Vollstreckungsgegenklage oder Einspruch gegen vB

  • Hallo,
    habe folgendes Problem: Vollstreckungsbescheid existiert aus 10 2014. In 2 2015 wurde eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Mandanten eingetragen. Mandant hat erst in 2/2015 davon erfahren, dass ein VB gegen ihn in der Welt ist. Die Forderung aus dem VB war bereits bei Beantragung gezahlt und durch Umzug des Mandanten hat er erst in 2 2015 von dem VB erfahren. Nachdem die Sicherungshypothek bereits eingetragen war, wurde gegen die ZV Vollstreckungsgegenklage und Einstellung der ZV beantragt. Ist dies das richtige Rechtsmittel oder hätte erst Einspruch gegen VB mit Widereinsetzung (obwohl die Frist abgelaufen war) beantragt werden? Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar.
    Liebe Grüße
    stoner46

  • Spontan hätte ich gesagt der Einspruch + WE wäre evtl. günstiger.
    Der Einwand der Zahlung betrifft ja aller Voraussicht nach nicht die Kosten des Verfahren (RA, Gerichtskosten), oder?

  • Nein, es geht um die Hauptforderung, die bereits bezahlt wurde. Allerdings wurde von uns Vollstreckungsgegenklage eingereicht, da die ZV aus dem Titel gestoppt werden sollte. Kann man im Zuge der Vollstreckungsgegenklage noch entsprechende Verweisung ggfs. w Einspruch und Widereinsetzung beantragen?

  • Der sichere Weg ist jedenfalls die Zwangsvollstreckungsgegenklage, und der Anwalt ist verpflichtet, den sicheren Weg einzuschlagen.

    Einspruch und WE haben das beträchtliche Risiko, dass der typische Justizangehörige (ich durchaus auch) erst mal danach sucht, warum die WE nicht gewährt werden kann. Und dann war es Essig mit dem Einspruch. Und WE wegen behauptet fehlender Information aufgrund Umzugs lässt eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, warum es sich hier um vom Mandanten zu vertretende Nachlässigkeit handelt, so dass keine WE zu gewähren ist. Ich würde dieses Schiff jedenfalls nur dann auf hohe See bringen wollen, wenn die WE so gut wie perfekt dargestellt werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für Ihre Antwort. Ihrer Meinung waren wir auch, und haben Vollstreckungsgegenklage eingereicht, wobei das Gericht jetzt anrät, die Klage zurückzunehmen, weil wir zuerst hätten Einspruch gegen den VB einlegen müssen und WE beantragen. Allerdings wird hier schon vollstreckt, Sicherungshypothek ist bereits eingetragen und es ist für den Mandanten sehr wichtig, dass die ZV vorläufig eingestellt wird, da er ja bereits die Gesamtforderung ausgeglichen hat. Im Moment bin ich etwas verwirrt und beabsichtige eigentlich, die Klage nicht zurückzunehmen, aber parallel Einspruch gegen VB und WE nach § 234 ZPO zu beantragen ... :confused:

    Freundliche Grüße
    stoner46

  • In der Vollstreckungsgegenklage können doch nur Dinge angeführt werden, die nicht schon im Hauptsacheverfahren angeführt werden konnten :gruebel: M.E. hätte die Vollstreckungsgegenklage allein deshalb schon keinen Erfolg. Der Einwand der Zahlung hätte bereits im Hauptsacheverfahren angeführt werden müssen... Daher kann nur die WE der richtige Weg sein ...

  • Vielen Dank für Ihre Antwort. Ihrer Meinung waren wir auch, und haben Vollstreckungsgegenklage eingereicht, wobei das Gericht jetzt anrät, die Klage zurückzunehmen, weil wir zuerst hätten Einspruch gegen den VB einlegen müssen und WE beantragen. Allerdings wird hier schon vollstreckt, Sicherungshypothek ist bereits eingetragen und es ist für den Mandanten sehr wichtig, dass die ZV vorläufig eingestellt wird, da er ja bereits die Gesamtforderung ausgeglichen hat. Im Moment bin ich etwas verwirrt und beabsichtige eigentlich, die Klage nicht zurückzunehmen, aber parallel Einspruch gegen VB und WE nach § 234 ZPO zu beantragen ... :confused:

