändbar bei 1 u.P. ............................. 110,98 €.

    Die "Besserstellung" ist halt mE duchaus so gewollt und ergibt sich letztlich aus der progressiven Tabelle zu § 850c ZPO.
    Wer besser verdient, wird durch die Tabelle nunmal besser gestellt.

    Das sehe ich daher halt nicht als "generelles Problem bei § 850f Abs. 1 ZPO" wie du es sagst, sondern als das was der Gesetzgeber wollte (unabhängig ob dies nun sinnvoll ist oder nicht).


  • Weil? :gruebel:

    es eigentlich ein Fall von § 850e Nr. 1b ZPO ist, weil es KV-Beiträge sind.

    Beiträge der Schuldnerin zur KV würde ich tatsächlich auch zu § 850e Nr 1b ZPO zählen, den "Eigenanteil der Pflegekosten" (also nicht "Versicherung", sondern die tatsächlichen Kosten des Pflegeheims) würde ich zu §850f Ia ZPO zählen.
    Vielleicht sind wir deshalb unterschiedlicher Meinung.

    Sorry, das hatte ich wohl falsch verstanden, ich war der Meinung, dass es sich um die zusätzlichen Pflegeversicherungsbeiträge handelt.

    Pflegekosten für die Unterbringung in ein Pflegeheim, die der Schuldner selbst bezahlen muss und nicht durch sein Einkommen gedeckt sind, sind natürlich nach § 850f Abs. 1 Alt. a) ZPO pfandfrei zu stellen und dann natürlich auch Alt. 1.

    Sorry!


  • Wenn jemand zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 100,00 € (z.B. Fahrtkosten) hat, die andere Schuldner nicht haben, dann kann man doch eigentlich nicht den unpfändbaren um 100,00 € erhöhen. Damit würde der Schuldner besser gestellt, als ein Schuldner ohne Fahrtkosten.

    Beispiel:

    Nettoeinkommen des Schuldners mit Fahrtkosten ....................... 1.800,00 € pfändbar bei 1 u.P. ............................. 160,98 €
    Nettoeinkommen des Schuldners ohne Fahrtkosten ..................... 1.700,00 € pfändbar bei 1 u.P. ............................. 110,98 €.

    Die "Besserstellung" ist halt mE duchaus so gewollt und ergibt sich letztlich aus der progressiven Tabelle zu § 850c ZPO.
    Wer besser verdient, wird durch die Tabelle nunmal besser gestellt.

    Das sehe ich daher halt nicht als "generelles Problem bei § 850f Abs. 1 ZPO" wie du es sagst, sondern als das was der Gesetzgeber wollte (unabhägig ob dies nun sinnvoll ist oder nicht).

    Es heißt ja im Text nur, dass ein Teil des pfändbaren Betrages zu belassen ist. Was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.....:gruebel:

    Andererseits sollen die möglicherweise überwiegenden Belange des Gläubigers nicht beeinträchtigt werden. Wenn der Schuldner mit den zusätzlichen Ausgaben sich also besser stehen sollte, als wenn er die Ausgaben nicht hätte, dann werden die Belange des Gläubigers schon beeinträchtigt.

  • Es heißt ja im Text nur, dass ein Teil des pfändbaren Betrages zu belassen ist. Was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.....:gruebel:

    Er hätte es beim § 850f genauso fomulieren können wie vorher beim § 850e: "nicht mitzurechnen sind..."

    Aus diesem Unterschied ergibt sich für mich schon: Gesetzgeber wollte
    - beim § 850e -> Berechnung wie oben Var 2
    - beim § 850f -> Berechnung wie oben Var 1


    Wenn der Schuldner mit den zusätzlichen Ausgaben sich also besser stehen sollte, als wenn er die Ausgaben nicht hätte, dann werden die Belange des Gläubigers schon beeinträchtigt.

    Eine Entscheidung nach §850f ZPO ergeht ja nur, wenn überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegen stehen. Hier offensichtlich nicht, sonst wäre der Beschluss ja so nicht erlassen worden.

  • denke, es ist zu differenzieren:

    1. was unterliegt im Rahmen von § 850e ZPO dem Vorwegabzug
    2. was sind besondere Belastungen die im Rahmen von § 850 f zu berücksichtigen sind

    Bsp. zu 1:
    der Beamte leistet monatliche Beiträge zur PKV von 300 EUR -> Vorwegabzug (wäre er als normaler AN vollversichert, würde dies automatisch dem Vorwegabzug unterliegen)

    Bsp. zu 2:
    der AN hat eine Einsatzwechseltätigkeit und es fallen jeden Monat 800 km Anfahrt zu den Arbeitsstellen an
    -> kein Vorwegabzug, da nicht in § 850e zu verorten, sondern Sonderaufwand, daher 850f

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gegen die Variante 1 bei § 850f Abs. 1 a) ZPO habe ich ja auch nichts, weil es logisch ist. Aber mir ist noch etwas aufgefallen, nämlich die scheinbare Formulierung der Anordnung:

    "....ist der monatlich pfandfrei zu belassende Betrag um ihren Eigenanteil an den Pflegekosten zu erhöhen-"

    Bei dieser Formulierung habe ich meine Bedenken ob die zulässig ist, weil der Drittschuldner hier ermitteln müsste, wie hoch der Eigenanteil tatsächlich ist. Ich denke mir, dass das Gericht den Betrag bestimmen muss.

  • genau wie Coverna !

    850f muss immer konkret festsetzen, welcher Betrag pfandfrei zu stellen ist.

    (bei 850e muss auch ab und zu konkret beziffert werden, was dem Vorwegabzug unterliegt)

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