Geburtsdatum im Erbschein vergessen

  • Hallo !

    Folgendes Problem beschäftigt mich gerade :

    Im Erbschein wurde bei einem Erben das Geburtsdatum vergessen.

    Muss ich den Erbschein jetzt einziehen ? Oder macht ihr einen Berichtigungsbeschluss ?

    Müsste ich vorher die Ausfertigung zurückfordern ?

    Hatte so einen Fall leider noch nicht.

    Danke.

  • Du kannst die Akte auch einfach weglegen. Der Erbschein ist vielleicht unvollständig aber nicht unrichtig. Alles kein Beinbruch und zur Not tut es ein Berichtigungsbechluss, der an die Ausfertigungen angesiegelt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • :confused: Wieso musst DU einen Berichtigungsbeschluss machen, wenn der Richter den Erbschein erteilt hat?
    (Oder wurde nach Erteilung des ES die Zuständigkeit auf den Rpfl übertragen? Dann müsste ich über die Antwort nachdenken...)

  • Wo steht geschrieben, dass ein Erbschein die Geburtsdaten der Erben enthalten muss? Auf welcher Rechtsgrundlage verlangt das GBA die Berichtigung? Für die Eintragung kann das GBA auch ein anderes Beweismittel -z.B. Geburtsurkunde oder die Nachlassakten, wenn beim gleichen Gericht geführt- heranziehen.

    Ich sehe keinen Grund für eine zwingende Berichtigung.

    ein falsches Geburtsdatum wäre problematischer.

  • Nur eine Frage zum Vergewissern, da ein Quentchen Unsicherheit noch besteht:

    Zwei verschiedene Ausfertigungen eines Erbscheins sind im Umlauf. Einziger Unterschied ist das Datum, einmal 01.10.2018, einmal 01.08.2018. Ist der Erbschein mit dem falschen Datum einzuziehen?

    (ich denke ja)

  • Einziehen kann man m.E. nur den Erbschein und nicht die einzelne Ausfertigung. Eine Unrichtigkeit im Sinne des §2361 BGB liegt aber ohnehin nicht vor.

    Aus praktischer Sicht wäre die Ausfertigung zurückzufordern und mit einem Berichtigungsbeschluss zu versehen.

  • Womöglich könnte man die Rückgabe zwecks Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss anordnen und ein Zwangsgeld nach §35 FamFG androhen.
    Ob so eine Anordnung tatsächlich zulässig ist hab ich jetzt aber nicht geprüft, könnte ich mir aber gut vorstellen.

  • Meines Erachtens kann man durchaus die Rückgabe einer "falschen Erbscheinsausfertigung" anordnen und dann die Anordung mit Zwangsgeld versehen, wenn sich jemand widersetzt.

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  • Der Beteiligte möchte diese nicht zurückschicken.

    Wollen kann der Betroffene viel. Wichtiger ist aber, was er muss und was man ggf. zwangsweise gegen ihn durchsetzen kann.

    Wo wären wir denn, wenn jeder machen würde bzw. könnte, was er will.

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