Lebenserhaltende Maßnahmen

  • Anruf Uni Klinik. Mit dem Ableben des Betreuten muss gerechnet werden. Arzt verlangt eine Unterschrift ob lebenserhaltende Maßnahmen durchzuführen sind oder nicht und ggf. welche?

    In Betracht kommen:

    1. manuelle Reanimation
    2. medikatmentöse Reanimation
    3. Schlauch in Hals und an Maschinen anschließen


    Darf ich diese Entscheidung überhaupt allein, das heißt ohne das Betreuungsgericht treffen?

  • Die Frage ist doch: welche Maßnahmen bieten die Ärzte (noch) an.
    Sind die Ärzte der Auffassung, dass der Patient austherapiert ist, und bieten deshalb keine medizinischen Maßnahmen (mehr) an, dann bedarf es m.E. auch keine Einwilligung (= Unterschrift) des Betreuers und somit auch keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

    Bieten allerdings die Ärzte (noch) das volle Programm an Möglichkeiten an und will der Betreuers dies (z.B. aufgrund vorliegender Patientenverfügung) nicht, ist die -vorherige- Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

  • Die Frage ist doch: welche Maßnahmen bieten die Ärzte (noch) an.
    Sind die Ärzte der Auffassung, dass der Patient austherapiert ist, und bieten deshalb keine medizinischen Maßnahmen (mehr) an, dann bedarf es m.E. auch keine Einwilligung (= Unterschrift) des Betreuers und somit auch keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

    Bieten allerdings die Ärzte (noch) das volle Programm an Möglichkeiten an und will der Betreuers dies (z.B. aufgrund vorliegender Patientenverfügung) nicht, ist die -vorherige- Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

    Medizinisch möglich wären:

    1. medikamtöse Herz- Kreislaufunterstützung (chemische Reanimation)
    2. Intubation und Beatmung
    3. manuelle Reanimation (Herzmassage und Beatmung)

    Der behandeltende Arzt meint, er würde in meinem Fall nur für Punkt 1 die Einwilligung geben. Deshalb dürfte doch eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. § 1904 Abs. 2 BGB erforderlich sein, oder?

  • Dies wird hier gar nicht gesehen!

    Mach was Du für richtig erachtest (Betreutenwille? Patientenverfügung?).

    Bei 3. dürfte jedenfalls § 1904 Abs. 1 S. 2 BGB greifen.
    Gem. § 1904 Abs. 2 BGB ist grdsl. die Genehmigung für Nichteinwilligung erforderlich.
    Grdsl. auch immer interessant: § 1904 Abs. 4 BGB in diesem Zusammenhang!

    Immer gilt vorab § 1901a BGB.

    Ja, stimmt schon was du sagst. Hier liegt jedoch der Wille des Betreuten nicht vor. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ist er momentan auch nicht zu ermitteln.

    Ja, ich denke ich hole die Einwilligung für die Nichteinwilligung für die Punkte 2 und 3 ein. Das wird wohl der richtige Weg sein.

  • Mein Betreuter ist heute Morgen verstorben. Natürlicher Tod.

    Auf meinen Antrag auf Genehmigung hin hat mich der Richter angerufen. Er hat mir telefonisch mitgeteilt, dass er meinem Antrag entspricht und dies auch fernmündlich dem Arzt mitteilt. Weiter sagte er, er müsste eigentlich ein Gutachten einholen, welches aber mindestens 4-6 Wochen dauernd wird, bis es erstellt sei. Dies käme zu spät. Er hatte Recht.

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