• Hallo,

    ich bräuchte mal eure Hilfe.

    In einer Jugendstrafsache erhielt der Jugendliche eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
    Die Entscheidung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, bleibt bis zum Tag X gemäß § 61 JGG dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten.
    Ihm wurden gemäß § 61b JGG mehrere Anweisungen erteilt. Unter anderem, dass er innerhalb von 4 Monaten eine Entgiftungsbehandlung und im Anschluss daran eine langfristige stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer anerkannten Therapieeinrichtung anzutreten und daran solange teilzunehmen, wie deren ärztliche Leiter es für erforderlich halten.
    Kurz darauf wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Er erhielt im Bewährungsbeschluss die selbe Weisung wie zuvor.

    Der Verurteilte begab sich daraufhin in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung, welcher er direkt am nächsten Tag wieder abbrach.
    Später nahn er eine stationäre Rehabilitationsbehandlung auf. Hier wurde er aufgrund eines wiederholten Rückfalls nach 29 Tagen entlassen. Die Bewährung wurde daher widderufen.

    Sind nun die Tage der stationären Entwohnungsbehandlung und der stationären Rehabilitationsbehandlung anzurechnen?

  • Ich bräuchte nochmal kurz Hilfe .
    Der Angeklagte wurde zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Zurückstellung nach §§ 35,36 BtmG wurde direkt im Urteil bewilligt.
    Der Verurteilte begab sich vom 15.07.2015 bis zum 25.09.2014 in eine medizinische Rehabilitation. Diese beendete er ohne ärztliches Einverständnis. Da die Richterin den Widerruf der Zurückstellung angedroht hat, begibt sich der Verurteilt am 10.11.2014 wieder in die Entgiftungsbehandlung. Dort wurde er am 03.12.2014 wegen Regelverstoßes entlassen. Die Richterin wiederruft daher die Zurückstellung. Anordnungen über die Anrechnung der o.g. Zeiten erfolgt nicht. Sind diese Zeiten trotzdem anzurechnen?

    Leider haben wir hier nur wenige Haftstrafen und das erste mal eine Zurückstellung nach BtmG. Fragen kann ich hier leider niemanden.

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe...

  • Um Gottes Willen! Die Sache noch einmal der Richterin zur Anrechnungsentscheidung vorlegen. Der Widerruf (Bescheid der Vollstreckungsbehörde) und die Anrechnungsentscheidung (gerichtlicher Beschluss) sind immer zwei verschiedene Angelegenheiten.

  • Eine kurze Frage noch: Zählen für die Anrechung nur die Tage, welche er in medizinischer Rehabilitation eine Therapie im Zentrum für Drogentherapie gemacht hat? Oder auch die Tage, die er zur stationären Entgiftung in der LWL-Klinik verbracht hat?

  • Eine kurze Frage noch: Zählen für die Anrechung nur die Tage, welche er in medizinischer Rehabilitation eine Therapie im Zentrum für Drogentherapie gemacht hat? Oder auch die Tage, die er zur stationären Entgiftung in der LWL-Klinik verbracht hat?

    Das muss die Richterin entscheiden.

  • Ich habe jetzt in dem Zurückstellungsbeschluss folgende Formulierung gefunden: Sein Aufenthalt in einer anerkannten Therapieeinrichtung ist auf die Strafe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anrechungsfähig. Reicht das?

    Tut mir leid, dass ich so viel Frage, aber das ist das erste mal, dass ich BtmG dabei habe und bin mir deshalb sehr unsicher :oops:

  • Ich habe jetzt in dem Zurückstellungsbeschluss folgende Formulierung gefunden: Sein Aufenthalt in einer anerkannten Therapieeinrichtung ist auf die Strafe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anrechungsfähig. Reicht das? Tut mir leid, dass ich so viel Frage, aber das ist das erste mal, dass ich BtmG dabei habe und bin mir deshalb sehr unsicher :oops:


    Nein, mit der Zurückstellung ergeht die Anrechnungsfähigkeitsentscheidung,nach Beendigung der Therapie die Anrechnungsentscheidung.

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