    Freundliche Grüße
    stoner46

    Das scheint mir auf eine typische "ist nicht mein Ding"-Konstellation hinauszulaufen. Der Kollege, der die Zwangsvollstreckungsgegenklage hat, sagt Einspruch und WE, derjenige, der den Einspruch bekommt, gewährt keine WE. Keiner will sich den Schuh anziehen, weil es Arbeit machen könnte. Und übrig bleibt ein (vielleicht etwas nachlässiger, deswegen keine WE) Verurteilter, der schon mal bezahlt hat und jetzt nochmals bezahlen soll. Und wenn dann etwas wegen Titelerschleichung gemurmelt wird, dann heißt es: Unrecht ja, aber nicht so schwer, dass deswegen § 826 BGB anzuwenden wäre und der Titel bleibt. :mad:

    Aber es hilft ja nichts: Wenn der Sachrichter der Klage schon den Hinweis gibt, dann bleibt wenig übrig, außer zusätzlich Einspruch und WE und § 769-ZPO-Antrag. Und im § 767-Verfahren wärmt man zusätzlich vorsorglich das Argument der Titelerschleichung auf.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • OT (!!): Ich werde nie verstehen, warum man erst nach 4 Monaten von einem VB (oder sonst Titel) Kenntnis erlangt...und noch weniger, warum das irgendwie nur Schuldnern passiert. Vor einem VB kommt erst mal ein MB. Also gibt es sogar 2 Zustellungen, die er nicht erhalten haben will. Und auch ein Umzug ist hierfür kein Grund. Es gibt Nachsendeaufträge für die Post! Und ummelden muss man sich auch!
    Sollte beides nachweislich erfolgt sein, könnte man uU die zur ZV erforderliche Zustellung prüfen, auch wenn durch den tatsächlichen Zugang dann natürlich auch Heilung eingetreten sein wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum soll es nicht möglich sein, dass Schuldner keine Kenntnis haben? Wir haben gerade einen ähnlichen Fall. MB, VB und Pfüb zugestellt, an eine Adresse die nicht mehr zutreffend war. Dem Gläubiger war die neue Anschrift der Mandantin bekannt. Ob es einen Nachsendeantrag bei der Post und dem privaten Postdienstleister gab, ist mir nicht bekannt. Wir haben Rechtsmittel eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Da das erst letzte Woche geschehen ist, liegt noch keine Entscheidung etc. vor.
    Kenntnis erlangte die Mandantin erst durch ihre Bank (Drittschuldnerin).

  • Hier sind aus meiner Sicht zwei Sachverhalte zu betrachten, die zu trennen sind:

    1. Der VB wurde angeblich nicht zugestellt. Daher stellt sich die Frage, ob man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen + Einspruch gegen den VB einlegen sollte.
    2. Die titulierte Forderung wurde angeblich bezahlt und vom Gläubiger wurde trotzdem vollstreckt.

    Zu 1.: Zurecht weist Araya darauf hin, dass der Einwand der nicht erfolgten Zustellung regelmässig von Schuldnern kommt, die damit der Vollstreckung entkommen wollen und dass sie mit diesem Einwand mit einem Prozentsatz sehr nahe an 100% scheitern, da die Gerichte bei der Gewährung der Wiedereinsetzung sehr, sehr restriktiv urteilen. Zu recht, denn es ist ja eine Zustellungsurkunde im Raum, die den Anschein der Richtigkeit hat.

    Hier gibt der Schulden sogar zu, dass es einen Umzug gegeben hat und ihn die Zustellung evtl. deswegen nicht erreicht hat. Dann müsste er beweisen, dass er sich z.B. ordnungsgemäß umgemeldet und vor allem auch der Deutschen Post AG Bescheid gegeben hat. Die meisten Laute scheuen heutzutage den Nachsendeauftrag wegen der Kosten von 14,95 EUR und umgemeldet wird sich auch meist viel zu spät.

    Ohne denn Fall näher zu kennen: dieser Weg, den Titel zu Fall zu bringen ist sehr schwer und mit großen Unsicherheiten behaftet.

    zu 2.: Wenn eine titulierte Forderung erfüllt wird und der Gläubiger dennoch weiter vollstreckt oder sich der Forderung berühmt ist die Vollstreckungsgegenklage das (einzig) Mittel der Wahl.

    Hier ist ebenfalls der Schuldner beweispflichtig. Diesen Beweis der Zahlung wird er aber sehr leicht durch Vorlage des Kontoauszuges mit der Überweisung erbringen können, scheitern wird er nur, wenn er bar bezahlt hat ohne sich eine Quittung erteilen zu lassen. Kurzum: den Prozess gewinnt er (Nebenbei: wird er die Zahlung nicht beweisen können, verliert er den Prozess auch, wenn er WE bekommen sollte).

