Einreichung Ausfertigung rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss

  • In meiner Akte hat die Betreuerin für einen Betroffenen eine Ausschlagungserklärung abgegeben.

    Gleichzeitig hat sie die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Diese wurde nun auch erteilt und der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss wurde an die Betreuerin gesandt.

    Diese hat zunächst nur eine einfache Kopie der rechtskräftigen Ausfertigung des Gen.beschlusses an das hiesige Nachlassgericht gesandt.

    Nachdem ich sie telefonisch darauf hingewiesen habe, dass die Ausfertigung zu übersenden ist, hat sie diese übersandt.

    Nun ist es aber so, dass die Einreichung der Kopie zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die 6-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen war. Die Ausfertigung wurde allerdings erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist übersandt.

    Ist die Einreichung nun also nicht fristwahrend erfolgt (benötige ja die Ausfertigung) und die Ausschlagung nicht wirksam?

    Mir ist schon klar, dass ich die Wirksamkeit hier nicht zu prüfen habe, aber bei den Bestätigungsschreiben an das Betreuungsgericht (dass die Ausfertigung eingereicht wurde) ist anzugeben, ob die Einreichung nach Aktenlage fristgerecht erfolgt ist.

  • Im Rahmen der Entscheidung, ob du evtl. Nächstberufene von der (wirksamen) Ausschlagung informierst, musst Du diese Frage schon prüfen und auch beantworten.

    Wenn Du der Rechtsauffassung bist, die Genehmigungserklärung mit Rechtskraftvermerk bzw. Rechtskraftzeugnis sei verspätet eingegangen, teilst Du dies dem Betreuer mit. Der kann dann ja ggf. eine Anfechtung nachschieben. Und Du teilst die Ausschlagung den Nächstberufenen nicht mit.

    Ansonsten teilst Du, nachdem du die Rechtswirksamkeit der Ausschlagung geprüft hast, die Ausschlagung den Nächstberufenen mit, damit auch diese von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen können.

  • Ich sehe hier überhaupt kein Problem.
    Wo steht denn, dass das Gebrauchmachen von der Genehmigung durch Einreichen des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses erfolgen muss?
    Theoretisch könnte der ges.Vertr. beim Nachlassgericht anrufen und sagen, der rechtskr. Gen.beschluss liegt mir vor, ich mache jetzt von der Genehmigung Gebrauch. Ist halt letztlich nur ein Beweisproblem, daher würde es mir auf jeden Fall genügen, wenn der Beschluss (mit RK-Vermerk) nur in Kopie (vom ges.Vertr.) eingereicht wird.

  • "(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben."

    Und da die Erklärung erst durch Genehmigung wirksam wird, gilt das auch für die Genehmigung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vorsicht,
    die OLG-Entscheidung lässt die Form der Mitteilung offen ... und verweist kurz vorher auf die RG-Entscheidung von 1927, die bereits auch eine Mitteilung des Vertreters (unter Angabe von Datum und Az. des Genehmigungsbeschlusses und Zustelldatum) an das Nachlassgericht genügen lassen will.

    Nach heutigem Recht allerdings: Datum, Aktenzeichen und Empfang des rk Genehmigungsbeschlusses.

    Danach dürfte eine Kopie (oder ein Fax) des rechtskräftigen Beschlusses erst recht ausreichen.

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