Erteilung vollstreckbare Ausfertigung - Vergleich

  • Ich soll heute einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Vergleich aufnehmen und frage mich, ob das überhaupt geht?

    Wohnungsmietsache

    Im Vergleich steht:

    1. Das Mietverhältnis wird bis spätetens 30.8.2015 beendet.

    2. Die Wohnung ist zu räumen und besenrein zu übergeben.

    3. Kläger verzichtet auf Forderung aus Mietverhältnis. Beklagter nicht Verzicht an.

    4. Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten die Kosten des Umzugs gegen Vorlage einer prüffähigen Rechnung nach Räumung und Übergabe der Wohnung zu erstatten. (Bankverbindung)

    5. GK trägt kläger. Die kosten der jeweiligen anwaltlichen Vertretung trägt jede Partei selbst.

    (ich habe es ein bißchen abgekürzt)

    Nun möchte der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung. GSt meint § 726 ZPo - also Rpfl.

    Was haltet ihr davon? :gruebel:

  • 4. Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten die Kosten des Umzugs gegen Vorlage einer prüffähigen Rechnung nach Räumung und Übergabe der Wohnung zu erstatten. (Bankverbindung)

    (ich habe es ein bißchen abgekürzt)

    Nun möchte der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung. GSt meint § 726 ZPo - also Rpfl.

    Der Bekl. möchte die Vollstreckbare Ausfertigung wohl nur hinsichtlich Ziffer 4?
    Nein, dann ist es nicht möglich.

    Ziffer 4 hat so wie es dasteht keinen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt, daher auch keine vollstr. Ausfertígung möglich.

  • wie erkläre ich das jetzt den beklagten?

    "Eine Vollstreckbare Ausfertigung ist nicht möglich, da er aus diesem Vergleich nicht vollstrecken kann".

    Vielleicht noch ergänzt um den dezenten Hinweis das er eben einen aus seiner Sicht sehr ungünstigen Vergleich abgeschlossen hat - da eben Ziffer 4 so nicht vollstreckbar ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!