    Vor diesem Hintergrund ist es mir ein Rätsel, wie ein Rechtsanwalt dem Schuldner raten kann, überhaupt nur zu erwähnen, er hätte den VB nicht zugestellt bekommen. Das war überflüssig und hat ihm nur die jetzt vorliegendenen Scherereien eingebracht, nämlich das der Zivilrichter Einspruch + WE nahelegt.

    Der Rechtsanwalt des Schuldners hätte keine Sterbenswörtchen zur Zustellung vortragen und Vollstreckungsgegenklage einlegen sollen und schon hätte er die Sache gewonnen.

    Nach meiner Erfahrung passiert sowas aber sehr oft, weil Anwälte (wie gesagt, meine subjektive Erfahrung) dazu neigen, immer viele Pfeile auf den Weg zur Scheibe zu bringen, in der Hoffnung, einer möge in die Mitte fliegen.

    Dabei übersehen Sie, dass manchmal ein zweiter Pfeil den ersten, der im Schwarzen war wieder hinausbefördert.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wenn der Mandant des TE die Forderung aus dem VB bereits vor Erlass des VB bezahlt hatte, dürfte doch eine Vollstreckungsabwehrklage ausscheiden.

    Warum muss eigentlich Wiedereinsetzung erfolgen ?
    Wenn keine wirksame Zustellung des VB vorlag, ist die Einspruchsfrist nie in Lauf gesetzt worden, also Einspruch möglich mit Nachweis, dass er vor der VB-Zustellung unter der Zustelladresse nicht mehr wohnhaft sondern bereits seit ... nach ... verzogen war (entspr. Meldebescheinigung mit neuem Mietvertrag sollte doch die Beweiskraft der VB-Zustellungsurkunde nachhaltig erschüttern).

  • Hier gibt der Schulden sogar zu, dass es einen Umzug gegeben hat und ihn die Zustellung evtl. deswegen nicht erreicht hat. Dann müsste er beweisen, dass er sich z.B. ordnungsgemäß umgemeldet und vor allem auch der Deutschen Post AG Bescheid gegeben hat. Die meisten Laute scheuen heutzutage den Nachsendeauftrag wegen der Kosten von 14,95 EUR und umgemeldet wird sich auch meist viel zu spät.

    Im Grunde stimme ich dir zu.

    In meinem Fall hatte die Mandantin der Gläubigerin die neue Anschrift mitgeteilt. Trotzdem wurde von der Gläubigerin die alte Anschrift gewählt. Die Ummeldung war auch lange vor Einleitung des Mahnverfahrens erfolgt. Wie trotzdem eine Zustellung erfolgen konnte ist ein Rätsel. Ein Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG allein reicht ja auch nicht aus, wenn die Behörden mit den privaten Postdienstleistern arbeiten.

  • Hier gibt der Schulden sogar zu, dass es einen Umzug gegeben hat und ihn die Zustellung evtl. deswegen nicht erreicht hat. Dann müsste er beweisen, dass er sich z.B. ordnungsgemäß umgemeldet und vor allem auch der Deutschen Post AG Bescheid gegeben hat. Die meisten Laute scheuen heutzutage den Nachsendeauftrag wegen der Kosten von 14,95 EUR und umgemeldet wird sich auch meist viel zu spät.

    Im Grunde stimme ich dir zu.

    In meinem Fall hatte die Mandantin der Gläubigerin die neue Anschrift mitgeteilt. Trotzdem wurde von der Gläubigerin die alte Anschrift gewählt. Die Ummeldung war auch lange vor Einleitung des Mahnverfahrens erfolgt. Wie trotzdem eine Zustellung erfolgen konnte ist ein Rätsel. Ein Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG allein reicht ja auch nicht aus, wenn die Behörden mit den privaten Postdienstleistern arbeiten.

    Dass die neue Adresse dem Gläubiger mitgeteilt wird, ist wohl die absolute Ausnahme. Wie will der Schuldner (Wille mal wider besseres Wissen unterstellt) denn dem Gläubiger einen Umzug mitteilen, wenn er nicht weiß, wer der Gläubiger ist (Originalton: "WAS?? Den Gläubiger kenne ich nicht!!") Und nach meiner Kenntnis bekommen die Privaten die Daten von der Post, lediglich mit kurzem Verzug.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die vielen Feedbacks.

    Wenn wir jetzt gleichzeitig Einspruch und Wiedereinsetzung beantragen, können wir dann auch in diesem Antrag Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen? Aus dem Titel wird nämlich bereits die ZV betrieben?

    Danke und schönen Montag!

    stoner46

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