Anfechtung Annahme/Ausschlagung

  • Mahlzeit!

    Ich habe folgenden Fall auf dem Tisch.

    Erblasser hinterlässt 2 Kinder, Tochter und Sohn.

    Tochter schlägt aus, aus dem Grund, dass kein Kontakt zum Erblasser bestand.

    Sohn habe ich nach umfangreichen Recherchen ermittelt, bzw. zunächst seine Mutter, die daraufhin bei mir vorsprach und mir geänderten Namen und Anschrift des Sohnes mitteilte. Sie sagte außerdem, dass Sohn viele Kinder hat und von der Hand-in-den-Mund lebt.

    Der Nachlass des Erblassers ist etwas verzwickt. Ich habe Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Nachlass leicht (-4.000 Euro) überschuldet ist.
    ABER: Kurz vor dem absehbaren Tod des Erblassers (er war unheilbar krank und lag im Bett) hat er sein Haus verkauft und den 6-stelligen Kaufpreis gegen Quittung in bar erhalten. Bei der Bargeldübergabe war auch die Lebensgefährtin des Erblassers dabei, so sagt es jedenfalls der Hauskäufer.

    Jedenfalls ist das Geld nachweislich nie auf den Konten des Erblassers eingegangen.
    Die Lebensgefährtin sagt, sie kann keine konkreten Angaben zum Verbleib des Geldes machen.
    Die Lebensgefährtin erhält Leistungen vom jobcenter.
    Ein Testament liegt nicht vor.
    Der Nachlasspfleger will nun Auskunftsklage gegenüber der Lebensgefährtin erheben, da sie widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Nun kann es sein, dass der Verbleib des Geldes doch geklärt werden kann und der Nachlass werthaltig wird.

    Nun die große Preisfrage für den Sohn, da dieser nur 6 Wochen Zeit für die Erbausschlagung hat, wäre es günstig auszuschlagen um dann nach Klärung des Nachlasses die Ausschlagung anzufechten, oder besser genau andersherum, also Annehmen und dann anfechten? Allerdings könnte es in letzter Konstellation bis dahin Ärger mit den vorhandenen Gläubigern geben.

    Schönes Wochenende
    Döner

  • Was günstiger ist, muss der Sohn selbst beurteilen, Beratung gibt es ja bei Gericht nicht.

    Ein Problem könnte daraus entstehen, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass der Bestand des Nachlasses ungewiss ist. Insofern dürfte unabhängig davon, wie er sich entscheidet, kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegen.

  • Gebau deswegen sollte er, wenn er sich alle Optionen offen halten will, die ES annehmen und dann Nachlassverwaltung beantragen. Dann kann z. B. der bisherige NLP zum NLVerwalter bestellt werden und einfach weitermachen.

    Ob allerdings die Auskunftklage etwas bringt, wage ich doch sehr zu bezweifeln. Und ob das Geld vom Hausverkauf jemals auftaucht oder realisiert werden kann, dürfte noch zweifelhafter sein.

    Ich glaub ich würde an seiner Stelle einfach ausschlagen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gebau deswegen sollte er, wenn er sich alle Optionen offen halten will, die ES annehmen und dann Nachlassverwaltung beantragen. Dann kann z. B. der bisherige NLP zum NLVerwalter bestellt werden und einfach weitermachen.

    Ob allerdings die Auskunftklage etwas bringt, wage ich doch sehr zu bezweifeln. Und ob das Geld vom Hausverkauf jemals auftaucht oder realisiert werden kann, dürfte noch zweifelhafter sein.

    Ich glaub ich würde an seiner Stelle einfach ausschlagen...

    Die Anordnung der Nachlassverwaltung wird mangels kostendeckendem Nachlass abgelehnt werden.

    Deshalb (ohne Rechtsberatung):
    Ausschlagen mit Motiv (Überschuldung des Nachlasses).
    Sollte der Nachlasspfleger mit dem Auffinden des Kaufpreises Erfolg haben, kann die Ausschlagung angefochten werden.

  • Gebau deswegen sollte er, wenn er sich alle Optionen offen halten will, die ES annehmen und dann Nachlassverwaltung beantragen. Dann kann z. B. der bisherige NLP zum NLVerwalter bestellt werden und einfach weitermachen. Ob allerdings die Auskunftklage etwas bringt, wage ich doch sehr zu bezweifeln. Und ob das Geld vom Hausverkauf jemals auftaucht oder realisiert werden kann, dürfte noch zweifelhafter sein. Ich glaub ich würde an seiner Stelle einfach ausschlagen...

    Die Anordnung der Nachlassverwaltung wird mangels kostendeckendem Nachlass abgelehnt werden. Deshalb (ohne Rechtsberatung): Ausschlagen mit Motiv (Überschuldung des Nachlasses). Sollte der Nachlasspfleger mit dem Auffinden des Kaufpreises Erfolg haben, kann die Ausschlagung angefochten werden.

    Genauso hatte ich den Plan auch im Kopf. Als Anfechtungsgrund kann er ja dann angeben, dass er irrtümlich davon ausging, dass die Erbschaft überschuldet ist, so wäre es ja im Moment auch.

    TL das die Auskunftsklage nebst eV wahrscheinlich ins Leere geht ist zu vermuten. Es ist halt fraglich, inwieweit die Lebensgefährtin tatsächlich bereit ist oder so dreist ist vor Gericht aktenkundig zu schwindeln oder ob das schlechte Gewissen die Wahrheit ans Licht bringt.

    Nur, was hätte ich denn machen sollen? So hab ich mich wenigstens bemüht den Verbleib des Nachlasses aufzuklären. Mehr kann ich bzw. der Nachlasspfleger dann auch nicht machen.

  • Fragt sich doch, was der Sohn bereit ist, für einen möglichen sechsstelligen Betrag zu "investieren"? Wenn er jetzt ausschlägt, wie will er da noch ermitteln?

    Wenn er Erbe wird und sich herausstellen sollte, dass der Nachlass wirklich überschuldet ist (sechsstelliger Betrag in bar und das in der heutigen Zeit!!??), kann er noch über §§ 315ff InsO die Notbremse ziehen, kostet dann aber die Gutachterkosten, um dann über die Dürftigkeit des Nachlasses zu gehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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